Urteil des AG Detmold vom 14.01.2006

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Amtsgericht Detmold, 8 C 392/05
Datum:
14.01.2006
Gericht:
Amtsgericht Detmold
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 C 392/05
Tenor:
der Firma W AG, vertreten durch deren Vorstand, den Herrn I, X-Str.,
####1 D
– Klägerin –
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I2 und Kollegen, X 8, ####3 C
Gegen
den Herrn T, T-Straße, ####2 P
– Beklagten –
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T2, B und P, Am C2 2, ####3
C –
Von der Darstellung des Tatbestandes hat das Gericht gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe:
2
Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.
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I.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 149,00 € aus §
812 BGB i.V.m. § 398 BGB.
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1.
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Der Beklagte ist durch die Zahlung der unfallgeschädigten Firma E GmbH (im folgenden
Geschädigte) auf seine Rechnung vom 26.06.2001 (Bl. 23 d.A.) ungerechtfertigt
bereichert (§ 812 BGB). Es besteht kein Rechtsgrund infolge dessen der Beklagte die
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Überzahlung in Höhe von 149,00 € aus dem auf diese Rechnung gezahlten Netto-
Gesamtbetrag von 365,57 € zusteht. Mangels Festpreisabsprache aus dem zwischen
dem Beklagten und der Geschädigten geschlossenen Werkvertrag (§ 631 BGB) über die
Erstellung des Schadensgutachtens, stand dem Beklagten nur der übliche und
angemessene Werklohn (§ 632 BGB) zu. Nach Auffassung des Gerichts ist der mit der
Rechnung vom 26.06.2001 (Bl. 23 d.A.) abgerechnete Betrag von 365,57 € (netto)
überhöht und damit unbillig iSd § 315 BGB.
Die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten über die Art der Kostenabrechnung von Kfz-
Sachverständigen belegt, dass die pauschale Berechnung des Gutachterhonorars nach
der ermittelten Höhe des Schadens nicht mehr als üblich angesehen werden kann. Fehlt
es an einer Vergütungsvereinbarung oder einer üblichen Vergütung, kann der
Sachverständige gemäß §§ 316, 315 Abs. 1 BGB die Höhe seiner Vergütung nach
billigem Ermessen selbst bestimmen. Die Honorarberechnung muss jedoch zumindest
ansatzweise erkennen lassen, welche Faktoren der Sachverständige bei der Ausübung
seines Ermessens berücksichtigt hat. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung
durch den Sachverständigen liegt grundsätzlich daher nur dann vor, wenn er die Höhe
seines Honorars am zeitlichen Aufwand ausgerichtet hat.
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Da seine Vergütungsberechnung nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit (§ 315
BGB) entspricht, ist eine Abwägung der Interessenlage beider Vertragsparteien
erforderlich. Die Grundlage dessen ist an sich vom (Unternehmer)Sachverständigen
darzulegen und zu beweisen (BGH, NJW 1992, 171).
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Die Höhe der angemessenen Kosten und hier insbesondere des Grundhonorars für die
eigentliche Schadensfeststellung hat sich an dem Zeitaufwand, den Schwierigkeiten der
Schadensfeststellung oder der Ermittlung der Reparaturkosten und dem Interesse des
Geschädigten usw. zu richten. Zu allen diesen und weiteren Punkten fehlt ein
entsprechender Vortrag des Beklagten.
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Maßgeblich war bei der Beurteilung des abgerechneten Honorars zu berücksichtigen,
dass der Beklagte der Geschädigten ein Grundhonorar in Höhe von 575,00 DM (netto)
in Rechnung gestellt hatte. Die Zusammensetzung dieser Position aus der Rechnung
hatte der Beklagte in diesem Rechtsstreit, wie zuvor bereits ausgeführt, nicht
nachvollziehbar erläutert. Allein eine prozentuale Ausrichtung an der "Schadenshöhe"
ist nach Auffassung des Gerichts gerade nicht geeignet, die Werkleistung des
Sachverständigen bei der Schadensbegutachtung üblich und angemessen
wiederzugeben. Bei dieser Betrachtungsweise hinge die Frage des angemessenen
Honorars nicht mehr von der fachlichen und tatsächlichen Leistung des Gutachters im
jeweiligen Einzelfall ab, sondern allein von zufälligen Faktoren, z.B. mit welchen
Einzelpreisen die unterschiedlichen Ersatzteile und Stundensätze bei dem jeweiligen
Fahrzeugtyp anzusetzen sind. Dieser Unterschied fließt aber gerade nicht in die
typische Leistung des Schadensgutachters ein. Hier ist maßgebend, wie sich der
Umfang und die Schwierigkeit des zu begutachtenden Einzelfalles auf seine jeweilige
Leistung auswirkt. Diese ist nach Auffassung des Gerichts nach Stundenleistung,
Stundensatz und Nebenkosten (Lichtbilder, Fahrten, besondere Recherche im
Einzelfall, z.B. bei Schadensfeststellungen bei einem Oldtimer etc.) zu bemessen.
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Die Höhe des für die Begutachtung der unfallbedingten Schäden aus dem
Verkehrsunfalls vom 21.06.2001 angemessenen Honorars war gemäß § 287 Abs. 2
ZPO i.V.m. § 315 BGB zu schätzen. Hierbei ist das Gericht von einem anzusetzenden
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Zeitaufwand von zwei Stunden ausgegangen. Ausweislich des zur Akte gereichten
Schadensgutachtens vom 25.06.2001 (Bl. 24 ff. d.A.) hat der Beklagte seinerzeit eine
Besichtigung des Unfallfahrzeuges auf dem Firmengelände der Geschädigten
vorgenommen, die technischen Fahrzeugdaten, den allgemeinen Zustand des
Unfallfahrzeuges, die Ausstattungsmerkmale aufgenommen sowie Ausführungen zu
den schadensrechtlichen relevanten Punkten, den weiteren wertbeeinflussenden
Umständen gemacht und zu der Reparaturmöglichkeit des Rahmenschadens Stellung
genommen. Des weiteren hatte der Beklagte neben der Schadensfeststellung mit Hilfe
des Systems AUDATEX eine datensatzmäßige Reparaturkostenkalkulation gefertigt
und die voraussichtliche Reparaturdauer berechnet.
Das Gericht bemisst den anzusetzenden Stundensatz für den betrauten Kfz-
Sachverständigen auf 75,00 € (netto). Hierbei hat das Gericht zum einen als
Bemessungsgrundlage die Klassifizierung von Gutachterkosten zur
Schadensfeststellung aus § 9 JVEG n.F. (Honorargruppe 6) herangezogen und zum
anderen die dem Gericht aus einer Vielzahl von Parallelverfahren bekannten,
durchschnittlichen Sätze die bei der Erstellung von vorgerichtlichen Schadensgutachten
abgerechnet werden.
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Die Inrechnungstellung der weiteren Positionen Lichtbilder, Fahrkosten und Auslagen
(EDV, Porto, Telefon) ist nach Auffassung des Gericht üblich und angemessen. Dies
ergibt einen für die streitgegenständliche Schadensfeststellung abzurechnenden,
üblichen und angemessen Netto-Werklohn von 216,57 € nach folgender Berechnung:
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Stundenhonorar 2 Stunden à 75,00 €
150,00 €
Fahrtkosten (45,00 DM)
23,00 €
Lichtbilder (56,00 DM)
28,63 €
Auslagen, EDV, Porto, Telefon (39,00 DM)
19,94 €
Gesamt:
216,57 €
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Mithin ist aufgrund der geleisteten Zahlung des Geschädigten von 365,57 € (netto) an
den Beklagten eine Überzahlung von 149,00 € gegeben.
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2.
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Die Ansprüche der Geschädigten, die nach dem Verkehrsunfall vom 21.06.2001 mit der
Feststellung ihrer unfallbedingten Schäden den Beklagten beauftragt (§ 631 BGB) hatte,
sind auf die Klägerin mit der Abtretung (§ 398 BGB) vom 18.04.2002 (Bl. 42 d.A.)
übergegangen.
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3.
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Die Forderung der Klägerin ist nicht verjährt. Mit Anhängigkeit des Mahnverfahrens am
28.12.2004 und Zustellung des Mahnbescheides bei dem Beklagten unter dem
21.01.2005 ist die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche vor Ablauf vor der
dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB n.F.) am 31.12.2004 gehemmt worden (§§ 204
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Nr. 3, 209 BGB n.F.). Die Zustellung des Mahnbescheides am 21.01.2005 binnen der
Monatsfrist (vgl. hierzu auch bei Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 167 Rn. 11) ist
demnächst iSd § 167 ZPO n.F. erfolgt. Daher ist für die Frage der Rechtzeitigkeit des die
Verjährung hemmenden Umstandes auf die Anhängigkeit des Mahnantrages, nämlich
auf den 28.12.2004 abzustellen.
II.
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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 291BGB.
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713
ZPO.
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IV.
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Die Berufung war nicht zuzulassen; der Rechtssache kommt weder grundsätzliche
Bedeutung zu (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO) noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO).
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V.
27
Der Gebührenstreitwert wird auf 182,79 € festgesetzt (§ 48 GKG n.F.).
28
L
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Richter
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