Urteil des AG Dortmund vom 31.03.2008

AG Dortmund: wohnung, verkehr, sorgfalt, untergeschoss, vollstreckung, unterlassen, neuwert, vollstreckbarkeit, zivilgericht, datum

Amtsgericht Dortmund, 433 C 10580/07
Datum:
31.03.2008
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
433 C 10580/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden
Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Hausratversicherung.
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Am 27.12.2007 meldete der Kläger der Beklagten, dass am 25.12.2006 bzw. 26.12.2006
unbekannte Täter in seine Wohnung eingedrungen seien und hierbei diverse Kameras
und einige andere Sachen entwendet hätten.
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Der Kläger behauptet, der Schadenshergang vom 25./26.12.2006 habe sich in der von
ihm am 27.12.2006 geschilderten Art und Weise ereignet. Unbekannte Täter hätten
insoweit durch eine 80 cm über dem C liegende Katzenklappe gegriffen und den nicht
arretierten Fensterhebel des Küchenfensters der im Untergeschoss gelegenen
Wohnung geöffnet. Anfolgend seien von den Tätern diverse Gegenstände mit einem
Gesamtwert von 1.551,23 € entwendet worden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.551,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, dass es schon am Vorliegen eines Versicherungsfalles mangele.
Hilfsweise sei von einem Haftungsausschluss wegen eines grob fahrlässigen
Verhaltens des Klägers auszugehen.
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Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in den Akten
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag mit der Beklagten nicht zu.
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Es kann dahinstehen, ob es zu dem von dem Kläger behaupteten Einbruchsdiebstahl
am 25./26.12.2006 gekommen ist.
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Denn in jedem Fall ist von einem Haftungsausschluss der Beklagten nach § 61 VVG
auszugehen. Zudem hat der Kläger zu der von ihm dargelegten Schadenshöhe nicht
hinreichend substantiiert vorgetragen.
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Nach § 61 VVG ist eine Haftung der Beklagten dann abzulehnen, wenn das Handeln
des Klägers als ihres Versicherungsnehmers grob fahrlässig gewesen ist.
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Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem
sehr hohen und massiven Maße unbeachtet gelassen hätte.
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Das Gericht ist der Auffassung, dass ein derartiges Verhalten des Klägers vorliegt.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Wohnung des Klägers im Untergeschoss
liegt. Das betreffende Küchenfenster liegt seitlich des Gebäudes in einer Höhe von 80
cm. Dabei ist der untere Teil des Fensters feststehend und weist eine Katzenklappe auf.
Der Oberteil des Fensters besitzt einen arretierbaren Fenstergriff.
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Obwohl der Kläger Kenntnis von den vorgenannten Tatsachen hatte, hat er es
unterlassen, den arretierbaren Fenstergriff für einen Zeitraum von über 11 Stunden zu
verschließen. Damit ergab sich für einen potentiellen Einbruchstäter eine leichte
Möglichkeit, den Fenstergriff durch die Katzenklappe zu erreichen und zu betätigen. Für
den Kläger war erkennbar, dass ein etwaiger Einbruchstäter leicht auf diese Art und
Weise in seine Wohnung würde gelangen können. Dennoch unterließ der Kläger es,
den arretierbaren Fenstergriff über eine längere Zeit zu verschließen.
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Mit seinem Handeln hat der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in erheblichem
Maße verletzt. Es spielt für das Gericht keine Rolle, ob der Verriegelungsgriff des
Fensters durch die Katzenklappe mit bloßen Armen oder nur unter Verwendung eines
Gegenstandes zu erreichen gewesen ist. Denn in beiden Fällen bestand für einen
Einbruchstäter eine leichte Möglichkeit dazu, den Griff zu betätigen und das Fenster zu
öffnen. An einen potentiellen Einbruchstäter stellt diese Art der Begehensweise keine
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hohen Anforderungen.
Darüber hinaus hängt die Frage, ob der Fenstergriff mit bloßem Arm oder mit einem
Gegenstand zu erreichen und zu öffnen gewesen ist, entscheidend von der Statur bzw.
Armlänge eines potentiellen Einbruchstäters ab. Hierbei ist davon auszugehen, dass es
für einen Einbrecher größerer Statur ohne Probleme möglich gewesen wäre, den
Verriegelungsgriff auch ohne Zuhilfenahme eines Gegenstandes mit bloßem Arm zu
öffnen.
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Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers zur Schadenshöhe nicht hinreichend
substantiiert. Der Kläger macht alle, ihm möglicherweise entwendeten Gegenstände mit
dem Neupreis geltend. Die Beklagte ist jedoch im Falle des Vorliegens eines
Versicherungsfalls nur zur Erstattung des Zeitwerts der Gegenstände bzw. des
Wiederbeschaffungswerts verpflichtet. Der Vortrag des Klägers mag hierzu nicht zu
überzeugen.
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Der Kläger macht in Bezug auf die Schadenshöhe u. a. Kosten für drei Digitalkameras
geltend. Sowohl diese, als auch die von ihm weiter geltend gemachten anderen
Sachen, sind jedoch nicht absolut neu gewesen. Allein zwei der klägerischen drei
Digitalkameras waren zum möglichen Diebstahlszeitpunkt sogar schon deutlich über
zwei Jahre alt. Hierbei wurde die Kamera Olympus Camedia am 11.03.2004 und die
Canon Powershot am 22.07.2004 erworben.
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Gerade im Bereich der digitalen Fotokameras herrscht jedoch ein enormer Preisverfall.
Die in Ansatzbringung aller Kameras mit dem Neuwert ist daher fehlerhaft. Ein Vortrag
zu den Zeit- bzw. Wiederbeschaffungswerten der Kameras ist von dem Kläger trotz des
gerichtlichen Hinweises vom 27.11.2007 nicht erfolgt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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