Urteil des AG Dortmund vom 01.04.2009

AG Dortmund: kraftwerk, ausführung, vollstreckbarkeit, sicherheit, androhung, zivilgericht, datum, gegenforderung

Amtsgericht Dortmund, 419 C 9660/07
Datum:
01.04.2009
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
419 C 9660/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten restliche Werklohnforderungen geltend, und
zwar aufgrund von Leistungen als Nachunternehmer im Trockenbau bezüglich der
Baustellen E-C (Rechnung vom 29.09.2006 in Höhe von netto 1034,59 €) und bezüglich
der Arbeiten im Kraftwerk I-V (Rechnung vom 29.09.2006 in Höhe von netto 1123,52 €).
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Bezüglich der 1. Rechnung macht der Kläger einen Restbetrag von 955,26 € geltend,
bezüglich der 2. Rechnung einen Restbetrag von 593,16 €.
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Die Parteien haben sich beim Ortstermin mit dem gerichtlicherseits eingeschalteten
Sachverständigen L bezüglich der Rechnung Bauvorhaben E-C auf einen
Kürzungsbetrag in Höhe von 980,72 € geeinigt und bezüglich der Rechnung bezüglich
des Bauvorhabens I-V auf einen Betrag von 1103,20 €.
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Der Kläger trägt vor, ihm stünde der geltend gemachte Klagebetrag zu.
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Er beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1595,06 € neben Zinsen in Höhe von 10,7
% über den aktuellen Basiszinssatz ab dem 01.01.2007 zu zahlen, und die Kosten des
Rechtsstreits aufzuerlegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, dem Kläger stünden keine weiteren Zahlungsansprüche zu den bisher
geleisteten Zahlungen zu. Zum einen habe der Kläger mangelhaft gearbeitet. Insoweit
habe sie mit mehreren Schreiben den Kläger zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung
aufgefordert. Zuletzt mit Schreiben vom 06.10.2006 und der Androhung die Mängel
selbst beseitigen zu lassen.
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Der Kläger habe die Mängel nicht beseitigt, so dass insoweit mit einer Gegenforderung
für die Beseitigung der Mängel gem. Rechnung vom 13.10.2006 in Höhe von 750,52 €
aufgerechnet werde. Zum anderen seien aus den streitgegenständlichen Rechnung
keinerlei Forderungsbeträge offen. Insoweit seien vollständige Zahlungen an den
Kläger erfolgt.
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Bezüglich der Rechnung Kraftwerk I-V sei einmal am 18.09.2007 ein Abschlagsbetrag
von 530,38 € bezahlt worden und nach Abzug einer 5 %igen Sicherheit sei ein weiterer
Betrag von 517,65 € überwiesen worden, so dass diesbezüglich keine offenen
Forderungen mehr bestehen. Auch bezüglich des Bauvorhabens E-C sei keine
Kostenforderung mehr vorhanden.
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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Es wird Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachens.
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Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen L vom 24.11.2008, Blatt 141 ff.
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht aus dem unstreitig zwischen den Parteien bestehenden
Werkvertrages keine restlichen Forderungen zu.
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Die vom Kläger geforderten Zahlungsbeträge ergeben sich aus den
streitgegenständlichen Rechnung vom 29.09.2006 bezüglich des Bauvorhabens E-C
und vom 29.09.2006 bezüglich des Kraftwerks I-V. Das bezüglich des weiter
angeführten Bauvorhabens L-N Restforderungen offen sind, hat der Kläger in seinem
Klageantrag nicht berücksichtigt, so dass insoweit keine Forderung streitgegenständlich
war.
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Beide Parteien haben sich anlässlich des Ortstermins mit dem Sachverständigen auf
Kürzungsbeträge aus dem streitgegenständlichen Rechnungen geeinigt, so dass
insoweit bezüglich des Bauvorhabens E-C von einem Rechnungsbetrag von 980,72 €
und bezüglich des Bauvorhabens Kraftwerk I-V von einem Rechnungsbetrag von
1103,20 € auszugehen ist.
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Demgegenüber hat der Kläger zum einen nicht substantiiert im Einzelnen dargelegt,
dass insoweit noch offene Rechnungsbeträge vorhanden sind, zum anderen hat die
Beklagte aufgrund von Mängeln Gegenansprüche, mit denen sie aufrechnen kann.
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Der Sachverständige hat in seinem Gutachten im Einzelnen dargestellt, dass die
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Ausführung des Klägers bezüglich der Deckenmontage nicht fachgerecht ist, und wegen
der unzureichenden Abhängungskonstruktion zu große statische Belastungen auftreten,
so dass die Deckenabhängung in diesem Bereich entsprechend nachgebessert werden
muss.
Der Sachverständige geht dabei davon aus, dass die erforderlichen Nachbesserungen
ein Vielfaches den gekürzten Betrages der Rechnung bezüglich des Bauvorhabens I-V
übersteigt.
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Die Beklagte hat insoweit bereits Nachbesserungsarbeiten gemäß der überreichten
Rechnung vom 13.10.2006 in Höhe von 750,52 € geleistet. Da nach den Feststellungen
des Sachverständigen aber auch zum Zeitpunkt der Besichtigung noch
Nachbesserungsarbeiten notwendig sind, hat die Beklagte auch ein über den
Aufrechnungsbetrag hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht wegen der von dem
Sachverständigen festgestellten Mängel.
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Im Übrigen hat die Beklagte im Einzelnen die Teilzahlungen bezüglich der
streitgegenständlichen Rechnungen dargelegt, nach der sich auch unter
Berücksichtigung der Aufrechnungsforderung kein darüber hinaus gehender
Zahlungsanspruch mehr bezüglich der streitigen Bauvorhaben ergibt.
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Der Kläger hat daher weder im Einzelnen dargelegt, noch des weiteren beweisen
können, dass ihm aus den streitigen Bauvorhaben ein Restzahlungsanspruch aufgrund
der oben genannten gekürzten Rechnungsbeträgen zusteht.
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Die Klage war daher unbegründet und abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 f. ZPO.
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