Urteil des AG Dortmund vom 12.08.2005

AG Dortmund: gefährdung, rechnungslegung, zwangsverwaltung, grundbuch, entlassung, amt, buchführung, weisung, qualifikation, verspätung

Amtsgericht Dortmund, 276 L 031/04
Datum:
12.08.2005
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Vollstreckungsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
276 L 031/04
Tenor:
1) Der eingesetzte Institutsverwalter wird mit sofortiger Wirkung aus dem
Amt entlassen, da er die Verwaltung nicht selber durchgeführt, sondern
die Y-GmbH umfassend mit nahezu der gesamten Abwicklung der
Zwangsverwaltung beauftragt hat.
2) Aufgrund der Schwere der Verfehlungen war eine weniger
einschneidende Maßnahme als Mittel der Vermeidung einer weiteren
Gefährdung des Schuldnervermögens objektiv nicht ausreichend.
Gründe:
1
Sachstand:
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Grundbuchbezeichnung:
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Grundbuch von Dortmund Blatt XXX06 bis XXX24 sowie Dortmund Blatt XXX88
und XXX89
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1.) Grundbuch von Dortmund Blatt XXX06:
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51,70/ 1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Dortmund, Flur
39, Flurstück XXX, Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen, A-Straße,
zur Gesamtgröße von 683 qm,
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verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoss nebst
Abstellraum im Dachgeschoss, jeweils Nr. 1 des Aufteilungsplanes.
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( 276 L 031/04 )
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2. Grundbuch von Dortmund Blatt XXX07:
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...
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[Das Rubrum ist aus redaktionellen Gründen gekürzt worden]
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Der Institutsverwalter G war zu entlassen.
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Der Institutsverwalter hat, wie die Überprüfung der eingereichten Halbjahres-
rechnungslegung ergeben hat, die Verwaltung nicht selber durchgeführt, sondern die Y-
GmbH, umfassend mit nahezu der gesamten Abwicklung der Zwangsverwaltung
beauftragt.
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Insoweit wird auf die eingereichte Halbjahres-Rechnungslegung hingewiesen,
exemplarische Kopien wurde unter Bl. 218 ff zur hiesigen Akte genommen.
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Hierbei handelt es sich nicht um die Beauftragung einer Hilfskraft zu unselbständigen
Tätigkeiten unter der unmittelbaren Verantwortung des Institutsverwalters (§ 1 Absatz 3
Satz 4 ZwVwV), sondern um die Beauftragung eines Generalbevollmächtigten.
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Der Institutsverwalter hat durch die Übertragung der wesentlichsten Aufgaben der
Zwangsverwaltung an einen Dritten, der, als GmbH und damit nicht natürliche Person,
nicht den Anforderungen der Zwangsverwalterverordnung an einen einzusetzenden
Zwangsverwalter entspricht, insoweit gegen die grundlegenden Voraussetzungen
seines auszuübenden Amtes verstoßen.
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Insoweit wird neben der Anlage I des hiesigen Beschlusses auch auf die Anlage II
verwiesen, wonach der Institutsverwalter der Y-GmbH neben dem abgeschlossenen
Verwaltervertrag auch eine umfassende Vollmacht erteilt, die u.a. auch die Y-GmbH
berechtigt, den Institutsverwalter gegenüber dem Gericht zu vertreten.
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Auch hierzu ist der Institutsverwalter im Rahmen seiner Verwaltertätigkeit nicht
berechtigt.
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Dass nach dem abgeschlossenen Verwaltervertrag zwischen dem Institutsverwalter und
der Y-GmbH zu einzelnen Entscheidungen und Rechtsgeschäften im Innenverhältnis
eine Zustimmung des Institutsverwalters eingeholt wird, ändert an der Einschätzung,
dass eine Generalbevollmächtigung erteilt wurde, nichts.
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Der Verwalter hat die ihm anvertrauten Gelder nicht selber verwahrt, insbesondere keine
Anderkonten eingerichtet, sondern lediglich die Y-GmbH als Generalbevollmächtigte mit
der Anlegung von Konten im eigenen Namen beauftragt und somit die Bestimmung des
§ 13 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV mißachtet.
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Die Y-GmbH hat die im § 14 ZwVwV vorgeschriebene Anlegung von Einzel-
Anderkonten, auch nach zusätzlicher Weisung des Gerichts nach § 153 ZVG, erst mit
einer monatelangen Verspätung vorgenommen.
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Die vorgelegte Buchführung entspricht in Teilen nicht den gesetzlichen Anforderungen
des § 14 ZwVwV und kann daher insgesamt nicht abgenommen werden.
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Zusammmenfassend ist festzustellen, dass sich die Tätigkeiten des Institutsverwalters
auf eine Beaufsichtigung der Verwaltertätigkeit der Y-GmbH und der Zustimmung zu
einzelnen Rechtshandlungen beschränken.
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Der Institutsverwalter hat sowohl den Bestimmungen der ZwVwV und den Weisungen
des Gerichts nicht Folge geleistet und die Anforderungen des Gerichts ( u.a.: Hinweise
dahingehend, dass die Bestimmungen des § 1 III ZwVwV einzuhalten sind, Bl. 56, 122
und 138 d. A., Hinweise auf getrennte Kontenführung, Bl. 76, 138 d. A. ) mißachtet.
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Es muss daher davon ausgegangen werden, dass ihm sowohl die nach § 1 ZwVwV
notwendige Qualifikation als auch die personelle und bürotechnische Ausstattung fehlt,
um die angeordnete Institutsverwaltung selbstständig und ohne insoweit unzulässiger
Beauftragung Dritter durchzuführen.
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Das Gericht war im Hinblick auf die mangelnde Verfügungsgewalt über die Konten und
der Zwangsverwaltungsmasse und der damit einhergehenden konkreten Gefährdung
des Schuldnervermögens dazu gezwungen, den Institutsverwalter aus seinem Amt zu
entlassen und den Steuerberater P zum Zwangsverwalter zu benennen.
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Gem. § 153 ZVG hat das Gericht die Rechtmäßigkeit der Verwaltertätigkeit zu
überprüfen und einzuschreiten, wenn der Zwangsverwalter - und damit auch der
Institutsverwalter - unzweckmäßige und unrechtmäßige Handlungen vornimmt. Nicht
hinnehmbare Handlungen des Institutsverwalters sind abzustellen bzw. zu unterbinden (
Siehe insoweit Stöber, 17. Auflage, § 153, Rd.-Nr.: 2.2, 2.3 ).
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Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Schwere der Verfehlungen eine weniger
einschneidende Maßnahme als Mittel der Vermeidung einer weiteren Gefährdung des
Schuldnervermögens objektiv nicht ausreichend, so dass eine Entlassung des
Institutsverwalters vorzunehmen war. Insbesondere unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass der Institutsverwalter vielfach gerichtliche Anweisungen nicht befolgt hat
und gesetzte Fristen, wie z.B. die gesetzte Frist zur vierteljährlichen Rechnungslegung,
nicht eingehalten hat, kann eine umgehende Unterbindung der unrechtmäßigen
Handlungen des Institutsverwalters nur durch dessen Entlassung sichergestellt werden.
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Hinsichtlich der weiteren Darlegung der Entlassgründe wird auf das in Anlage
beigefügte Protokoll des Anhörungstermins nebst entsprechender Anlagen I - IV vom
heutigen Tag Bezug genommen, dass dem hiesigen Beschluss als Anlage beigefügt ist.
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