Urteil des AG Delbrück vom 08.02.2005

AG Delbrück: gebühr, ermessen, betrug, vergütung, durchschnitt, absicht, gesetzesentwurf, billigkeit, rechtshängigkeit, haftpflichtversicherer

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Delbrück, 2 C 427/04
08.02.2005
Amtsgericht Delbrück
Einzelrichter
Urteil
2 C 427/04
Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Gebührenansprüchen der
Rechtsanwälte St. gemäß Kostenrechnung vom 10.11.2004 in Höhe von
109,62 EUR freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Des Tatbestandes bedurfte es gemäß § 313a Abs. 1 ZPO nicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen
Freistellungsanspruch in Höhe von 157,01 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1
Pflichtversicherungsgesetz.
Unstreitig hat die Beklagte als Haftpflichtversicherung für die Folgen aus dem
Verkehrsunfall vom 08.10.2004 einzustehen. Zu den erstattungsfähigen Schäden gehören
auch die mit der Rechnung vom 10.11.2004 geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 308,21 EUR, die von der Beklagten lediglich in Höhe von 198,59 EUR reguliert
worden sind, sodass ein restlicher Anspruch in Höhe von 109,62 EUR verbleibt.
Denn dass bei der Rechnungsstellung eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV-RVG
zugrunde gelegt worden ist, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu beanstanden.
Bei einem Gebührensatzrahmen bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 RVG die Gebühr
im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände; sofern
sämtliche Merkmale dieser Vorschrift als durchschnittlich zu bewerten sind, ist dem
Rechtsanwalt die sogenannte Mittelgebühr zuzubilligen bzw. sind diese Gebühr zu
ermäßigen oder zu erhöhen, wenn einzelne Merkmale anders zu bewerten sind.
Hierbei ist angesichts des Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 von einer Mittelgebühr von 1,5
auszugehen (vgl. Madert, ZfS 2004, 301).
Dass die Tätigkeit des mit dem Unfall befassten Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig
gewesen wäre, ist zwar angesichts des detaillierten diesbezüglichen Vortrags der
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Beklagten nicht anzunehmen und schon vom Kläger nicht vorgetragen worden, sodass
entsprechend der Anmerkung zu Nr. 2400 VV-RVG höchstens eine Gebühr von 1,3
gefordert werden konnte.
Umgekehrt hat sich - abgesehen davon, dass es sich bei der Abwicklung eines üblichen
Verkehrsunfalls grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit handeln und
hierbei der Mittelwert zu Grunde zu legen sein dürfte - aber auch nicht ergeben, dass eine
solche Gebühr ermessensmißbräuchlich wäre, was wohl dann der Fall wäre, wenn alle für
die Gebührenhöhe maßgebenden Umstände eine Gebühr im unteren Bereich rechtfertigen
würden. Denn liegt allein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im
unteren Bereich, wie dies die Beklagte vorgetragen hat, so läßt allein dies noch nicht den
Schluß auf eine ermessenmißbräuliche Bestimmung zu, da nicht ersichtlich ist, dass auch
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers oder die Bedeutung der
Angelegenheit für ihn ebenfalls für eine niedrigere Gebühr sprechen würde (vgl. AG
Bielefeld, Urt. v. 28.12.2004, Az. 41 C 1221/04).
Da das Gericht aber allein über diese Frage zu befinden hatte, ob also die
Prozessbevollmächtigten des Klägers bei ihrer gem. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem
Ermessen vorzunehmenden Bestimmung der Gebühr die ihnen zuzubilligende
Toleranzgrenze von 20 % überschritten haben, konnten die Einwände der Beklagten nicht
durchgreifen. Im übrigen könnte man, auch wenn man den Beklagtenvortrag hinsichtlich
des Bearbeitungsaufwandes als zutreffend unterstellt, vielleicht von einer
unterdurchschnittlich schwierigen, aber nicht unbedingt von einer Tätigkeit einfachster
Natur ausgehen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Ermessensmißbrauch nicht
festzustellen war.
Diese Auslegung entspricht nach Ansicht des Gerichts sowohl dem Wortlaut des Gesetzes
als auch der in der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ausdruck gekommenen Absicht
des grundsätzlich eine Gebührenerhöhung anstrebenden Gesetzgebers, dass in Fällen, in
denen der Umfang oder die Schwierigkeit nicht über dem Durchschnitt sind, die
sogenannten Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebühr werden dürfte (BT-Drs. 15/1971,
S. 207; Otto NJW 2004, 1420).
Dieser Auffassung steht auch nicht das Argument entgegen, dass Konsequenz dieser
Ansicht eine übermäßige Erhöhung der anwaltlichen Vergütung wäre (so aber AG Herne,
Urt. v. 02.12.2004, Az. 5 C 349/04); denn dass bei Verkehrsunfallregulierungen wie der
vorliegenden schon nach der alten Rechtslage qua Geschäfts- und Besprechungsgebühr
regelmäßig eine Mittelgebühr von insgesamt 15/10 angefallen sein dürfte, ist durchaus
plausibel, so dass der Umstand, dass nunmehr in der Regel die Berechnung einer 1,3-
Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung des anwaltlichen Ermessensspielraums nicht zu
beanstanden sein dürfte, kein unhaltbares und vom Gesetzgeber nicht intendiertes
Ergebnis darstellt.
Aus diesen Gründen war die Rechnung des Klägervertreters zulässig, nach der bei einem
Gegenstandswert von 2.943,43 EUR die 1,3-Gebühr 245,70 EUR betrug, was zuzüglich
Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer einen Gebührenanspruch in Höhe von 308,21
EUR begründete. Aufgrund der zwischenzeitlichen erfolgten Zahlungen ist die Klage daher
in Höhe von 109,62 EUR begründet.
Der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 RVG
bedurfte es vorliegend nicht, weil diese Norm im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer nicht
anwendbar ist.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 91a ZPO. Durch die Zahlung von 47,39
EUR nach Rechtshängigkeit hat sich die Beklagte insofern in die Rolle der Unterlegenen
begeben, so dass insoweit die Kostentragung der Beklagten der Billigkeit unter
Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes entsprach.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach denn §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht
vorliegen. Eine berufungsgerichtliche Entscheidung ist insbesondere schon deshalb nicht
erforderlich, weil angesichts des weiten Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 nicht von einem
bestimmten Ersatz für eine bestimmte Tätigkeit (hier etwa: Verkehrsunfallregulierung) die
Rede sein kann, sondern sich jeder Fall nach dem neuen Gebührenrecht als Einzelfall
darstellt.
Streitwert bis zum 18.01.2005: 157,01 EUR
Streitwert ab dem 18.01.2005: 109,62 EUR
L.