Urteil des AG Donaueschingen vom 12.03.2002

AG Donaueschingen: zwangsvollstreckungsverfahren, rechtsberatung, verfügung

AG Donaueschingen Beschluß vom 12.3.2002, 14 M 304/02
Zwangsvollstreckungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsbeistands
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 06.02.2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
1 Mit dem am 18.03.2002 der Gläubigerin zugestellten Beschluss vom 12.03.2002 wies das Amtsgericht Donaueschingen die Erinnerung der
Gläubigerin vom 06.02.2002 gegen die Forderungsaufstellung des Gerichtsvollziehers als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am
27.03.2002 beim Amtsgericht Donaueschingen eingegangene sofortige Beschwerde.
2 In seiner Forderungsberechnung brachte der zuständige Gerichtsvollzieher Auslagen und Gebühren in Abzug, die der Gläubigerin durch die
Einschaltung der Rechtsbeistände Giebel entstanden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (AS. 17)
Bezug genommen. Die Gläubigerin vertritt die Auffassung, dass es sich bei den in Abzug gebrachten Kosten um notwendige und daher vom
Schuldner zu erstattende Kosten der Zwangsvollstreckung handle.
3 Der gem. § 793 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde wird aus den in dem angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen nicht abgeholfen (§
572 I ZPO). Nachdem die Gläubigerin keine neuen Tatsachen vorbringt und das Gericht bei seiner in dem angefochtenen Beschluss dargelegten
Rechtsauffassung bleibt, erübrigt sich eine weitere Begründung des Nichtabhilfebeschlusses.