Urteil des AG Dortmund vom 04.11.2005

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Amtsgericht Dortmund, 175 F 252/05
Datum:
04.11.2005
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
175 F 252/05
Schlagworte:
Phasenverschobene Ehe
Normen:
BGB §§ 1587 b, 1587 c Ziffer 1
Tenor:
Die am ##.##.#### vor dem Standesamt Dortmund-Brackel
geschlossene und unter Nr. ### eingetragene Ehe der Parteien wird
geschieden.
2.
Vom Konto-Nr.: #### des Ehemannes bei der E L-C-T werden auf das
Konto-Nr.: #### bei der E L-C3-T für die Ehefrau Anwartschaften auf das
Altersruhegeld in Höhe von monatlich 90,21 €, bezogen auf den
##.##.####, übertragen.
Die Umrechnung in Entgeltpunkte wird angeordnet.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
1
I. Ehescheidung:
2
(Abgekürzt nach § 313 a ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe bezüglich
des Scheidungsausspruchs).
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II. Versorgungsausgleich:
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Innerhalb der Ehezeit vom 01.11.1997 bis 28.02.2005 hat der Ehemann bei der E L-C-T
Anwartschaften auf gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von monatlich 180,41 €
und die Ehefrau keine Anwartschaften erworben.
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Der Ehemann muss die Hälfte seiner Anwartschaften, das sind monatlich 90,21 €
zugunsten der Ehefrau ausgleichen.
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Die Ehefrau war bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung 67 Jahre alt und Rentnerin.
Sie bekommt heute eine Rente in Höhe von ca. 415,00 € monatlich. Der Ehemann ist im
Verlaufe der Ehe ebenfalls Rentner geworden und erhält heute ca. 680,00 € monatlich
an Rente.
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Der Umstand, dass die Antragstellerin keine Rentenanwartschaften erworben hat, liegt
mithin daran, dass sie bereits Rentnerin war, also keine Anwartschaften mehr erwerben
konnte, während der Ehemann zumindest zeitweise noch berufstätig war. Es handelt
sich um eine sogenannte phasenverschobene Ehe. Hierbei ist die Frage zu stellen, ob
die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Abs. 1 BGB grob unbillig
sein könnte.
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Die Rechtsprechung verlangt jedoch zusätzliche Umstände, die den
Versorgungsausgleich als nicht vereinbar mit einem gerechten Interessenausgleich
erscheinen lassen (OLG Hamm, Entscheidung vom 02.10.2003, 2 UF 276/03).
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Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gründe jedoch nicht ersichtlich.
Insbesondere ändert sich das Rentenniveau des Antragsgegners nicht derart, dass
seine Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs etwa niedriger als die der
Antragstellerin ausfallen würde. Die ca. 90,00 € hinzuaddiert wird die Ehefrau ca.
500,00 € an Rente bekommen, der Ehemann knapp 600,00 €.
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Der Versorgungsausgleich ist mithin durchzuführen.
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III. Kosten:
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
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