Urteil des AG Dorsten vom 30.05.2007

AG Dorsten: fortsetzung des mietverhältnisses, wehr, vollstreckungsverfahren, datum, verzicht, stillschweigend

Amtsgericht Dorsten, 25 M 260/07
Datum:
30.05.2007
Gericht:
Amtsgericht Dorsten
Spruchkörper:
Amtsrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 M 260/07
Normen:
§ 766 ZPO
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
wird die Erinnerung des Gläubigers vom 07.04.2007 zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Gläubiger.
G r ü n d e :
1
Die nach § 766 ZPO statthafte Erinnerung ist in der Sache nicht begründet.
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Der zuständige Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung aus dem Räumungsurteil des
Amtsgerichts Dorsten vom 17.08.2005 (21 C 407/05) zu Recht abgelehnt, weil der Titel
keine verwertbare Vollstreckungsgrundlage mehr darstellt.
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Zu Recht weist der zuständige Gerichtsvollzieher darauf hin, dass der Gläubiger bereits
vier Räumungsverfahren gegen den Schuldner eingeleitet hat. Die
Vollstreckungsaufträge sind unstreitig zumindest in drei Fällen von Seiten des
Gläubigers nach Begleichung der Mietrückstände durch den Schuldner
zurückgenommen worden. Ein erneuter Vollstreckungsauftrag ist immer dann erteilt
worden, wenn erneut Mietrückstände aufgelaufen sind. Bei dieser Sachlage kommt eine
nochmalige Vollstreckung aus dem Räumungsurteil vom 17.08.2005, worauf der
zuständige Gerichtsvollzieher zu Recht hinweist, nicht in Betracht. Durch die
Entgegennahme der Mietzahlungen und den Verzicht auf die Durchführung der
eingeleiteten Räumungsvollstreckung hat sich der Gläubiger mit einer Fortsetzung des
Mietverhältnisses durch den Schuldner stillschweigend einverstanden erklärt. Insoweit
in es rechtsmißbräuchlich, wegen der erneut aufgelaufenen Mietrückstände auf den
bereits zwei Jahre alten Räumungstitel zurückzugreifen. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass der Gläubiger die Vollstreckungsaufträge nach seiner Darstellung
in der Vergangenheit auch deshalb zurückgenommen hat, weil der Schuldner sich auf
eine schwere Erkrankung berufen hat und im Zusammenhang mit dem zuletzt
durchgeführten Vollstreckungsverfahren sich wegen der Erkrankung gegen die
Vollstreckung gerichtlich zur Wehr gesetzt hat. Aus den beigezogenen Verfahrensakten
25 M 823/06 und 8 C 447/06 jeweils Amtsgericht Dorsten ergibt sich, dass auch das den
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Verfahren zugrunde liegende vierte Räumungsverfahren von dem Gläubiger wegen
erneut aufgelaufener Mietrückstände eingeleitet worden ist. Der Gläubiger hat den
Vollstreckungsauftrag, wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, letztlich freiwillig
zurückgenommen. Vor diesem Hintergrund bleibt es dabei, dass der Räumungstitel vom
17.08.2005 keine geeignete Grundlage für eine nochmalige Räumungsvollstreckung
mehr darstellt. Der Gläubiger muss wegen der behaupteten neuen Mietrückstände
nunmehr darauf verwiesen werden, einen aktuellen Räumungstitel im Rahmen eines
gerichtlichen Räumungsverfahrens zu erstreiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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