Urteil des AG Dorsten vom 26.01.2005

AG Dorsten: weide, reparaturkosten, zaun, rechtskraft, datum

Amtsgericht Dorsten, 8 C 235/04
Datum:
26.01.2005
Gericht:
Amtsgericht Dorsten
Spruchkörper:
Abteilung 8
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 C 235/04
Normen:
249 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
ja
Tenor:
hat das Amtsgericht Dorsten
im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO
ohne mündliche Verhandlung am 26.01.2005
durch die Richterin am Amtsgericht L.
für R e c h t erkannt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 29.04.2004,
Ge-schäftsnr. 04-1891487-1-3 bleibt aufrecht erhalten.
Die Beklagte zu 2 wird als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu
1 ver-urteilt, an den Kläger 228,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO
abgesehen.
2
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner
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einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 228,00 € gemäß
§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Ziff. 1, 2 PflVG.
Der Beklagte zu 1 beschädigte beim Betrieb seines Krades den Weidenzaun des
Klägers und hat unstreitig zusammen mit der Beklagten zu 2, bei der das Krad
haftpflichtversichert ist, zu 100 % für den infolge des Unfalls eingetretenen Schaden
einzustehen.
5
Der unfallbedingt an dem Zaun entstandene Schaden belief sich gemäß dem Gutachten
des Sachverständigen T. vom 08.12.2004, gegen dessen Richtigkeit auch von Seiten
der Beklagten keine Einwendungen erhoben wurden, auf Reparaturkosten in Höhe von
497,50 € netto. Soweit die Beklagten der Ansicht sind, die von dem Sachverständigen
errechneten Kosten seien angemessen zu reduzieren, weil sich der Kläger keines
Fachmannes bedient habe, vermag das Gericht diese Auffassung nicht zu teilen. Nach §
249 BGB sind die erforderlichen Kosten für eine Reparatur einer beschädigten Sache zu
ersetzen, unabhängig von der Frage, ob die Sache repariert wurde oder nicht. Das
bedeutet, dass auch die fiktiven Lohnkosten eines Facharbeiters zu ersetzen sind,
unabhängig davon, ob der Geschädigte sich für die Reparatur eines Facharbeiters
bedient hat oder nicht.
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Der Schaden des Klägers umfasst darüber hinaus die Auslagenpauschale in Höhe von
21,00 € und die Kosten für die Entfernung von abgesplitterten Gegenständen des
Krades von der Weide, welche der Kläger mit 30,00 € beziffert hat und welche seitens
der Beklagten nicht bestritten wurden. Der Gesamtschaden belief sich demzufolge auf
548,50 €. Die Beklagte zu 2 zahlte hierauf einen Teilbetrag in Höhe von 297,00 €, so
dass ein restlicher Anspruch in Höhe von 251,50 € verblieb, von dem der Kläger 228,00
€ mit der vorliegenden Klage beansprucht.
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Der Zinsanspruch resultiert aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 Abs. 1, 288
Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11,
711, 713 ZPO.
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Da der Klage vollumfänglich stattgegeben wurde, hat das Gericht davon abgesehen,
dem Sachverständigen die Ergänzungsfrage des Klägers zu dem Gutachten vom
08.12.2004 zur weiteren Stellungnahme zu übersenden.
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