Urteil des AG Donaueschingen vom 25.07.2002

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AG Donaueschingen Urteil vom 25.7.2002, 31 C 176/02
Anzeigenvertrag: Inhalt eines Anzeigenwerbevertrages und Unwirksamkeit wegen fehlender Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 250,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt aus einem Anzeigenvertrag vom 18.07.2001, dessen Wirksamkeit zwischen den Parteien streitig ist, Vergütung in Höhe von
EUR 682,06.
2
Die Klägerin betreibt eine Full-Service Werbeagentur, der Beklagte ist Inhaber einer in der Bootsbranche tätigen Firma. Am 18.07.2001
unterzeichnete der Beklagte einen von der Klägerin angenommenen Anzeigenauftrag, dessen Gegenstand die Fahrzeug -
Werbeflächenbelegung an einem Golf Car für den Golfclub M. ist. Die Klägerin stellt einen von ihr beschafften und mit mehreren Werbefolien
versehenen Golf Car für einen bestimmten Golf-Club zur Verfügung. In dem vom Beklagten unterschriebenen Auftragsformular sind das
Platzierungsfeld, dessen Größe, der Gesamtbetrag von 3450,- DM und die Zahlungsweise, jährlich 1150,- DM netto, angegeben. Der Einsatz des
Fahrzeuges ist in dem Auftragsformular nicht konkretisiert. Mit Rechnung vom 30.11.2001 (AS 43) verlangte die Klägerin die erste Rate in Höhe
von 682,06 EUR netto. Nachdem Mahnungen vom 20.12.2001 und 24.01.2002 erfolglos geblieben waren, beauftragte die Klägerin am
25.02.2002 ein Inkassounternehmen mit dem Einzug der Forderung.
3
Die Klägerin trägt vor, das Fahrzeug sei ordnungsgemäß ausgeliefert worden. Der Anzeigenvertrag enthalte auch sämtliche maßgeblichen
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Geschuldet sei die Anbringung einer Werbefläche und die zur Verfügungsstellung dieser Werbefläche
für die Dauer von 3 Jahren.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 682,06 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Zustellung Mahnbescheid: 9.4.02), sowie EUR 15,34 vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach Auffassung des Beklagten ist der Vertrag nicht wirksam zu Stande gekommen, weil wesentliche Umstände nicht vereinbart seien. So sei in
keiner Weise erkennbar, in welchem Gebiet, wann und in welchem Umfang das Fahrzeug für Werbezwecke eingesetzt werden müsse.
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Des Weiteren bestreitet der Beklagte, dass das Fahrzeug tatsächlich im Einsatz sei.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
11 Die zulässige Klage ist unbegründet.
12 Der Klägerin steht ein vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten nicht zu, weil ein gültiger Vertrag mangels Einigung über wesentliche
Vertragsbestandteile nicht zu Stande gekommen ist.
13 Bei dem streitgegenständlichen Anzeigenwerbevertrag handelt es sich nach seiner Rechtsnatur um einen Werkvertrag (vgl. OLG Düsseldorf,
MDR 1972, 688, LG Braunschweig, NJW 1975, 782). Essentieller Inhalt eines solchen Vertrages ist nicht nur die Werbemaßnahme als solche,
sondern auch deren Wirkung auf einen potentiellen Adressatenkreis. Demzufolge umfasst der vertraglich geschuldete Werkerfolg auch die
Werbewirksamkeit der avisierten Werbemaßnahme (LG Bad Kreuznach, NJW-RR 2002, 130). Zu den vertragswesentlichen Bestandteilen zählen
daher all diejenigen Elemente, die den zu erreichenden Werkerfolg charakterisieren und bestimmbar machen (LG Lübeck, NJW-RR 1999, 1655).
Nach Auffassung des Landgerichts Mainz (NJW-RR 1998, 631) kommt ein wirksamer Zeitschriftenwerbevertrag nicht zu Stande, wenn eine
konkrete Vereinbarung über die Auflagenstärke der Werbebroschüre sowie der konkreten Auslieferungsstellen fehlt. Entsprechend erachtet das
LG Lübeck (NJW-RR 1999, 1655) einen Vertrag über Werbeanzeigen in einem Druckerzeugnis nur dann als wirksam, wenn die
Vertragserklärungen Angaben zur Auflage und Verbreitung des Werbeträgers enthalten. Die Bestimmung dieser wesentlichen Bestandteile bleibt
auch nicht dem Werkunternehmer überlassen, weil beim Werkvertrag der herbeizuführende Erfolg regelmäßig von demjenigen bestimmt wird,
der das Werk erstellen lässt (LG Mainz, NJW-RR 1998, 631). Überträgt man die vorstehenden Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Vertrag,
fehlt es im konkreten Fall an einer Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile. Der von den Parteien unterzeichnete Anzeigenauftrag
definiert lediglich das Platzierungsfeld und die Größe der Werbefolie. Dagegen fehlen Angaben über den Typ des Golf-Cars sowie über dessen
zeitlichen und räumlichen Einsatz. Für den Auftraggeber ist nicht ersichtlich, ob und welche Zielpersonen angesprochen werden und ob die
Werbung von diesen überhaupt wahrgenommen werden kann. Auch ist nicht geklärt, welche Aufgabe dem Wagen beim Betrieb des Golfplatzes
zukommt und von wem das Fahrzeug überhaupt benutzt wird. Aus vergleichbaren Fällen ist gerichtsbekannt, dass das Fahrzeug nicht zum
Transport von Golfspielern sondern vielmehr für andere Zwecke eingesetzt wird. Aus dem Anzeigenauftrag ist auch nicht ersichtlich, ob das
Fahrzeug ganzjährig oder nur für die Golfsaison von ca. Mai bis Oktober eingesetzt wird. Gerade die genannten Umstände sind für den Besteller
auch im Hinblick auf den nicht geringen Werklohn von 4.002,00 DM = 2.046,19 EUR von erheblicher Bedeutung. Zu diesem Ergebnis gelangt
auch das Landgericht Hildesheim in seiner Entscheidung vom 01.03.2002 (7b S 223/09), der sich das erkennende Gericht unter Aufgabe seiner
bisherigen Rechtsauffassung anschließt.
14 Für einen Aufwendungs- und Wertersatzanspruch nach §§ 670, 683 Satz 1, 677 und 812 Abs. 1 BGB, 818 Abs. 2 BGB, fehlt es an einem
schlüssigen Vortrag.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.