Urteil des AG Dortmund vom 13.03.2017

AG Dortmund (kläger, mietzins, wohnung, vorbehalt, fenster, minderung, zahlung, höhe, minderungsrecht, zwangsvollstreckung)

Amtsgericht Dortmund, 121 C 151/79
Datum:
14.09.1979
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
121 C 151/79
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in
Höhe von 120,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Aufgrund schriftlichen Mietvertrags vom 10.01.1978 war der Beklagte ab
15.01.1978 Mieter einer 2-Zimmerwohnung im Dachgeschoss des Hauses E, T-
Straße, zu einem monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden
Monats fälligen Mietzins von 450,00 DM zuzüglich Nebenkosten. Der Kläger ist
seit dem 01.06.1978 Eigentümer des Grundstücks. Ab 10.07.1978 mindert der
Beklagte den Mietzins um 25 % wegen der Taubenhaltung auf dem
Nachbargrundstück.
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Der Kläger verlangt restlichen Mietzins von monatlich je 112,50 DM für die Zeit
vom 01.07.1978 bis 28.02.1979 und behauptet, der Beklagte sei vor der
Vermietung auf die Taubenhaltung ausdrücklich hingewiesen worden. Er habe
auch bis zur Veräußerung an den Kläger keine Beanstandungen erhoben und
den Mietzins in voller Höhe ohne Vorbehalt an den Voreigentümer gezahlt.
Erstmals mit Schreiben vom 26.06.1978 habe er die Taubenhaltung
beanstandet. Eine Mietzinsminderung sei nicht berechtigt. Eine
Beeinträchtigung liege nicht vor.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zur Zahlung von 900,00 DM nebst 4 % Zinsen von 450,00 DM
seit dem 05.10.1978 und von weiteren 225,00 DM seit dem 05.02.1979 zu
verurteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bestreitet, dass vor der Anmietung auf die Taubenhaltung hingewiesen
worden sei. Die Besichtigung der Wohnung habe nur einige Minuten gedauert.
In den ersten Tagen sei nur viel Flügelflattern, Pickgeräusche usw. zu hören
gewesen. Nachdem diese Geräusche nie nachgelassen hätten, habe er
festgestellt, dass sich ein Taubenschlag an den Seitenwänden beider,
hintereinanderliegender Räume befunden habe, in dem mehrere 100 Tauben
gehalten worden seien. Von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang seien
ständig Geräusche der Tauben zu hören gewesen. Besonders ab Frühjahr sei
es schlimm gewesen, nachdem die Tauben zu Flügen herausgelassen worden
seien. Ab 04:00 Uhr morgens habe man überhaupt keine Ruhe mehr finden
können. Außerdem seien die Fenster durch Taubenkot dauernd verschmutzt
gewesen. Der Nachbar habe auch verlangt, dass der Beklagte seine Fenster
zeitweilig zu schließen habe. Ab April 1978 sei dann der Kläger um Abhilfe
gebeten worden. Der Voreigentümer habe dem Züchter Isoliermaterial zur
Verfügung gestellt, weshalb es wegen Isolierungsarbeiten noch bis zum Auszug
zu dauernden Arbeitsgeräuschen wie Sägen, Hämmern usw. gekommen sei.
Außerdem habe der Züchter täglich bis zu mehreren Stunden im Taubenschlag
den Mist entfernt durch Schaben und Kratzen, so auch an Wochenenden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den
Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzins
gem. § 535 Satz 2 BGB besteht nicht. Der Mietzins ist um 112,50 DM monatlich
gemindert gewesen, § 537 BGB. Der Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen,
dass seit den frühen Morgenstunden es zu nicht unerheblichen Geräuschen
wegen der Taubenhaltung gekommen ist. Unstreitig sind mehrere 100 Tauben
in dem Taubenschlag gewesen. Der Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass
sich die Geräusche der Tauben tagsüber hinzogen. Zeitweise ergaben sich
Schabgeräusche wegen der Säuberung des Taubenstalles und Hämmern und
Klopfen wegen der Isolierarbeiten. Außerdem hat unstreitig der Taubenhalter
zumindest die zeitweilige Schließung der Fenster verlangt. Dadurch ergab sich
eine erhebliche Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Wohnung. Die
Minderung um ¼ des Mietzinses ist daher gerechtfertigt. Der Kläger hat die
Berechtigung zur Minderung bestritten. Dieses ist jedoch trotz gerichtlichen
Hinweises nur pauschal ohne nähere Einzelheiten geschehen. Der Kläger ist
daher seinen Substantiierungspflichten nicht nachgekommen, so dass der
Vortrag des Beklagten nach § 138 Abs. III ZPO als zugestanden zu gelten hat.
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Das Minderungsrecht ist auch nicht gem. § 539 BGB ausgeschlossen. Auch
insoweit hat der Kläger seiner Substantiierungspflicht nicht genügt. Es ist nicht
vorgetragen, in welcher Weise auf welche Art von Belästigung hingewiesen
worden sein soll. Das Minderungsrecht ist auch nicht analog § 539 BGB
deswegen erloschen, weil der Beklagte den Mietzins an den Voreigentümer
ohne Vorbehalt gezahlt habe (vgl. BGH/MDR 1975, 134). Dabei kommt es auf
den Einzelfall an. Unbestritten ist die Behauptung des Beklagten geblieben,
dass der Voreigentümer dem Taubenhalter Isoliermaterial zur Verfügung gestellt
hat.
Dann konnte der Beklagte zunächst davon ausgehen, dass eine Änderung
herbeigeführt wird. In der Zahlung ohne Vorbehalt ist daher ein Verzicht auf die
Minderung noch nicht zu sehen. Soweit der Kläger vorträgt, dass seit Juli 1978
insofern eine Änderung eingetreten ist, dass die beiden neben der Wohnung
liegenden Taubenschläge auf eine andere Straßenseite verlegt worden seien,
ist nicht dargelegt, ob seit Juli 1978 überhaupt keine Tauben mehr neben der
Wand an der Wohnung gehalten wurden. Die Klage war daher mit den
Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO abzuweisen.
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