Urteil des AG Detmold vom 17.02.2003

AG Detmold: fristlose kündigung, urkunde, wohnraum, zwangsvollstreckung, vollstreckungstitel, wohnung, datum

Amtsgericht Detmold, 9 M 298/03
Datum:
17.02.2003
Gericht:
Amtsgericht Detmold
Spruchkörper:
Abteilung 9
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 M 298/03
Tenor:
Die Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin vom 27.01.2003 gegen
die Weigerung des Gerichtsvollziehers aufgrund der vollstreckbaren
notariellen Urkunde des Notars A, UR-Nr. 109/2002, die
Räumungsvollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner zu
betreiben, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der
Vollstreckungsgläubi-gerin auferlegt.
G r ü n d e :
1
Die Erinnerung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
2
Die vollstreckbare Urkunde des Notars A vom 05.08.2002 stellt bezüglich der
Wohnungsräumung keinen sonstigen Vollstreckungstitel dar, aus dem gemäß § 794
ZPO die Zwangsvollstreckung stattfinden kann. Es gilt nämlich die Einschränkung des §
794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung aus Urkunden eines Notars,
die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen, unstatthaft ist. Der
Vollstreckungsschuldner in der Urkunde des Notars A vom 05.08.2002 nämlich u.a. zum
einen die Kündigung und zum anderen den dadurch begründeten Räumungsanspruch
der Vollstreckungsgläubigerin hinsichtlich der von ihm angemieteten Wohnung im
Hause "J Str. in E1" anerkannt. Soweit die Vollstreckungsgläubigerin hiergegen
einwendet, daß der Räumungstitel nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über
Wohnraum betreffe, da das Mietverhältnis bereits zuvor durch die fristlose Kündigung
vom 29.07.2002 beendet worden sei, ist dieser Umstand unerheblich. Wenn dieser
Rechtsstandpunkt der Vollstreckungsgläubigerin zutreffen wäre, würde nämlich der
Zweck der Ausnahmevorschrift, den durch Art. 13 GG garantierten besonderen Schutz
von Wohnraum zu gewährleisten, unterlaufen. Darüber hinaus handelt es sich bei der
Urkunde des Notars A um eine Abwicklungsvereinbarung bezüglich eines
Mietverhältnisses, die wegen des unmittelbaren Zusammenhanges auch dessen
Bestand betrifft.
3
Nach alledem durfte der Gerichtsvollzieher aufgrund der Urkunde des Notars A vom
05.08.2002 nicht die Räumungsvollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner
4
durchführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO analog.
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