Urteil des AG Dortmund vom 30.05.2005
AG Dortmund: vollstreckbarkeit, zustellung, verkehrsunfall, zivilgericht, datum
Amtsgericht Dortmund, 129 C 1870/05
Datum:
30.05.2005
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
129 C 1870/05
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15,43 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
14.03.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte
zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Ta t b e s t a n d :
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(Entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung in Höhe von 15,43 € verlangen.
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Grundsätzlich gehören Rechtsanwaltskosten als die Kosten notwendiger und
zweckentsprechender Rechtsverfolgung zu dem bei einem Verkehrsunfall gemäß § 249
BGB erstattungsfähigen Schaden. Ersatzfähig sind Rechtsanwaltsgebühren auch nur in
den durch das RVG gesetzten Grenzen.
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Die für die Regulierung des Verkehrsunfalls angefallenen außergerichtlichen Gebühren
sind in Höhe von insgesamt 177,48 € erstattungsfähig. Dabei erachtet das Gericht unter
Berücksichtigung der nach § 14 RVG zu beachtenden Bemessungskriterien eine
Rahmengebühr in Höhe von 1,0 als gerechtfertigt. Denn vorliegend handelt es sich um
eine einfach gelagerte Schadensregulierung. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des
Umstandes, dass die Regulierung bereits 8 Tage nach Zustellung des bezifferten
Anspruchsschreibens zu 100 % durch die Beklagte erfolgte. Es ergeben sich auch keine
Anhaltspunkte, die für einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit sprechen. Das Gericht schließt sich deshalb der Auffassung
an, dass dem außergerichtlich tätigen Anwalt für die übliche Schadensregulierung von
Verkehrsunfällen eine Rahmengebühr von 1,0 zusteht.
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§ 14 Abs. 2 RVG, wonach ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen ist, gilt
nur im Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nicht jedoch in der
vorliegenden Konstellation.
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Da die Beklagte vorprozessual auf die Gebührenforderungen der
Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits 162,05 € geleistet hat, besteht ein
Restanspruch des Klägers in Höhe von 15,43 €.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,
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713 ZPO.
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