Urteil des AG Dortmund vom 28.07.2005

AG Dortmund (örtliche zuständigkeit, antragsteller, sohn, vaterschaft, vater, zuständigkeit, eltern, 1995, kreis, antrag)

Amtsgericht Dortmund, 175 F 1067/05
Datum:
28.07.2005
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
175 F 1067/05
Schlagworte:
Vaterschaftsanfechtung im Fall von „Scheineltern
Normen:
BGB §§ 1600, 1600 e Abs. 2
Leitsätze:
Die ausschließlich auf missbräuchlich verwendeten oder verfälschten
Personenstandsurkunden beruhende „Schein“-Vaterschaft ist nicht
durch Anfechtungsklage gem. § 1600 BGB, sondern durch ein Verfahren
nach dem Personenstandsgesetz zu beseitigen.
Tenor:
Der Antrag auf Feststellung, dass der verstorbene Antragsgegner nicht
der leibliche Vater des Antragstellers ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe:
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Der Antragsteller lebt nach eigenen Angaben "überwiegend in Bukarest", habe jedoch
seit dem 07. August 2004 einen Zweitwohnsitz in Dortmund.
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Ausweislich der Auskunft der Stadt C vom 10. Januar 1995
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(Bl. 8 d. A.) wurde der Antragsteller dort am 28. Juli 1948 als Dieter T,
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geboren am ##. ## 1943 in Kuckerneese/Kreis Niederung und Sohn des
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T, geboren am ##. ## 1903, und der Irmgard T, geboren am ##. ##. 1908, registriert. Es
existiert jedoch auch noch ein Melderegister der Kreisstelle T2/Sachsen-Anhalt, wonach
der Antragsteller als
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Dieter T, geboren in Kuckerneese am ##. ## 1944 bzw. geboren am
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##. ## 1940, vermerkt ist. Als Eltern sind jeweils die Eheleute T angegeben.
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Die Eheleute T sind verstorben, T am ##. ## 1976 und Irmgard T am ##. ## 1965.
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Die Eheleute T sind verstorben, T am ##. ## 1976 und Irmgard T am ##. ## 1965.
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Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben 1995 mit Nachforschungen über seine
wahre Vergangenheit begonnen hat, ist zu der Überzeugung gelangt, dass er nicht der
Sohn der Eheleute T ist, sondern der am ##. ## 1939 geborene Sohn des ehemaligen
Königs von Rumänien, des Prinzen I
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- der jetzt in Genf lebe - und dessen englischer Ehefrau. Letztere sei Ende
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August 1944 von deutschen SS-Truppen verhaftet und mit ihrem Sohn nach
Deutschland transportiert und exekutiert worden. Der Sohn sei alsdann dem deutschen
Flüchtlingsehepaar T übergeben worden, deren eigener leiblicher Sohn kurz zuvor
gestorben sei. Bei den Eheleuten T sei er alsdann als deren Sohn aufgewachsen.
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Der Antragsteller beantragt nunmehr,
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festzustellen, dass der am ##. ## 1903
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in Gaslon-Joneiten/Kreis Tilsit, geborene und
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am ##. ## 1976 in C
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verstorbene T nicht der leibliche
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Vater des Antragstellers war.
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Der Antrag ist unzulässig.
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Gemäß § 1600 e Abs. 2 BGB richtet sich dieses gegen einen Toten gerichtete
Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach den Regeln des FGG. Gemäß §§ 43 Abs. 1, 36
FGG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Es ist
schon fraglich, ob insoweit die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts Dortmund
gegeben ist. Insoweit reicht eine Meldeadresse allein nicht aus
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(Palandt, Anm. 13 zu § 7 BGB). Das Gericht hat mit Verfügung vom 19. März 2005 einen
entsprechenden Hinweis erteilt. Eine Erläuterung durch den Antragsteller ist nicht
erfolgt.
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Davon abgesehen hält das Gericht das gewählte Vaterschaftsanfechtungsverfahren
nicht für das hier zulässige Verfahren.
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Die (mögliche Schein-) Vaterschaft des Herrn T beruht nämlich nicht auf einem
gesetzlichen Tatbestand. Insoweit gilt für den vor dem 01. Juli 1998 geborenen
Antragsteller das alte Kindschaftsrecht (Artikel 224 § 1 EGBGB). Gemäß den §§ 1591 ff.,
1600 a ff. des vor dem Kindschaftsrechtsreformgesetz geltenden BGB gründet sich die
rechtliche Vaterschaft entweder auf der Ehe mit der Mutter oder auf der Anerkennung
durch den Vater oder eine gerichtliche Entscheidung.
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Im vorliegenden Fall ist jedoch nach dem Vorbringen des Antragstellers keine dieser
gesetzlichen Vaterschaftsbegründungen gegeben. Es handelt sich vielmehr um eine
Scheinvaterschaft auf Grund falscher Angaben der Scheineltern gegenüber den
Melderegistern bzw. Personenstandsämtern, eventuell auch auf missbräuchlicher
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Verwendung der für das verstorbene Kind der Eheleute T ausgestellten
Geburtsurkunden.
Personenstandsurkunden begründen jedoch nicht die Elternschaft der dort
protokollierten Personen, sondern haben lediglich deklaratorische Bedeutung.
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Der Antragsteller ist mithin gehalten, den an diese Personenstandsurkunden
gebundenen öffentlichen Glauben durch ein Verfahren nach dem
Personenstandsgesetz zu beseitigen. Er wäre dann eine Person, deren Eltern nicht
feststehen. Mangels anderweitiger rechtlicher Vaterschaft ist er nicht gehindert, die von
ihm vermutete Vaterschaft des Prinzen I gerichtlich feststellen zu lassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
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