Urteil des AG Dortmund vom 02.11.2004

AG Dortmund: fahrstreifen, vernehmung von zeugen, fahrzeug, fahrspur, kaskoversicherung, sorgfalt, selbstbehalt, markierung, wechsel, vermögensschaden

Amtsgericht Dortmund, 129 C 6661/04
Datum:
02.11.2004
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
129 C 6661/04
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
876,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 70 % und die
Beklagten 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht die jeweils andere Par-tei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in
Anspruch, der sich am 09.11.2003 gegen 0.30 Uhr auf der B 1 in Fahrtrichtung Bochum
ca. 1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens der Ausfahrt Dorstfeld ereignet hat.
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Der Zeuge L näherte sich mit dem klägerischen Fahrzeug auf der linken Fahrspur dem
vor ihm befindlichen PKW des Beklagten zu 2), das von der Beklagten zu 1) gesteuert
wurde.
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Die Beklagte zu 1) sah im Rückspiegel das wesentlich schnellere Fahrzeug des Klägers
herannahen und entschloß sich, die Fahrspur zu wechseln. Zu diesem Zweck setzte sie
den rechten Fahrtrichtungsanzeiger, um auf die rechte Spur zu wechseln. Da die
Beklagte zu 1) glaubte, auf dem rechten Fahrstreifen würde ebenfalls ein Fahrzeug
herannahen, gab sie ihr Vorhaben, den Fahrstreifen zu wechseln, auf und nahm den
Blinker zurück. Der Zeuge L, der inzwischen beschleunigt hatte, um an dem
Beklagtenfahrzeug vorbeizufahren, wich nach links aus und geriet dabei mit dem Pkw
auf den Randstreifen. Hierbei kam es zur Beschädigung des Mercedes an der
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Beifahrertür bis zum hinteren Radkasten sowie am rechten Außenspiegel.
Mit der Klage mache der Kläger 100 % des ihm entstandenen Schadens geltend,
welchen er wie folgt beziffert:
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Selbstbehalt 1.000,00 Euro
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Nutzungsentgang für 8 Arbeitstage
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a` 91,00 Euro 728,00 Euro
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Schaden im Ablauf des hypothetischen
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Vollkaskoversicherungsrabattes
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(Gesamtschaden:Beitragserhöhung) 1.279,49 Euro
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Auslagenpauschale 25,00 Euro
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Gesamtbetrag 3.032,49 Euro
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Der Kläger behauptet, der Zeuge L sei zwar möglicherweise gut 140 km/h schnell
gewesen. Die Beklagte zu 1) habe die linke Fahrspur jedoch fast vollständig verlassen
gehabt, als der Zeuge L zum Überholen angesetzt habe. Aus unerfindlichen Gründen
sei sie dann wieder nach links gezogen, obwohl der rechte Fahrstreifen frei gewesen,
insbesondere kein weiteres Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen unterwegs gewesen
sei, welches den Fahrstreifenwechsel der Beklagten zu 1) hätte behindern können.
Jedenfalls habe der Zeuge L die Beklagte zu 1) durch seine Fahrweise nicht bedrängt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
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3.032,49 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2003
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zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behaupten, die Beklagte zu 1) habe sich vor dem drängelnden Zeugen L in
Sicherheit bringen und überstürzt und in Panik die Fahrspur nach rechts wechseln
wollen, ohne den rückwärtigen Verkehr ausreichend beobachtet zu haben. Dabei habe
sie ein auf dem rechten Fahrstreifen herannahendes Fahrzeug erst gesehen, nachdem
sie schon den Blinker gesetzt habe. Die Beklagte zu 1) habe sich mit dem Fahrzeug
allenfalls mit dem rechten Reifen auf der Markierungslinie zum rechten Fahrstreifen
befunden. Da der Zeuge L das Fahrzeug überholt habe, obwohl das Beklagtenfahrzeug
den linken Fahrstreifen noch gar nicht verlassen hatte, müsse sich der Kläger das
Alleinverschulden des Zeugen L zurechnen lassen.
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Für die Beklagte zu 1) sei das Unfallereignis dagegen unabwendbar gewesen.
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Die Beklagten sind der Ansicht, der mit der Klage geltend gemachte
Rabattrückstufungsschaden sei nicht zu ersetzen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 876,50 Euro gem.
§§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 249 BGB, 3 PflVG.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung der Beklagten zu 1) steht
zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, daß sich der Unfall für eine der Parteien als
unabwendbarer Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dargestellt hat.
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Denn unabwendbar wäre der Unfall nur dann gewesen, wenn er auch bei Anwendung
höchstmöglicher Sorgfalt von den Beteiligten nicht zu vermeiden gewesen wäre. Die
Beachtung höchster Sorgfalt hätte für den Zeugen L allerdings bedeutet, nicht schon zu
einem Zeitpunkt an dem Beklagtenfahrzeug voreizufahren, zu dem sich dieses
zumindest noch teilweise auf dem linken Fahrstreifen befand. Für die Beklagte zu 1)
hätte die Beachtung höchstmöglicher Sorgfalt dagegen erfordert, sich vor Setzen des
rechten Fahrtrichtungsanzeigers einen Überblick über die rückwärtige Verkehrssituation
zu verschaffen, um zu vermeiden, daß das ihr nachfolgende Fahrzeug zum Überholen
ansetzen würde, weil der Fahrer aufgrund des Blinkers möglicherweise davon
ausgehen würde, auf der linken Fahrspur freie Fahrt zu haben.
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Beide Unfallbeteiligten haben diesen Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten.
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Soweit der Zeuge L im Rahmen seiner Zeugenvernehmung angegeben hat, das
Beklagtenfahrzeug habe sich bereits vollständig auf dem rechten Fahrstreifen befunden,
als er zum Überholen ansetzte, überzeugt diese Einlassung nicht. Denn indiesem Falle
hätte es für die Beklagte zu 1) keine Veranlassung gegeben vom rechten auf den linken
Fahrsteifen zurückzuwechseln. Im Falle eines tatsächlich
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auf dem rechten Fahrstreifen herannahenden weiteren Fahrzeugs wäre die
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Gefahrensituation längst geschaffen und durch einen nochmaligen Fahrstreifen-
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wechsel nicht mehr abzuwenden gewesen.
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Aber auch die Schilderung der Beklagten zu 1) ist teilweise widersprüchlich und führt im
Ergebnis zu keiner nachvollziehbaren Unfallschilderung. Zum einen hat die Zeugin
zunächst angegeben, sich mit den rechten Reifen des Fahrzeugs auf der
Fahrbahnmarkierung befunden zu haben. Auf nochmalige Nachfrage erklärte die
Zeugin, die Reifen hätten sich noch vor der Markierung befunden, so daß das
Beklagtenfahrzeug in keinem Fall den linken Fahrstreifen verlassen hätte.
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Bei einer solchen Fahrweise der Beklagten zu 1) wäre der Zeuge L aber sehenden
Auges auf das Beklagtenfahrzeug zugefahren, und zwar mit einem fremden Fahrzeug (
Kundenfahrzeug). Diese Unfallschilderung ist daher ebenfalls nicht nachvollziehbar.
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Das Gericht geht daher davon aus, daß sich die Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug des
Beklagten zu 2) zumindest teilweise schon auf dem rechten Fahrstreifen befunden hat
und es, weil sie meinte, auf dem rechten Fahrstreifen einen PKW herannahen zu sehen,
auf die linke Spur zurückgelenkt hat, nachdem sie den rechten Fahrtrichtungsanzeiger
zurückgenommen hatte.
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Daher führt die Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis, daß die Beklagten
mangels Aufklärbarkeit des Unfalls vom 09.11.2003 zu 50 % für den eingetretenen
Schaden des Klägers einstandspflichtig sind. Hierbei ist von Bedeutung, daß nicht
aufklärbar ist, ob die Beklagte zu 1) einen Verkehrsverstoß gemäß §§ 7 Abs. 5, 49 StVO
in Verbindung mit § 24 StVG begangen hat oder der Zeuge L gegen die sich aus § 1
Abs. 2 StV0 ergebenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat.
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Der dem Kläger infolge des Unfalls entstandene ersatzfähige Sach- und
Vermögensschaden beläuft sich auf 1.753,00 Euro. Dieser Schaden setzt sich
zusammen aus dem geleisteten Selbstbehalt in Höhe von 1.000,00 Euro, dem
Nutzungsausfall für
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8 Tage in Höhe von insgesamt 728,00 Euro und der Kostenpauschale in Höhe von
25,00 Euro.
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Dagegen hat der Kläger keine Anspruch auf Ersatz des Rückstufungsschadens in Höhe
von 1.279,49 Euro. Denn in diesem Fall würden die Beklagten als Schädiger durch die
Inanspruchnahme der Kaskoversicherung schlechter gestellt als bei quotenmäßiger
Regulierung des Schadens durch sie selbst. Die Kaskoversicherung erwirbt im Falle der
Inanspruchnahme durch den Geschädigten im Wege der Legalzession den
quotenmäßigen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger.
Den Schädiger auch mit den Rückstufungskosten zu belasten, würde im Vergleich zu
einer Direktregulierung ohne Einschaltung der Kaskoversicherung zu einer
Schlechterstellung des Geschädigten führen. Dies wäre aber unbillig.
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Der dem Kläger infolge des Unfalls entstandene ersatzfähige Schaden beläuft sich
mithin auf 1.753,00 Euro. Davon kann der Kläger 50 % von den Beklagten
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( 876,50 Euro) verlangen.
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Den gesetzlichen Zinssatz kann der Kläger gemäß §§ 286,288 BGB erst ab dem
20.04.2004 verlangen. Dies ergibt sich aus dem in der Anlage zur Klageschrift
eingereichten Schreiben vom 02.04.2004, worin der Beklagten zu 3) eine Zahlungsfrist
bis zum 19.04.2004 eingeräumt wird. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch ist
nicht gegeben.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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