Urteil des AG Donaueschingen vom 10.06.2010

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AG Donaueschingen Urteil vom 10.6.2010, 11 C 81/10
Veröffentlichung von Fotos eines Raumes im Internet zu Werbezwecken als
Persönlichkeitsrechtsverstoß
Leitsätze
Werden Fotos von Wohnräumen ohne Einwilligung des Bewohners der Räume zu Werbezwecken ins Internet
gestellt, stellt dies keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, sofern aus den Fotos selbst oder ihrer Einbettung in
die umgebende Homepage kein Rückschluss auf die Person des Bewohners gezogen werden kann
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht mit der Klage unter Berufung auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts
Schadensersatz in Höhe von 2.000 EUR geltend.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Anwesens in S. Die Beklagte ist Inhaberin eines Handwerksbetriebes, in
dessen Rahmen sie auch Sanitärarbeiten und Badinstallationen durchgeführt. Im ersten Quartal des Jahres
2005 führte die Beklagte im Badezimmer des Anwesens der Klägerin Sanitärarbeiten durch.
3
Die Beklagte fertigte, während sie das Bad der Klägerin sanierte, Fotografien der Arbeiten und des
Badezimmers. Auch, nachdem das Badezimmer fertig gestellt worden war, fotografierte die Beklagte das Bad
erneut.
4
Im Jahr 2009 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte vier dieser Fotografien ins Internet gestellt hatte. Dies
geschah dadurch, dass die Beklagte auf ihrer Firmen-Homepage vier Bilder des Badezimmer der Klägerin
veröffentlicht hatte. Die Bilder waren nicht mit Namen oder Anschrift der Klägerin versehen. Fährt der Besucher
der Homepage mit dem Mauszeiger über eines der vier Bilder des Badezimmer der Klägerin, so öffnet sich
über jedem Bild jeweils ein „Pop-up“-Fenster, welches den Dateinamen „bad_[…]_xx.jpg“ trägt, wobei hier „xx“
hier für die Nummerierung der jeweiligen Bilder von 01-04 steht. Im einzelnen wird wegen der näheren Details
dieser vier ins Internet gestellten Bilder des Badezimmer der Klägerin und wegen des Erscheinungsbild des
Internetauftritts der Beklagten auf die Anlagen K1-K6, Aktenseiten AS 9-19, verwiesen. Die Beklagte stellte
darüber hinaus auch ein Bild des Badezimmers unter der Homepage www.[...].de ins Internet als
Referenzobjekt für die von ihr durchgeführten Sanitärarbeiten. Hinsichtlich der Details dieses Bildes und der
Einstellung dieses Bildes ins Internet sowie hinsichtlich des Erscheinungsbilds der Website wird auf die Anlage
K7 (AS 19) verwiesen.
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Die Klägerin beantragt:
6
Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Klägerin 2.000 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr hieraus seit
Rechtshängigkeit.
7
Die Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Hinsichtlich der näheren Details des Sach- und Rechtsvortrag der Parteien wird verwiesen auf die Klageschrift
vom 23.2.2010, auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23.4.2010 und auf die Klageerwiderung vom 10.5.2010
sowie weiter auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 20.5.2010.
10 Das Gericht hat in seiner Eingangsverfügung vom 23.4.2010 (AS. 33) sowie im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 20.5.2010 (AS. 95) einen rechtlichen Hinweis erteilt, auf dessen Inhalt verwiesen wird. In
diesem Termin wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.
11 Am 8.6.2010 ging ein Schriftsatz der Klägerin per Fax beim Amtsgericht ein.
Entscheidungsgründe
12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hat die Klägerin gegen die
Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Form der fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von
insgesamt 2.000 EUR. Der Klagevortrag ist nicht schlüssig, da auf seiner Grundlage nicht ersichtlich ist, dass
die Tatbestandsvoraussetzungen einer schadensersatzbegründenden Norm erfüllt sind.
1.
13 Die Kl. hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.000 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB in
Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB. Für einen Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB
fehlt es ebenso wie für einen Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB in Form der Lizenzanalogie an einer
Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin in seiner vermögensrechtlichen Ausprägung. Die Beklagte
hat das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht dadurch verletzt, dass sie die streitgegenständlichen
Fotografien ins Internet gestellt hat. Der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist nicht dadurch
betroffen. Denn sowohl die eigene Homepage der Beklagten, wie sie sich in den als Ausdrucken der
Internetpräsenz vorgelegten Anlagen K1-K6 darstellt, als auch die Homepage, auf der Bilder des Badezimmers
der Klägerin eingestellt waren, lassen für einen unbefangenen neutralen Beobachter keinerlei Rückschluss von
der jeweiligen Fotografie des Badezimmers auf die Person gerade der Klägerin zu. Die Homepage der
Beklagten nennt auf der Seite, auf der die Bilder eingestellt waren, weder den Namen, noch die Anschrift der
Klägerin. Das einzige für Besucher der Website individualisierende und die Klägerin identifizierende Merkmal,
das auf der Homepage der Beklagten auf die Person gerade der Klägerin verweist, ist das Wort „[…]“, das sich
als Bestandteil der Dateinamen dann findet, wenn ein Besucher der Homepage mit dem Mauszeiger über eines
der vier eingestellten Bilder fährt und dort für eine gewisse Zeit verbleibt. Gleichwohl lässt dies keinen
Rückschluss auf die Person der Klägerin zu. Denn zum einen ist es nicht ersichtlich, dass es sich bei diesem
Bestandteil des Dateinamen zum einen überhaupt um einen Namen und zum anderen um den Namen gerade
der Klägerin handelt. Zum anderen kann ein Besucher der Seite keine Verknüpfung zwischen diesem Wort -
falls es denn überhaupt als Name erkannt wird - und der Person der Klägerin herstellen, weil die Website weder
den Namen noch die Anschrift noch den genauen Standort des Badezimmer verzeichnet, das auf den Bildern
abgebildet ist. Bei dem Wort „[…]“ kann es sich um vieles handeln; es ist nicht zwingend, dass es sich hier
erstens um einen Namen und zweitens um den Namen gerade der Klägerin handelt. Für den unbefangenen
neutralen Beobachter ist es nicht ersichtlich, dass es sich bei dem abgebildeten Badezimmer um das
Badezimmer gerade der Klägerin handelt. Mangels individualisierender Merkmale kann keine Verknüpfung
zwischen den Fotografien auf der Homepage und der Person der Klägerin hergestellt werden. Der von der
Klägerin auf gerichtlichen Hinweis, dass individualisierende Merkmale bislang nicht vorgetragen sind,
vorgelegte Auszug aus dem Telefonbuch ist nicht geeignet, eine derartige Verknüpfung zwischen Fotografien
und Person der Klägerin herzustellen. Denn zum einen leuchtet bei Betrachtung der vorgelegten Ausdrucke der
Homepage bereits nicht ein, weshalb sich aus der Homepage ergeben soll, dass sich die Eigentümerin des
Badezimmers gerade im Kreis S. aufhält. Die Homepage enthält nämlich keinerlei entsprechenden Hinweis
oder sonstige Anhaltspunkte, aus denen gerade dies geschlossen werden könnte. Es sind lediglich die Bilder
mit dem Dateinamen eingestellt. Aber auch aus den Dateinamen ergibt sich kein Rückschluss auf die Person
gerade der Klägerin, weil die Klägerin bereits selbst vorträgt, dass es im Kreis S mehrere Personen mit dem
Namen „[…]“ gebe.
14 Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt indes voraus, dass die verletzende Handlung in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Person steht, auf die sich die Handlung bezieht und die einen Anspruch wegen
Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend macht. An einem derartigen unmittelbaren Zusammenhang fehlt
es hier. Es ist nach alledem nicht ersichtlich, inwiefern ein unbefangener und objektiver Dritter Beobachter
einen Zusammenhang zwischen der Klägerin und den eingestellten Bildern herstellen könnte.
15 Überdies vermögen die vorgelegten Bilder auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu
begründen, weil es noch keine Verletzung der Privatsphäre einer Person darstellt, wenn ihr Badezimmer auf
eine Art und Weise abgebildet wird, wie es hier in den Anlagen K2 bis K6 geschehen ist. Die Abbildungen
greifen nicht in die Privat- oder gar die Intimsphäre ein, weil sie keinerlei Rückschluss auf die
Persönlichkeitsstruktur der Klägerin zulassen. Es könnte sich bei den Bildern um ein beliebiges Badezimmer
handeln; es ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass es sich gerade um das Badezimmer der Klägerin als
individualisierter Person handelt.
2.
16 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BGB. Die
Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs aus Eingriffskondiktion wegen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts liegen nicht vor. Dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt worden ist,
ergibt sich aus den Darlegungen unter 1. Damit fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen des
Kondiktionsanspruches.
17 Letztlich versucht die Klägerin unter Berufung auf den vermögensrechtlichen Gehalt des Persönlichkeitsrechts
hier die Tatsache zu monetarisieren, dass die Beklagte Bilder ihres Badezimmers zu Werbezwecken
verwendet hat. Eine derartige Monetarisierung ist indes nur möglich auf der dogmatischen Grundlage einer
Verletzung eines absoluten Rechts der Klägerin, die hier wie gezeigt nicht in Form einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Das Recht der Klägerin auf Wahrung ihrer Privatsphäre ist hier nicht
verletzt, weil aus den Bildern nur erkennbar ist, dass irgendein Badezimmer abgebildet ist; nicht erkennbar ist,
dass es sich um das Badezimmer gerade der Klägerin handelt. Das Persönlichkeitsrecht ist aber nicht um sich
selbst willen geschützt, sondern nur als Ausfluss des Rechts auf Wahrung der persönlichen Integrität und der
Privatsphäre, was voraussetzt, dass es untrennbar und für Außenstehende erkennbar für mit seinem Träger
verknüpft ist. Dies gilt auch für die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle, in denen unerlaubt Werbung
gerade mit der Person etwa eines Prominenten betrieben wurde (vergleiche nur BGH, NJW 2000, 2195
„Marlene Dietrich“ und BGH, NJW 2000, 2201 „Blauer Engel“), soweit der vermögensrechtliche Gehalt des
Persönlichkeitsrechts betroffen ist. In diesen Fällen ist entscheidend für den Schadensersatzanspruch die
Verknüpfung gerade einer Person mit kommerziellen Interessen. An dieser Verknüpfung aber fehlt es hier. Hier
wird ausschließlich ein Badezimmer mit der Werbung der Beklagten verknüpft, nicht aber gerade die Person
der Klägerin. Anders wäre der Fall zu beurteilen, hätte die Beklagte unerlaubt mit dem Namen oder einem Bild
der Klägerin geworben. Dies geschah hier aber nicht; die Werbung konzentrierte sich ausschließlich auf
Tatsachen, nämlich Gestaltung und Einrichtung des Bads, die Außenstehende nicht mit der Person der
Klägerin verknüpfen konnten. Deswegen geht der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des Amtsgerichts
Rüsselsheim v. 10.10.2001, 3 C 806/01 fehl; dort war der Name des Anwesens in der Werbebroschüre
genannt. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Landgerichts Hamburg v. 22.5.2009, 324 O 791/08 ist
mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil dort ein virtueller Rundgang durch ein ganzes Haus und nicht
lediglich durch ein Badezimmer im Internet präsentiert wurde. Dieser Entscheidung ist nicht zu folgen, weil sie
sich nicht hinreichend damit auseinandersetzt, inwiefern eine – hier im Fall fehlende, siehe oben - Verknüpfung
zwischen der individuellen Person als Grundrechtsträger und der Werbung stattfindet.
3.
18 Die Klägerin hat gegen die Beklagte außerdem keinen urheberrechtlichen Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz in Form der fiktiven Lizenzgebühr aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Die Voraussetzungen dieser
Vorschrift liegen nicht vor. Bei dem Badezimmer der Klägerin handelt es sich nicht um ein urheberrechtlich
geschütztes Werk. Es fehlt schon an der notwendigen Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
UrhG, weil es sich bei einem Badezimmer um einen Gegenstand des alltäglichen Lebens handelt. Es ist weder
dargetan noch sonst ersichtlich, dass es sich bei dem Badezimmer der Klägerin um einen künstlerisch
besonders wertvollen oder aus sonstigen Gründen urheberrechtlich schützenswerten Raum handelt. Denn
Alltagsbauten, die lediglich bekannte architektonische Formen wiederholen und sich nicht aus der Masse des
alltäglichen Bauens, die also rein handwerkliche planerische Routineleistungen darstellen, sind als reine
Zweckbauten ohne künstlerischen Anspruch nicht geschützt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, GRUR 1985, 524, 535
und Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 2 UrhG Rn. 109). Abgesehen davon sind
einzelne Zimmer eines Gebäudes nicht selbstständig geschützt (Bullinger, a. a. O.). Einfache Tatbestände des
Alltags, die keinen besonderen künstlerischen Wert haben, sind urheberrechtlich nicht geschützt. Maßgeblich
ist, ob es sich bei einem Werk um eine individuelle Schöpfung mit einem gewissen künstlerischen Wert
handelt. Eine derartige individuelle Schöpfung scheidet aus, wenn ein Werk lediglich vorhandene
Ausdrucksformen wiederholt. Das Werk muss subjektiv neu sein.
19 Alle diese Voraussetzungen sind beim Badezimmer der Klägerin nicht gegeben. Es ist schon nicht dargelegt,
dass es sich bei dem Badezimmer überhaupt um ein Werk der Klägerin und nicht etwa der Beklagten handele;
aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich auch das notwendige Mindestmaß schützenswerter Schöpfungshöhe
nicht erkennen.
4.
20 Der im Verhandlungstermin gestellte Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses nach §
283 ZPO musste nicht beschieden werden, weil die Klage unschlüssig war und das Gericht hierauf mehrfach,
zuletzt in der streitigen Verhandlung, hingewiesen hatte. Es bedurfte daher keiner Erwiderung auf die
Klageerwiderung; eine Klageerwiderung war mangels Schlüssigkeit nicht notwendig, so dass auch keine Replik
auf die Klageerwiderung notwendig ist.
21 Ein Schriftsatzrecht nach § 139 Abs. 5 ZPO hat die Klägerin nicht beantragt, sondern nur ein Erwiderungsrecht
nach § 283 ZPO auf die Klageerwiderung. Selbst wenn ihr Antrag als Schriftsatzantrag nach § 139 Abs. 5 ZPO
auszulegen wäre, wäre kein Schriftsatznachlass zu gewähren, da das Gericht in seiner Eingangsverfügung
seine Bedenken gegen die Schlüssigkeit hinreichend klar dargelegt hat. Die Klägerseite hat bereits auf diesen
Hinweis hin vorgetragen, so dass davon auszugehen ist, dass sie nicht weiter in dieser Hinsicht vortragen kann
und ihr Vortrag insoweit erschöpft ist, so dass auch kein Schriftsatznachlass nach § 139 Abs. 5 ZPO zu
gewähren ist. Der Vertreter der Klägerin hat im Termin auch erklärt, dass an der Klage weiter festgehalten
werde; es ist damit auch kein Schriftsatznachlass für eine etwaige Klagerücknahme notwendig.
22 Demgemäß ist auch die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen; die Voraussetzungen hierfür aus § 156
Abs. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es ist insbesondere auf Grund der erfolgten Hinweise und der Möglichkeit,
im Termin Stellung zur geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts zu beziehen, keine Aufklärungs- oder
Hinweispflichtverletzung oder eine Gehörsverletzung im Sinne des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu verzeichnen. Der
neue und aus rechtlicher Sicht unerhebliche Tatsachenvortrag der Klägerin ist gemäß § 296a S. 1 ZPO als
verspätet zurückzuweisen. Dass die Klägerin eine andere Rechtsauffassung als das Gericht vertritt in Bezug
auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts rechtfertigt weder einen Schriftsatznachlass nach §§ 139 Abs. 5,
283 ZPO noch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 70 Nr. 11, 711 ZPO.