Urteil des AG Detmold vom 26.06.2008

AG Detmold: treu und glauben, auskunft, negatives interesse, empfehlung, lieferung, öffentlich, unternehmen, vollstreckungskosten, abtretung, auflage

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Gericht:
OLG Frankfurt 22.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 U 104/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 280 BGB, § 307
BGB
(Auskunftsvertrag: Nichtverwendung öffentlich
zugänglicher Informationen zur Einschätzung der
Insolvenzwahrscheinlichkeit)
Leitsatz
Eine Auskunftei verletzt ihre Vertragspflichten, wenn sie aus öffentlich zugänglichen
Registern ersichtliche Informationen zur Einschätzung der Insolvenzwahrscheinlichkeit
nicht verwendet. Ihre Haftung hierfür kann sie nicht durch AGB ausschließen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Darmstadt vom 14. März 2006 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.841,34 € nebst Zinsen in Höhe von
5% über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2005 zu zahlen und zwar Zug um
Zug gegen Abtretung einer zu Gunsten der Klägerin gemäß Versäumnisurteil des
Landgerichts Detmold vom 5. Oktober 2004 (9 O 396/04) gegen Frau A titulierten
Teil-Hauptforderung von 7.755,38 €, Kostenforderung von 129,33 € gemäß dem
vorgenannten Versäumnisurteil und weiterer 956,63 € gemäß
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. November 2004.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerin 60%, die
Beklagte 40% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin
zu 43% und der Beklagten 57% zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.524,65 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin, die in Deutschland von ihrer holländischen Muttergesellschaft
hergestellte Kerzen vertreibt, begehrt von der Beklagten, Rechtsnachfolgerin der
Auskunftei B, Ersatz des Schadens, welchen sie durch eine fehlerhaft erteilte
Wirtschaftsauskunft erlitten haben will. Die Parteien hatten einen Rahmenvertrag
über die Erteilung von Wirtschaftsinformationen abgeschlossen, wonach die
Beklagte verpflichtet war, alle verfügbaren bewertungserheblichen Daten zu
ermitteln, diese auf Verlässlichkeit und Vollständigkeit zu prüfen, sachgerecht
auszuwerten und auf dieser Grundlage eine Abschätzung des
Unternehmensrisikos und der Insolvenzwahrscheinlichkeit eines abgefragten
Unternehmens vorzunehmen.
Im Januar 2004 lieferte die Klägerin der unter „C“ handelnden A, 01, Waren, die sie
mit 6.816,62 € in Rechnung stellte. Als im Februar eine weitere Bestellung einging,
fragte die Klägerin bezüglich „C“ bei der Beklagten an und erhielt von ihr am 20.
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fragte die Klägerin bezüglich „C“ bei der Beklagten an und erhielt von ihr am 20.
Februar 2004 einen vertraulichen „Standardbericht“ über eine BGB-Gesellschaft D
mit der Einschätzung des Insolvenzrisikos als gering (76% der gespeicherten
Unternehmen hätten ein höheres) und einem empfohlenen Kreditrahmen von
14.572,- € (Bl. 15 – 17 d:A.). Tatsächlich war eine Firma C im Gewerberegister der
Stadt o2 nicht geführt, das Unternehmen wurde von A allein betrieben, die zwei
Jahre zuvor bei dem Amtsgericht Detmold die eidesstattliche Versicherung
abgegeben hatte.
Die Klägerin lieferte am 27. Februar 2004 weitere Waren zu einem Preis von
12.437,63 € und am 4. Mai 2004 von 4.014,11 €. Zahlungen erfolgten nicht. Die
Vollstreckung der Klägerin gegen A aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts
Detmold vom 5. Oktober 2004 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.
November 2004 blieb erfolglos, da diese über keinerlei pfändbares Vermögen
verfügte.
Bezüglich des weiteren Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten
Anträge wird auf das angefochtene Urteil vom 14. März 2006 Bezug genommen,
mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Die möglicherweise unrichtige
Wirtschaftsauskunft der Beklagten sei nicht ursächlich für den bei der Klägerin
eingetretenen Schaden gewesen, was sich daran zeige, dass sie bereits vor der
Anfrage bei der Beklagten die geschäftlichen Beziehungen mit C aufgenommen
habe, weshalb davon auszugehen sei, sie hätte die Weiterbelieferung auch
unabhängig vom Inhalt der später eingeholten Wirtschaftsauskunft vorgenommen.
Mit ihrer rechtzeitigen Berufung verfolgt die Klägerin ihre
Schadensersatzansprüche als negatives Interesse weiter. Wäre ihr bekannt
gewesen, dass A die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, hätte sie die
Belieferung mit Kerzen nicht fortgesetzt.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte
zu verurteilen, an sie 15.324,65 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über Basiszinssatz auf 14.282,34 € seit dem 17. Februar 2005 zu zahlen Zug um
Zug gegen Abtretung einer Teil-Hauptforderung in Höhe von 12.714,23 € nebst
Zinsen aus 11.969,16 € seit dem 30. März 2004 und aus weiteren 745,07 € seit
dem 5. Juni 2004, jeweils bis zum 16. Februar 2005, tituliert zu Gunsten der
Klägerin gemäß Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. Oktober 2004 – 9 O
396/04 - in dem Verfahren der Klägerin gegen Frau A, und in Höhe einer
Kostenforderung von 212,- € gemäß dem vorgenannten Urteil und in Höhe von
weiteren 1.356,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
Basiszinssatz vom 15. Oktober 2004 bis 16. Februar 2005 gemäß
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Detmold in dem vorgenannten
Verfahren vom 3. November 2004 und festzustellen, dass sich die Beklagte seit
dem 17. Februar 2005 in Annahmeverzug befinde.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wonach die erteilte Auskunft für den bei der
Klägerin eingetretenen Schaden nicht kausal gewesen sei, und hält an ihrer
Ansicht fest, sie sei aufgrund des Auskunftsvertrages mit der Klägerin nicht
verpflichtet gewesen, eigene Recherchen vorzunehmen und auch nicht bei
gerichtlichen Schuldnerkarteien oder der SCHUFA nachzufragen. Im Übrigen beruft
sie sich weiterhin auf den in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen
Haftungsausschluss.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Rahmen des
Berufungsverfahrens gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
1. Die Klägerin hat im ausgesprochenen Umfang Anspruch auf Schadensersatz,
weil die Beklagte eine ihr aus dem Auskunftsvertrag obliegende Pflicht schuldhaft
verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Klägerin kann von der Beklagten
Schadensersatz in Höhe von 7.755,38 € (anteiliger Schaden aus der zweiten
Lieferungen an die Kundin A), 129,33 € (1/3 der der Klägerin im Verfahren 9 O
396/04 gegen A entstandenen außergerichtlichen Kosten) sowie 956,63 € (1/3 der
im Verfahren 9 O 396/04 entstandenen Verfahrens- und Vollstreckungskosten)
beanspruchen.
1.1. Die Beklagte schuldete eine Einschätzung der Insolvenzwahrscheinlichkeit des
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1.1. Die Beklagte schuldete eine Einschätzung der Insolvenzwahrscheinlichkeit des
abgefragten Unternehmens aufgrund der verfügbaren bewertungserheblichen
Daten. Diese Pflicht hat sie verletzt, weil die vorgenommene Risikoeinschätzung
mit einem „E“ von 76 und die Empfehlung eines Kreditrahmens von 14.572,- €
falsch waren. Angesichts der objektiven Umstände hätten sie nicht abgegeben
werden dürfen. Diese Umstände hätten der Beklagten bekannt sein können und
müssen. Dass das Unternehmen gewerberechtlich nicht gemeldet war und die
abgefragte Person die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, waren
öffentlich verfügbare Informationen. Eine Wirtschaftsauskunftei kann in zulässiger
Weise bestimmte Quellen, z. B. öffentliche Register, sogar unabhängig vom
Vorliegen der Anfrage eines Kreditgebers systematisch auswerten, um die
Ergebnisse in eine Datenbank aufzunehmen (siehe OLG Stuttgart NJW-RR 2003,
1410 mit weiteren Nachweisen). Wenn die Beklagte hiervon im vorliegenden Fall
(weil „der entsprechende Mitarbeiter, entgegen der bis dahin mit ihm gemachten
Erfahrungen, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gearbeitet hat“ - Schreiben der
Beklagten vom 3. Dezember 2004 – Bl. 46 d.A.), keinen Gebrauch gemacht hat,
hat sie die Folgen einer solchen vermeidbaren Fehleinschätzung ihrer Mitarbeiter
zu vertreten (§§ 281 Abs. 1 Satz 2, 278 BGB).
Die Klägerin trifft kein Mitverschulden. Allein aus dem Hinweis in der Auskunft vom
20. Februar 2004, dass die Beklagte keine Einsicht in die finanziellen Verhältnisse
des Unternehmens C hatte, konnte die Klägerin nicht den Rückschluss ziehen,
dass die Beklagte noch nicht einmal für den wirtschaftlichen Verkehr notwendigen
Informationen bezüglich C und ihrer Inhaber eingeholt hat, obwohl ihr dies ohne
weiteres möglich gewesen wäre. Die Klägerin konnte darauf vertrauen, dass die
Beklagte, die ein „Frühwarnsystem" eingerichtet hatte, die grundlegenden im
Wirtschaftsverkehr unbedingt erforderlichen Informationen, wie z. B. eine zwei Jahre
zurückliegende Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch einen
Geschäftspartner, berücksichtigen werde.
Die falsche Risikoeinschätzung in der Auskunft vom 20. Februar 2004 und die
Empfehlung eines Kreditrahmens in Höhe von 14.572,- € haben zu einem Schaden
der Klägerin geführt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war eine
Mitursächlichkeit für den zweiten Vertragsschluss gegeben. Die Beklagte hat bei
der Klägerin den Eindruck erweckt, dass geschäftliche Beziehungen mit C im
Rahmen des angegebenen Limits nicht zu wirtschaftlichen Nachteilen, wie dem
Ausfall von Forderungen, führen werden. Auch wenn die Klägerin die Belieferung
bereits vor der Auskunft vom 20. Februar 2004 begonnen hatte, entspricht es der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin dann keine weiteren Waren ohne
Vorkasse geliefert hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die Inhaberin ihrer
Kundin die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Obwohl die Klägerin
bereits eine geschäftliche Beziehung begründet hatte, wollte sie durch die
Einholung einer Auskunft bei der Beklagten, mit der sie zu diesem Zwecke den
Rahmenvertrag geschlossen hatte, ihre finanziellen Risiken zu minimieren.
1.2. Die Klägerin kann verlangen, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie sie
gestanden hätte, wenn die Empfehlung der Beklagten zutreffend gewesen wäre (§
249 BGB). Da die Beklagte der Klägerin einen Kreditrahmen in Höhe von 14.572,- €
für die geschäftlichen Beziehungen mit C empfohlen und die geschäftlichen
Kontakte als weitgehend risikolos dargestellt, hat die Klägerin im Vertrauen hierauf
die geschäftliche Beziehung fortgesetzt. Die Klägerin kann Schadensersatz
hinsichtlich der zweiten Lieferung an C gemäß der Rechnung von 27. Februar 2004
in Höhe von 7.755,38 € (14.572,- € abzüglich 6.816,62 €) beanspruchen.
Die über einem Betrag in Höhe von 14.572,- € abzüglich der bereits im Januar
2004 erbrachten Lieferungen in Höhe von 6.816,62 € liegenden Ausfälle stellen
keinen ersatzfähigen Schaden dar. Wegen der bereits im Januar 2004 gemäß der
Rechnung vom 29. Januar 2004 im Wert von 6.816,42 € gelieferten Waren war
insoweit die empfohlene Kredithöhe bereits ausgeschöpft. Diese frühere Lieferung
kann nicht auf der erst später von der Beklagten erteilten Auskunft vom 20.
Februar 2004 beruhen. Von dem empfohlenen Kreditrahmen in Höhe von 14.572,-
€ sind daher die bereits im Januar 2004 erbrachten Lieferungen in Höhe von
6.816,62 € in Abzug zu bringen. Soweit die Klägerin den von der Beklagten
empfohlenen Kreditrahmen in Höhe von 14.572,- € bereits bei der zweiten
Lieferungen an C und später nochmals bei der Lieferung im Mai 2004 überschritten
hat, geschah dies auf eigenes Risiko und war nicht durch das Vertrauen auf die
Richtigkeit des empfohlenen Kreditrahmens gedeckt, zumal zum Zeitpunkt der
Lieferung vom 4. Mai 2004 Rechnungsbeträge von 19.250,25 € offenstanden und
die Zahlungsziele bereits weit überschritten waren.
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Darüber hinaus kann die Klägerin jedoch die anteilige Zahlung der ihr zur
Geltendmachung der Forderungen entstandenen Verfahrens- und
Vollstreckungskosten beanspruchen. Diese Kosten waren erforderlich, um im
vorliegenden Verfahren belegen zu können, dass ihre Forderungen gegen A nicht
beizutreiben sind. Die Klägerin hat insoweit belegt, dass ihr im Verfahren gegen A
außergerichtliche Kosten in Höhe von 388,- € (Gewerbeamtsanfrage 25,- €
zuzüglich Anwaltskosten 363,- €) entstanden sind. Hinzu kommen die im
Verfahren des Landgerichts Detmold 9 O 396/04 mit Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 3. November 2004 auf 2.187,80 € festgesetzten Verfahrenskosten. Zudem
sind im Vollstreckungsverfahren Anwaltskosten in Höhe von 235,80 € zuzüglich
37,80 €, Kosten für eine Unpfändbarkeitsbescheinigung in Höhe von 15,50 € und
für Einholung einer Abschrift des Protokolls der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherungen bezüglich A in Höhe von 15,- €, mithin insgesamt 2.481,90 €,
entstanden. Da die Beklagte nur für einen Teil der von der Klägerin vor dem
Landgericht Detmold gegen A geltend gemachten Forderung einstandspflichtig ist
(1/3), hat sie der Klägerin auch nur 1/3 der entstandenen Verfahrens- und
Vollstreckungskosten zu ersetzen.
1.3. Dem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht auch nicht der
Haftungsausschluss in Abs. 3 der allgemeinen Nutzungsbedingungen der
Beklagten entgegen. In der vorgenannten Regelung in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten wird bereits nicht klargestellt, ob die
Beklagte lediglich die Haftung für von Dritten erhaltene, für sie nicht überprüfbare
Informationen oder auch für eigenes schuldhaftes Fehlverhalten bei der Erfüllung
ihrer vertraglichen Pflichten ausschließen will.
Sollte die Beklagte lediglich die Haftung für die Richtigkeit der von Dritten
erhaltenen Informationen ausschließen wollen, würde der Haftungsausschluss
ohnehin nicht eingreifen, da die Haftung der Beklagten im vorliegenden Verfahren
nicht auf falschen an ihre Kunden weitergegebenen Informationen, sondern auf
einer ohne entsprechende Tatsachengrundlage erteilten Auskunft, was für die
Klägerin nicht erkennbar war, und der auf Empfehlung eines Kreditrahmens ins
Blaue hinein beruht.
Sollte die Beklagte hingegen jegliche Haftung auch für die ordnungsgemäße
Erbringung der ihr vertraglich obliegenden Leistungen ausschließen wollen, wäre
die Regelung in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 BGB -
auch im gewerblichen Bereich - unwirksam, da der sich auf die vertraglich
geschuldeten Pflichten (ordnungsgemäße und unmissverständliche Erteilung einer
Auskunft) beziehende Haftungsausschluss den Vertragspartner unangemessen -
entgegen dem Gebot von Treu und Glauben - benachteiligt. Aus dem
Auskunftsvertrag schuldet die Beklagte die Erteilung einer richtigen und
vollständigen Auskunft auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Informationen
als Kardinalpflicht. Hiervon kann sie sich nicht freizeichnen (vgl. BGH ZIP 2001,
108).
1.4. Entsprechend ihrem Antrag ist die Verurteilung zum Schadensersatz auf Zug-
um-Zug gegen die Abtretung der gegen A titulierten Ansprüche zu beschränken.
1.5. Nicht beanspruchen kann die Klägerin den Ersatz des bezüglich der Kundin A
entstandenen Zinsschadens. Hätte die Klägerin bei Erteilung einer vollständigen
und zutreffenden Wirtschaftsauskunft von dem Geschäft mit der Kundin A Abstand
genommen, wären ihr keine Zinsen auf die nicht entstandene Kaufpreisforderung
zugeflossen.
1.6. Die Beklagte hat die Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von
insgesamt 8.841,34 € gemäß §§ 291, 288 BGB ab dem 11. Mai 2005, dem Tag
nach der Zustellung der Klageschrift im vorliegenden Verfahren, mit 5% über dem
Basiszinssatz zu verzinsen.
Ein früherer Zinsbeginn nach den allgemeinen Verzugsregeln scheidet - auch
soweit die Klägerin die entstandenen Zinsen beziffert hat - aus, da die Klägerin die
Beklagte zwar zuletzt mit Schreiben vom 9. Februar 2005 unter Setzung einer Frist
bis zum 16. Februar 2005 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert hat, die
vorgerichtlich geltend gemachte Forderung in Höhe von 23.268,36 € lag jedoch
weit über dem der Klägerin tatsächlich zustehenden Anspruch in Höhe von
8.841,34 €. Aus den ihr vor der Klageerhebung vorliegenden Unterlagen konnte die
Beklagte vorgerichtlich die Höhe des tatsächlich von ihr zu leistenden
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Beklagte vorgerichtlich die Höhe des tatsächlich von ihr zu leistenden
Schadensersatzes nicht sicher bestimmen. Die Beklagte ist daher mit Ablauf der
ihr mit Schreiben vom 9. Februar 2005 gesetzten Frist nicht in Verzug geraten.
Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges ist, dass der Schuldner den
geschuldeten Betrag zuverlässig ermitteln kann. Der Gläubiger kann aus der
Mahnung keine Rechte herleiten, wenn er eine weit übersetzte Forderung geltend
macht (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 286 Rn 20; BGH NJW 2006, 3271).
2. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist unbegründet. Da die
Beklagte die von ihr zu leistende Schadenersatzforderung nicht hinreichend sicher
bestimmen konnte und die Forderung der Klägerin den ihr zustehenden Betrag um
das dreifache überstieg, ist die Beklagte nicht in Annahmeverzug geraten. Ein den
Annahmeverzug begründendes ordnungsgemäßes Angebot mit zutreffender
Bezifferung der von der Beklagten zu erbringenden Schadensersatzleistungen und
der von der Klägerin Zug um Zug abzutretenden Forderungen gegen A im Sinne
der §§ 294 ff. BGB liegt nicht vor.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92
Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren den Parteien gemäß der Quote des Obsiegens und
Unterliegens anteilig aufzuerlegen. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision
war nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO vorliegend nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Revisionsgerichts. Der Streitwert für die Berufungsinstanz war auf 15.524,65 €
festzusetzen. Dabei waren der Wert des bezifferten Zahlungsantrags in Höhe von
15.324,65 € und des Feststellungsantrags zu addieren. Bezüglich des
Feststellungsantrags hat der Senat das Kosteninteresse der Klägerin an der
Feststellung des Annahmeverzugs auf 200,- € geschätzt (siehe Zöller-Herget,
ZPO, 26. Auflage, § 3 Rn 16 „Annahmeverzug“; OLG Frankfurt MDR 1991, 159).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.