Urteil des AG Dortmund vom 10.06.2009

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Amtsgericht Dortmund, 729 Cs-170 Js 3486/08-32/09
Datum:
10.06.2009
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
729 Cs-170 Js 3486/08-32/09
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von für den
Verzehr durch den Menschen ungeeigneten Lebensmittel zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 EURO verurteilt.
Er trägt die Verfahrenskosten und seine eigenen notwendigen Auslagen.
- §§ 11 Abs. II Nr. 1; 59 Abs. I Nr. 8 LFGB -
G r ü n d e :
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Der Angeklagte ist selbstständiger Bäckermeister mit mehreren Bäckereifilialen und
Grundbesitz.
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Sein monatliches Nettoeinkommen hat das Gericht auf 3.000,00 EURO geschätzt.
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Das Bundeszentralregister (Auszug vom 29.10.2008) enthält die folgende Eintragung:
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11.12.2007, Amtsgericht Unna:
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rechtskräftig seit: 29.12.2007
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Tatbezeichnung: vorsätzlicher Verstoß gegen die Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
ordnung
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Datum der (letzten) Tat: 21.09.2007
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Zusätzliche Angaben: 30 Tagessätze zu je 50,00 EURO Geldstrafe,
Gewerbezusammenhang.
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Am 18.09.2008 wurde der Bäckereibetrieb des Angeklagten im Hause E-Straße in V
von den Zeugen Dr. E2 und Ovom Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz des
Kreises V überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der Angeklagte die von ihm
vertriebenen Backwaren unter Umständen herstellte, die bei einem normalen
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Verbraucher Ekel oder Widerwillen auslösen würden, wenn er von den festgestellten
Herstellungs- und Behandlungsverfahren Kenntnis gehabt hätte.
Im Altbrotlager waren einige Regale stark mit Mäusekot verunreinigt. Das Altbrotlager
war von den übrigen Geschäftsräumen der Bäckerei nicht hermetisch abgeschlossen,
so dass die Gefahr bestand, dass aus dem Altbrotlager Mäuse in die übrigen
Geschäftsräume dringen konnten. An den Auslaufschläuchen des Mehlsilos in der
Bäckerei sowie in Bodenfugen wurde ein mittelgradiger Befall mit Reismehlkäfern
festgestellt. An Teichmaschinen konnten Laufspuren von Käfern festgestellt werden. Es
lag ein verstärkter Fliegenbefall vor. Diese Zustände waren dem Angeklagten bekannt,
da er seit längerer Zeit Last mit Schädlingsbekämpfungsfirmen hatte, denen es nicht
gelungen war, die Schädlinge wirksam zu bekämpfen. Zudem wiesen einige
Förderbänder starke Schmutzablagerungen auf und waren nicht leicht zu reinigen. Den
kurzfristigen Austausch der entsprechenden Förderbänder sagte der Betroffene zu. Dem
Betroffenen war aufgrund seiner Berufserfahrung klar, dass er den Bäckereibetrieb hätte
schließen müssen, um das strafrechtliche relevante Inverkehrbringen seiner
Nahrungsmittel zu verhindern.
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Bei einer Nachkontrolle, eine Woche später, ergaben sich keine wesentlichen
Änderungen zu Gunsten des Angeklagten.
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Diese Feststellungen beruhen auf der eigenen Einlassung des Angeklagten, soweit das
Gericht ihr folgen konnte, ferner auf den uneidlichen Aussagen der Zeugen Dr. E2 und
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Der Angeklagte lässt sich dahin ein, der Schädlingsbekämpfer habe die Sache nicht in
den Griff bekommen und er habe keine Schnellschüsse vollbringen wollen, deswegen
könne es sein, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle die Verhältnisse sich so dargestellt
hätten, wie dies den o.a. Feststellungen entspricht.
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Diese Einlassung kann den Angeklagten nicht entlasten.
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Im Übrigen wird er durch die glaubhaften Aussagen der o.a. Zeugen überführt.
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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte strafbar gemacht wegen
vorsätzlicher Inverkehrbringens von für den Verkehr durch den Menschen ungeeigneten
Lebensmitteln im Sinne der §§ 11 Abs. II Nr. 1; 59 Abs. I Nr. 8 LFGB.
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Das Gericht hat in Anbetracht der Schwierigkeiten, die der Angeklagte mit der
Schädlingsbekämpfung hatte, eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen für
ausreichend gehalten. In Anbetracht des beträchtlichen Einkommens und des
beträchtlichen Vermögens des Angeklagten hat das Gericht die Höhe eines
Tagessatzes auf 100,00 EURO geschätzt, wobei es davon ausgegangen ist, dass der
Angeklagte wenigstens 3.000,00 EURO netto im Monat verdient.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. I StP0.
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