Urteil des AG Dortmund vom 09.03.2004

AG Dortmund: radio, kaufvertrag, kaufpreis, versicherungsnehmer, datum, fahrzeug, diebstahl, unverzüglich, vorschuss, vollstreckbarkeit

Amtsgericht Dortmund, 125 C 13167/03
Datum:
09.03.2004
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
125 C 13167/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger hat bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen für ein
Fahrzeug, das von seinem Sohn, dem Zeugen U, genutzt wurde. In dieses Fahrzeug
wurde am 01.03.2003 eingebrochen.
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Der Kläger bzw. sein Sohn zeigte diesen Diebstahl bei der Beklagten an und gab an,
dass ein Autoradio Marke D gestohlen worden sei. Er übergab dem
Außendienstmitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen I, eine Rechnung vom 23.11.2001,
die auf den Zeugen T ausgestellt war und sich auf 3.358,- DM belief. Im Mai 2003
verfassten die Zeugen U und T einen schriftlichen Kaufvertrag, den sie auf den
15.12.2001 datierten und einen Kaufpreis von 3.800,-DM darin angaben. Diesen
übersandte der Kläger oder sein Sohn an die Beklagte.
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Der Kläger behauptet, sein Sohn habe ungefähr im Dezember 2001 das Radio vom
Zeugen T zum Kaufpreis von 3.300,- DM erworben. Der Kaufvertrag vom Mai sei nur
erstellt worden, weil die Mitarbeiterin der Beklagten so etwas verlangt hätte. Man habe
sich dabei schlicht vertippt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.687,26 E nebst Zinsen in Höhe von
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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2004 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, der Zeuge T habe ihrem Außendienstmitarbeiter gesagt, er habe das
Radio für 1300,- DM an den Sohn des Klägers verkauft. Sie ist weiter der Ansicht, dass
ihr gegenüber falsche Angaben gemacht worden seien und dass sie deshalb wegen
einer Obliegenheitsverletzung frei sei.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben über die Umstände des Erwerbs und des Diebstahls
durch uneidliche Vernehmung der Zeugen U, N T, N T und U I. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.03.2004 Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das unstreitig dem Sohn gehörende Radio
mitversichert ist und ob wegen des Alters des Radios hier wirklich der Neupreis
angesetzt werden kann, zumindest ist die Beklagte wegen einer schuldhaften
Obliegenheitsverletzung durch den Kläger, der sich das Verhalten seines Sohnes
zurechnen lassen muss, leistungsfrei.
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Die Klage ist zulässig. Sie ist innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG erhoben worden.
Die Klage vom 11.11. ist am 12.11.2003 bei Gericht eingegangen. Am 23.11.2003 ist die
Gerichtskostenrechnung gefertigt worden und am 08.12.2003 ist die Zahlung bei Gericht
eingegangen. Dies ist eine demnächstige Zustellung. Der Kläger muss nicht mit der
Klage direkt den Gerichtskostenvorschuss einzahlen (OLG Hamm DAR 2001, 403). Der
Kläger ist berechtigt, die gerichtliche Aufforderung zur Einzahlung abzuwarten, wobei
sogar anerkannt ist, dass er bis zu zwei Monate abwarten kann. Nach Erhalt der
schriftlichen gerichtlichen Zahlungsaufforderung muss er den Vorschuss unverzüglich
einzahlen. Der BGH hat nunmehr eine Frist von einem Monat als noch geringfügig
angesehen (BGH MDr 2002, 1085). Auf die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen
Verhandlung problematisierte Frage, ob der Klägervertreter telefonisch nachgefragt
habe, kommt es deshalb bei der vorliegenden Fallkonstellation überhaupt nicht an.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zwar zur vollen Überzeugung des
erkennenden Gerichts fest, dass das hier strittige Radio sich zum Zeitpunkt des
Diebstahls im PKW des Klägers befunden hat und dass genau dieses Radio entwendet
worden ist. In der Folge der Abwicklung hat der Kläger bzw. sein Sohn jedoch Angaben
zu Umständen gemacht, die zur Schadensermittlung von Bedeutung sind, die unwahr
waren. Zu den Umständen, die im Rahmen der Schadensermittlung generell Bedeutung
erlangen können, gehört bei einem Diebstahl auch der vom Versicherungsnehmer
selbst gezahlte Kaufpreis für das entwendete Gut. Hierzu gemachte Angaben dürfen
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nicht falsch sein (so ausdrücklich und wörtlich OLG Hamm, Urteil vom 05.06.1991, Az.
20 U 29/91). Dies beruht u.a. darauf, dass es bei der Regulierung von
Diebstahlsschäden auf ein Vertrauensverhältnis ankommt. Die Versicherung kennt die
gestohlenen Waren, ihre Werte und vor allen Dingen die Frage, wann und wo sie
abhanden gekommen sind, letztendlich nicht. Dem Versicherungsnehmer ist der
Nachweis oft auch nur mit Problemen möglich. Die Abwicklung von solchen
Versicherungsschäden isst deshalb Vertrauenssache, so dass jede Seite sich darauf
verlassen muss, dass die Angaben der Gegenseite absolut richtig sind.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht so. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der
schriftliche Kaufvertrag in mehrfacher Hinsicht falsch ist. Dies gilt zunächst hinsichtlich
des Ausstellungsdatums und hinsichtlich des Preises.
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Anders als der Kläger und sein Sohn versuchen darzustellen, ist der dahinterstehende
Sachverhalt aber gerade nicht unstreitig. Der Zeuge T weiß nicht, zu welchem Preis er
das Radio an den Sohn des Klägers veräußert hat, er weiß auch nicht das genaue
Datum. Es wäre auch unproblematisch gewesen, dieses schriftlich niederzulegen, so
ähnlich wie die Aussage des Zeugen T im vorliegenden Verfahren. Ggfls. hätte die
Beklagte dann nur bis zur Untergrenze des Betrages, den der Zeuge T erhalten haben
will, reguliert. Von sich aus aber einen Preis festzusetzen, von dem man meint, dass er
richtig war, ist vorwerfbar falsch. Deshalb ist die Einlassung des Klägers, dass er nie
mehr als die 3.300,- DM verlangt hat, auch unerheblich. Es steht nämlich gerade nicht
fest, dass dies der richtige Betrag war.
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Letztendlich haben der Kläger und sein Sohn versucht, durch die Vorlage des objektiv
falschen Kaufvertrags die Beklagte zur Regulierung des Schadens zu veranlassen. Dies
ist eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung, die dazu führt, dass die Beklagte
leistungsfrei ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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