Urteil des AG Dortmund vom 26.09.1997

AG Dortmund (höhe, gutachten, rechnung, zpo, mehrwertsteuer, sachverständigenkosten, akte, berechtigung, verzug, forderung)

Amtsgericht Dortmund, 121 C 8427/97
Datum:
26.09.1997
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
121 C 8427/97
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die
Klägerin 333, 95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.05.1997 zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe gem. § 495 a Abs. 2 Satz 2 ZPO:
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Die Klage ist in der Hauptsache begründet.
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Die Beklagten schulden gem. §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, 249 ff. BGG restliche
Gutachterkosten in Höhe von 333,95 DM. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten
aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22.04.1996 ist unstreitig. Auf die Rechnung des
Sachverständigen über 1.233,95 DM hat die Beklagte zu 2) lediglich 900,00 DM gezahlt.
Sie schuldet auch den Restbetrag. Denn es ist nichts ersichtlich, dass die Klägerin bei
der Beauftragung des Sachverständigen ein Auswahlverschulden trifft. Auch aus dem
Gutachten selbst ergibt sich nichts dafür, dass die Klägerin sich nicht auf das Gutachten
vom 23.04.1996 verlassen konnte (vgl. OLG Hamm, BB 94, 1525). Es war nicht Sache
der Klägerin, zuvor eine Marktanalyse zu betreiben.
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Darüber hinaus ist aus der Höhe der Rechnung nicht ersichtlich, dass diese übersetzt
sei. Das ergibt sich aus einem früheren Rechtsstreit auch aus einer Befragung des
Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen aus dem
Jahre 1991, bei dem bei einem Schaden von 16.000,00 DM Sachverständigenkosten in
Höhe von 542,00 bis 1.215,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer berechnet wurden. Die Klage ist
daher begründet. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, was sich aus der Akte 136 C
#####/####AG E für dieses Verfahren ergeben soll. Dass im
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Sachverständigengutachten der Restwert nicht ausgeworden war, macht das Gutachten
nicht unbrauchbar. Die Klage ist also mit den Nebenentscheidungen aus §§ 284, 288
BGB, 91, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO begründet.
Mit der Zinsmehrforderung war die Klage abzuweisen, da die Klägerin die Berechtigung
zur Forderung von mehr als 4 % nicht belegt hat und sich aufgrund des Schreibens der
Beklagten zu 2) vom 02.05.1997 ein Verzug erst seit dieser Zeit ergibt.
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