Urteil des AG Dortmund vom 27.09.1994

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Amtsgericht Dortmund, 125 C 16966/93
Datum:
27.09.1994
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
125 C 16966/93
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Im vorliegenden Verfahren verlang die Klägerin die Erstattung von Rechtsanwaltskosten
aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 18.08.1993. Nach Klagezustellung hat die Beklagte
die hier geltend gemachte Geschäftsgebühr gezahlt. Im vorliegenden Verfahren geht es
noch um die Erstattung einer Besprechungsgebühr. Hierzu behauptet die Klägerin, Frau
L3 vom Autohaus T2 habe dreimal den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angerufen
und gefragt, wie es mit der Regulierung des Schadens aussehe, wann mit dem
restlichen Eingang des Geldes zu rechnen sei, ob der Geschädigte das Geld nicht
anderweitig finanzieren könne. Außerdem habe ein Gespräch mit einem Herrn U der
Beklagten stattgefunden. Ferner habe am 14.10.1993 Herr U2 der Beklagten angerufen
und die restliche Regulierung zugesagt.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.015,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
06.11.1993 abzüglich am 08.12.1993 gezahlter 685,50 DM zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, daß eine Besprechungsgebühr nicht entstanden sei.
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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch
aus mehreren Gründen nicht zu. Zunächst existiert ein Schadensersatzanspruch auf
Zahlung gegenüber der Beklagten bereits deshalb nicht, weil nach dem bisher
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vorgetragenen Sachverhalt die Klägerin ihre Gebühren bei ihrem
Prozeßbevollmächtigten noch gar nicht bezahlt hat. In einem solchen Fall kommt
lediglich ein Freistellungsanspruch in Frage. Hierauf hat das Gericht mit Beschluß vom
05.02.1994 bereits hingewiesen.
In dem gleichen Beschluß hat das Gericht bereits darauf hingewiesen, daß der Inhalt
des Gesprächs mit Herrn U nicht ersichtlich ist. Auch auf entsprechende Nachfrage im
Termin zur mündlichen Verhandlung konnte der Klägervertreter ein solches Gespräch
weder vom Termin noch vom Inhalt her näher beschreiben.
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Aber auch der weiter vorgetragene Sachverhalt ergibt keinen Anspruch des
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen die Klägerin auf Zahlung einer
Besprechungsgebühr die Klägerin dann von der Beklagten als Schadensersatz erstattet
verlangen könnte. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO verlangt als gebührensteigernde Tätigkeit
das anwaltliche Mitwirken bei "Verhandlungen" oder "Besprechungen". Der Begriff der
"Verhandlungen" bezieht sich im wesentlichen auf anwaltliche Tätigkeit vor Gerichten
und Behörden. Solche lagen unstreitig hier nicht vor.
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Aber auch eine Besprechung im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO hat die Klägerin
nicht schlüssig vorgetragen. Eine Besprechung ist mehr als ein Gespräch. Sie verlangt
auf jeden Fall eine Auseinandersetzung mit dem Gesprächspartner, also einen
Austausch von Argumenten. Es bedarf insbesondere einer streitigen Erörterung
(Landgericht Köln Urteil vom 12.12.1990 19 S 187/90; Amtsgericht Göttingen
Versicherungsrecht 81, 964; Amtsgericht Gütersloh ZfS 1987, 44; Amtsgericht
Hildesheim Versicherungsrecht 1983, 765; Amtsgericht Köln Versicherungsrecht 1988,
944; Amtsgericht Mannheim ZfS 1987, 334. Dies ergibt sich daraus, daß § 118 BRAGO
spiegelbildlich § 31 BRAGO für den vorgerichtlichen Bereich entspricht. Die
Besprechungsgebühr ist die vorgerichtliche Vergütung für die Tätigkeit, die im Prozeß
durch die Verhandlungsgebühr abgedeckt wird. Auch eine Verhandlungsgebühr
entsteht nur bei streitiger Erörterung.
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Die Anrufe durch Frau L3 vom Autohaus veranlaßten deshalb keine Besprechung im
Sinne des § 118 BRAGO. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Autohaus überhaupt
Dritter im Sinne des § 118 Absatz 1 Nr. 2 BRAGO ist, zumindest kann keine
Besprechung über die Schadensersatzpflicht der Beklagten stattgefunden haben. Ein
Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Prozeßbevollmächtigten
dahingehend, Ansprüche des Autohauses abzuwehren oder zu reguleren ist nicht
vorgetragen. Die Nachfrage, wann mit der Überweisung des Geldes zu rechnen ist, ob
der Mandant liquide ist usw. kann keine streitige Erörterung in der vorliegenden Sache
darstellen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin kann allenfalls einfache Antworten
auf Fragen gegeben haben. Dies stellt jedoch noch keine Besprechung dar (Amtsgericht
Aschaffenburg ZfS 1986, 299; Amtsgericht bonn ZfS 87, 241; Amtsgericht Brilon ZfS
1990, 55; Amtsgericht Düren ZfS 88, 138; Amtsgericht Essen ZfS 1986, 146;
Amtsgericht Hannover r+s1980, 246; Amtsgericht Kandel ZfS 87, 239; Amtsgericht Köln
ZfS 83, 173; Amtsgericht Ludwigshafen ZfS 90, 196; Amtsgericht Osnabrück ZfS 89,
236; Amtsgericht Schlüchtern ZfS 84, 236; Amtsgericht Witten ZfS 82, 111;
Himmelreich/Klimke, Kfz-Schadensregulierung 3. Auflage 1989 § 118 Randnummer 8
m.w.N.). Aber auch das behauptete Gespräch mit Herrn U2 löst noch keine
Besprechungsgebühr aus. Nach dem Vortrag der Klägerin hat Herr U2 lediglich
mitgeteilt, daß eine Einschaltung des Bundesaufsichtsamtes nicht notwendig sei, da
eine Regulierung nunmehr erfolgen werde. Dies allein ist überhaupt noch kein
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Gespräch sondern lediglich eine einseitige Mitteilung. Aber selbst wenn diesem
Gespräch noch einmal mündlich die Versicherungsleistung angemahnt worden wäre,
löst eine solche telefonische Anmahnung die Besprechungsgebühr nicht aus
(Amtsgericht Düren ZfS 1988, 188; Amtsgericht Düsseldorf ZfS 1987, 46; Amtsgericht
Gießen ZfS 90, 55; Amtsgericht Göttingen Versicherungsrecht 81, 964; Amtsgericht
Heidelberg Versicherungsrecht 83, 70; Amtsgericht Köln Versicherungsrecht 83, 766).
Die Nichtzahlung der Besprechungsgebühr entsprach somit der Gesetzlage und war
entgegen der Wortwahl des Klägervertreters nicht "abscheulich".
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Bei der Kostenentscheidung hatte das erkennende Gericht gem. § 91 a ZPO zu
berücksichtigen, daß hinsichtlich der Geschäftsgebühr eine Zahlung nach
Rechtshängigkeit erfolgt ist.
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Da insofern eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, waren die Kosten
letztendlich gem. § 91 a, § 91 ZPO gegeneinander aufzuheben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.
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