Urteil des AG Dortmund vom 20.08.2002

AG Dortmund: zivilgericht, datum

Amtsgericht Dortmund, 407 C 5134/02
Datum:
20.08.2002
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
407 C 5134/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand entfällt gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Zu Recht verweist der Beklagte u. a. auf die Entscheidung BGH NJW 1988, 484, 486.
Dort heißt es u. a.: ''Bei dieser Sachlage kann die an neuwertigen Fahrzeugen
ausgerichtete Tabelle von Sanden und Danner zur Kfz-Nutzungsausfallentschädigung
nicht als Grundlage für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Ersatzanspruchs
herangezogen werden.
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Zugrunde zu legen ist vielmehr ein Betrag etwa in Höhe der Vorhaltekosten, sie Sanden
und Danner für die Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Fahrzeugen selbst
vorschlagen (VersR 1975, 972)''.
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Diesen Betrag hat der Beklagte bereits gezahlt.
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Prozessuale Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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