Urteil des AG Dortmund vom 24.09.2008

AG Dortmund: besondere härte, zwangsversteigerung, sitten, zwangsvollstreckung, eng, zustand, vollziehung, vorsorge, grundbuch, gebäude

Amtsgericht Dortmund, 271 M 002/08
Datum:
24.09.2008
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Vollstreckungsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
271 M 002/08
Schlagworte:
Räumungsschutz, vorsorglich, Vorsorge, Zuschlag,
Räumungsvollstreckung, Zwangsversteigerung
Normen:
§ 765 a ZPO, § 570 Abs. 3 ZPO, § 93 ZVG
Tenor:
In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung
eines Erbbaurechts in Dortmund-Lütgendortmund
Grundbuchbezeichnung:
Erbbaugrundbuch von Dortmund Blatt X
Lfd.-Nr.: 1
Erbbaurecht, eingetragen auf dem im Grundbuch von Dortmund Blatt Y
lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses verzeichneten Grundstücks: G1,
Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, [P-Straße],
Größe: X qm, eingetragen in Abteilung II Nr. 1 für die Dauer von 99
Jahren seit dem Tage der Eintragung.
Eigentümerin des belasteten Grundstücks ist die Stadtgemeinde D
Erbbauberechtigter: E
wird der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Gewährung von
Räumungsschutz gemäß § 765 a ZPO vom 29.08.2008 kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Gründe:
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Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.08.2008 beantragen die
Beteiligten zu 1) und 2) die Gewährung von Räumungsschutz gemäß § 765 a ZPO. Die
Antragstellung erfolgt ausdrücklich rein vorsorglich. Als Begründung wird vorgetragen,
dass zur Zeit nur ein Vollstreckungsschutz aufgrund der Entscheidung des LG Dortmund
vom 23.07.2008 besteht. Mit dieser Entscheidung hat das LG Dortmund die Vollziehung
aus dem Zuschlagsbeschluss des AG Dortmund vom 20.08.2007 (AZ: 271 K 67/04) bis
zum Abschluss des Beschwerdeverfahrensgemäß § 570 Abs. 3 ZPO ausgesetzt. Bei
2
den Beteiligten zu 1) und 2) besteht die Befürchtung, sie stünden ohne
Vollstreckungsschutz da, sollte das LG Dortmund die Entscheidung vom 23.07.2008 zu
ihren Ungunsten aufheben.
Gemäß § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der
Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen
einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des
Gläubigers wegen besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten
nicht vereinbar ist.
3
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 765 a ZPO liegen nicht vor. Der
Antrag scheitert bereits daran, dass eine Vollstreckungsmaßnahme nicht ansteht.
4
Weitere Ermittlungen zum gesundheitlichen Zustand der Beteiligten zu 1) und 2)
erübrigen sich hier, da die Prüfung, ob eine besondere Härte vorliegt, die mit den guten
Sitten nicht zu vereinbaren ist, entfällt.
5
Darüber hinaus stellt § 765 a ZPO eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist.
Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Eine prophylaktische
Entscheidung zu Gunsten der Antragsteller kann nicht getroffen werden.
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