Urteil des AG Dieburg vom 12.01.2011

AG Dieburg: zahlungsunfähigkeit, freiwillige leistung, allgemeine lebenserfahrung, gläubigerbenachteiligung, rückzahlung, unternehmen, privatperson, subunternehmer, ratenzahlung, abgabe

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Gericht:
AG Dieburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 C 185/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 133 Abs 1 S 2 InsO
Insolvenzanfechtung gemäß § 133 I InsO; Kenntnis vom
Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung des
Gemeinschuldners
Leitsatz
Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar "eine Kenntnis des Gläubigers von
drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung
im Sinne von § 133 I Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten
des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum
hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den
Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten
Ansprüchen gibt" (BGH 13.08.09 IX ZR 159/06; 24.05.07 IX ZR 97/06 m.w.N.).
Handelt es sich bei dem Anfechtungsgegner jedoch um eine im Geschäftsverkehr eher
unerfahrene Privatperson und beim Schuldner um ein Unternehmen von gewisser
Größe, ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass sie Kenntnis von der (drohenden)
Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung
hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X AG (im folgenden
Schuldnerin), über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Göttingen
am 14.06.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch nach einer
Insolvenzanfechtung geltend.
Die Beklagte hatte ihre atypische stille Beteiligung bei der Schuldnerin mit den
Schreiben vom 15.09.2003 und 23.09.2003 fristlos hilfsweise fristgemäß gekündigt
und verlangte die Stornierung ihrer beiden Beteiligungen und Rückzahlung der
Einlagen. Anlass für die Kündigungen war, dass es der Schuldnerin seit 1998 nicht
gelungen war, die Jahresabschlüsse fristgerecht oder mit angemessener
Verzögerung zu erstellen.
Da die Schuldnerin die Aufforderung der Rückzahlung nicht befolgte, erhob die
Beklagte Klage vor dem Amtsgericht Göttingen – 25 C 361/04 - auf Zahlung von
3.704,61 €.
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Dort schlossen die Parteien am 9.11.2005 einen Vergleich, in dem sich die
Schuldnerin verpflichtete, 2.500,-- € an die Beklagte zu zahlen.
Da die Schuldnerin ihrer Zahlungspflicht nicht nachkam, beauftragte die Beklagte
den Gerichtsvollzieher am 20.02.2006 mit der Zwangsvollstreckung. Dieser
übersandte mit Schreiben vom 26.06.2006 das Vollstreckungsprotokoll, wonach
eine Mitarbeiterin der Schuldnerin erklärte, nicht bar zahlen zu können unter
gleichzeitiger Verweigerung einer Immobiliarvollstreckung. Auf Antrag der
Beklagten leitete der Gerichtsvollzieher das Verfahren zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung ein. Daraufhin zahlte die Schuldnerin die geforderte
Hauptforderung nebst Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 3.297,32 € an
den Gerichtsvollzieher, wovon 3.249,22 € am 13.07.2006 an die Beklagte
weitergeleitet wurden.
Diese Zahlung hat die Klägerin gem. § 133 Abs. 1 Ins0 angefochten und verlangt
mit der Klage die Rückzahlung.
Beginnend mit dem 31.12.2002 bestanden Verbindlichkeiten seitens der
Schuldnerin, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf über 3,2 Mio. €
anstiegen.
In den Jahren 2005 und 2006 gab es zahlreiche Prozesse von Anlegern gegen die
Schuldnerin auf Rückzahlung der Einlagen mit unterschiedlichem Ausgang. In einer
Vielzahl dieser Fälle wurden gerichtliche Vergleiche mit Ratenzahlungen
abgeschlossen, die von der Schuldnerin nicht eingehalten wurden.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe, wie sich schon aus den unstreitigen
Umständen ergebe, bei der Zahlung der Schuldnerin an den Gerichtsvollzieher
Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und der daraus
resultierenden Gläubigerbenachteiligung gehabt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.297,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Kenntnis von der (drohende) Zahlungsunfähigkeit.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung gemäß §§ 143, 133, 129 Ins0,
weil die Zahlung der Schuldnerin nicht wirksam angefochten wurde.
Gemäß § 133 Ins0 ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den
letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem
Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, und der andere
Teil zur Zeit der Vornahme der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
I: Unstreitig hat die Beklagte am 13.07.2006 vom Gerichtsvollzieher den Betrag in
Höhe von 3.249,22 € erhalten, den die Schuldnerin zuvor an diesen gezahlt hatte.
Diese Zahlung stellt eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 Ins0 dar.
Entgegen dem Hinweis des Gerichtes vom 6.12.2010, der bereits in der
mündlichen Verhandlung vom 8.12.2010 korrigiert wurde, handelt es sich bei der
Zahlung der Schuldnerin von 3.249,22 € über den Gerichtsvollzieher an die
Beklagte um eine Rechtshandlung im Sinne der §§ 133, 129 Ins0.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Zahlung gemäß Klägerbehauptung nur
zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte oder ob dies „freiwillig“ zur
Erfüllung des vor dem Amtsgericht Göttingen geschlossenen Vergleichs erfolgte.
Zwar unterliegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche
regelmäßig nicht der Anfechtung gemäß § 133 Ins0, weil diese Norm erst eine
Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt. Nach § 133 Ins0 anfechtbar ist eine
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Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt. Nach § 133 Ins0 anfechtbar ist eine
im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte
Vermögensverlagerung jedoch dann, wenn dabei zumindest auch
Rechtshandlungen des Schuldners beigetragen haben.
Eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 Ins0 nimmt vor, wer darüber entscheiden
kann, ob er die angefochtene Leistung erbringt oder verweigert. Diese
Entscheidungsfreiheit ist nicht dadurch aufgehoben, dass der Schuldner bei
fortgesetzter Fruchtlosigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen die eidesstattliche
Versicherung abgeben müsste. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
stellt nämlich seine Dispositionsfreiheit über die etwaigen verbliebenen
Vermögenswerte nicht in Frage. Der Schuldner hat hier noch die Wahl, ob er den
vollstreckenden Gläubiger befriedigt, um den Insolvenzantrag hinauszuzögern,
oder ob er durch ein Insolvenzverfahren die verbliebenen Vermögenswerte für die
Gläubigergesamtheit bewahrt (BGH IX ZR 128/08; BGH IX ZR 169/02).
Somit war die streitgegenständliche Zahlung eine freiwillige Leistung und damit
eine Rechtshandlung.
II: Unstreitig erfolgte die Zahlung seitens der Schuldnerin zehn Jahre vor Stellung
des Insolvenzantrages in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und der
Benachteiligung andere Gläubiger.
III: Die Kenntnis der Schuldnerin kann aber dahingestellt bleiben. Der Kläger konnte
nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichtes darlegen und beweisen, dass die
Beklagte die Kenntnis der Schuldnerin kannte.
Gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 Ins0 wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der
Schuldnerin schon dann vermutet, wenn der andere Teil – die Gläubigerin, also die
Beklagte – wusste, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht und dass
die Handlung die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt. Entscheidend für den
Ausgang des Rechtsstreits war deshalb allein, ob die Beklagte bei Zahlung am
03.06.2006 wusste, dass der Schuldnerin Zahlungsunfähigkeit drohte und die
Zahlung deshalb andere Gläubiger benachteiligen könnte.
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es
sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt –
meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei
Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis
außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden.
Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des §
133 Abs. 1 Ins0 die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine
drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.
Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner – hier die Beklagte - die
tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung
die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH IX ZR
97/06, BGH IX ZR 173/07).
Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder
weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht
entbehrlich machen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat
der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände
des Einzelfalles auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Verhandlung
und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH IX ZR 129/06 vom
13.08.2009).
IV: Der Kläger geht von der Kenntnis der Beklagten von der (drohenden)
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aus, weil die Schuldnerin als Marktführerin
ihrer Sparte mit über 10.000 Anlegern auf die verhältnismäßig geringfügige
Forderung trotz Zwangsvollstreckung keine einzige Zahlung erbrachte und nicht
einmal den Versuch einer Ratenzahlungsvereinbarung gemacht zu haben.
Diese Argumentation ist aber nur auf den ersten Blick überzeugend und nur
vordergründig plausibel. Sie beinhaltet nämlich, dass Unternehmen – hier eine
Anlagegesellschaft - ihren Zahlungsverpflichtungen bei Zahlungsfähigkeit
grundsätzlich nachkommen und auch Verbraucher – hier die Beklagte als
Kleinanlegerin – hiervon ausgehen.
Weder die gerichtliche Praxis noch die allgemeine Lebenserfahrung sprechen für
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Weder die gerichtliche Praxis noch die allgemeine Lebenserfahrung sprechen für
eine derartige allgemeine oder grundsätzliche Redlichkeit von Unternehmen, ohne
dass damit eine pauschale Verurteilung verbunden sein soll. Verneint wird nur der
umgekehrten Fall, die Menge der sich redlich verhaltenden Unternehmen sei so
groß, dass bei Nichtzahlung grundsätzlich auf Zahlungsunfähigkeit geschlossen
werden könne. Verbrauchern kann eine andere Vermutung auch nicht unterstellt
werden, so dass ohne konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden
kann, die Beklagte schließe aus der Nichtzahlung auf die drohende
Zahlungsunfähigkeit. Diese Schlussfolgerung des Klägers ist eine reine Fiktion.
Die Beklagte konnte mindestens eben so gut davon ausgehen, die Schuldnerin
habe versucht, sie zu zermürben, durch Hinauszögern zur Aufgabe zu zwingen
oder erwirtschafte als Anlagegesellschaft höhere Erträge als sie durch den
Prozess- und die Zwangsvollstreckungskosten verliere.
Der Kläger kann seine Ansicht auch nicht auf die zahlreichen von ihm zitierten
Entscheidungen des BGH stützen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar „eine Kenntnis des Gläubigers von
drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer
Gläubigerbenachteiligung im Sinn von § 133 I Satz 2 InsO in der Regel
anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren
Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in
beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen
nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen
gibt (BGH 13.8.09 IX ZR 159/06; 24.5.07 IX ZR 97/06 m.w.N.). Diese Formulierung
ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass in einem solchen Fall eine
entsprechende Kenntnis – widerleglich – vermutet wird. Es handelt sich vielmehr
ebenfalls nur um ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes. Soweit es
um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss deshalb darauf abgestellt werden,
ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten
Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibenden Tilgung der
Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten
Umstände, insbesondere der Art der Forderung des Gläubigers, der Person des
Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebes als ausreichendes Indiz
für eine solche Kenntnis darstellt.“ (BGH 13.8.09 a.a.O.)
V: Nach diesen Kriterien kann nicht von einer Kenntnis der Beklagten von der
drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden.
1. Die Rechtsprechung, nach der eine Kenntnis des Gläubigers von drohender
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im
Sinn von § 133 I Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen ist, wenn die
Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen
längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen
werden, gilt erkennbar nicht für das Verhältnis Anlagegesellschaft - Kleinanleger.
Insbesondere in der Person der Beklagten unterscheidet sich der vorliegende Fall
von denjenigen Fällen, die den leitenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
zugrunde lagen.
Dort handelte es sich bei den Anfechtungsgegnern um Finanzverwaltungen der
Länger (BGH IX ZR 97/06; BGH IX ZR 318/01), Berufsgenossenschaften (BGH IX ZR
159/06), Krankenkassen (BGH IX ZR 169/02), Energieversorger (BGH IX ZR 173/07)
oder Subunternehmer (BGH IX ZR 370/00). Diese hatten durch ihre Tätigkeit
erhöhte Einsicht in die Verhältnisse der jeweiligen Insolvenzschuldner und
verfügten über einen umfangreicheren Erfahrungsschatz als eine Privatperson (vgl.
BGH IX ZR 370/00 R-Nr. 20, dort wurde dem Subunternehmer die finanzielle Not
mündliche eingeräumt; BGH IX ZR 318/01, die Beklagte Finanzverwaltung hatte
hier kurz vor einer der gegenständlichen Zahlungen noch eine Betriebsprüfung
vorgenommen).
Als Kleinanlegerin und Privatperson hatte die Beklagte weder die Kenntnisse noch
die Einblicke als die Institutionen, zu denen die höchstrichterliche Entscheidungen
ergingen.
2. Ihr können daher nur diejenigen Umstände angerechnet werden, die die
Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Zahlung nach außen getragen hat. Dabei fällt
insbesondere ins Gewicht, dass die Schuldnerin nach Klägervortrag bereits seit
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insbesondere ins Gewicht, dass die Schuldnerin nach Klägervortrag bereits seit
dem 31.12.2002 massive Insolvenzverschleppung betrieben hat. Daraus ergib
sich, dass die Schuldnerin ihre wirtschaftliche Situation über einen beträchtlichen
Zeitraum von über vier Jahren verschleiern konnte, auch gegenüber Großanlegern,
Banken und Versicherungen. Warum ausgerechnet die Beklagte als Kleinanlegerin
Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit gehabt haben soll, ist nicht
ersichtlich und wird nicht dargetan.
3. Der Beklagten war auch nicht bekannt, dass es noch weitere Gläubiger mit
ungedeckten Ansprüchen gab.
Soweit der Kläger behauptet, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die
Schuldnerin in den Jahren 2005/2006 in zahlreiche Prozesse verwickelt gewesen
sei, so bedeutet dies nicht, die Beklagte habe auch gewusst, dass in einer Vielzahl
von Fällen gerichtliche Vergleiche mit Ratenzahlung abgeschlossen wurden, die die
Schuldnerin nicht habe einhalten können.
4. Es bestanden seitens der Beklagten auch keine wiederkehrenden Forderungen
von beträchtlicher Höhe, die über einen längeren Zeitraum von der Schuldnerin
nicht oder nur schleppend bezahlt worden wären, so dass sich die Beklagte kein
Bild über das allgemeine Zahlungsverhalten der Schuldnerin machen konnte.
Insbesondere bestand zwischen der Beklagten und der Schuldnerin keine
Vereinbarung über eine Ratenzahlung, die die Schuldnerin dann nicht mehr
eingehalten hätte. Es wurden auch keine Teilzahlungen geleistet, vielmehr wurde
der geschuldete Betrag mit einer Einmalzahlung geleistet.
VI: Unter Würdigung aller Umstände des Falles sprechen die Beweisanzeichen
nicht nur gegen die Kenntnis der Beklagten von der drohenden
Zahlungsunfähigkeit, sie erscheint eher widerlegt.
Zu den oben genannten Umständen, die nicht ausreichen, um auf die Kenntnis zu
schließen, kommen nämlich weitere hinzu, die eher dagegen sprechen.
Der Gerichtsvollzieher gibt nach dem Vollstreckungsversuch die Erklärung der
Schuldnerin der Beklagte weiter, sie könne nicht zahlen, verweigere aber die
Immobiliarvollstreckung.
Die Beklagte musste deshalb von dem Vorhandensein erheblicher
Vermögenswerte ausgehen, die die Schuldnerin nicht einsetzen wollte. Diese
Auskunft nährte sicher auch eher den Gedanken, die Schuldnerin will nicht zahlen
als sie könne nicht zahlen.
Schon im dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorangegangenem Zivilprozess
beim AG Göttingen teilte die Schuldnerin der Beklagten zur Begründung der
Nichtzahlung im Rahmen der Vergleichsverhandlungen mit, die Rückabwicklung
ihres Gesellschaftsvertrages habe sich als problematisch erwiesen. Als juristischer
Laie musste die Beklagte mindestens in Betracht ziehen, dass dies stimme und
juristische Gründe eine Rolle spielen könnten.
Somit hatte die Beklagte keine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit,
und somit auch keine Kenntnis, die Zahlung an sie könne andere Gläubiger
benachteiligen.
VII: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§
91 ZPO).
VIII: Das Urteil ist gemäß den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu
erklären.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.