Urteil des AG Darmstadt vom 09.10.2007

AG Darmstadt: körperverletzung, geldstrafe, entziehung, halter, aussageverweigerungsrecht, personenschaden, sorgfaltspflicht, straftat, erfahrung, sicherheit

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Gericht:
AG Darmstadt
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
217 Ds 102 Js
15751/07, 217 Ds
- 102 Js 15751/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 44 StGB, § 52 StGB, § 229
StGB, § 230 StGB, § 21 Abs 2
StVG
Überlassen eines Kraftrades an einen Dritten, der keine
Fahrerlaubnis besitzt und einen Verkehrsunfall verursacht
Leitsatz
Überlässt jemand sein Kraftrad einer anderem Person zu einer Probefahrt, ohne sich zu
vergewissern, ob diese tatsächlich über die Erlaubnis zum Führen des Kraftrads verfügt,
hat er die ihm als Halter des Motorrads obliegenden Sorgfaltspflichten in vorwerfbarer
Weise verletzt und damit den späteren Unfall während der Probefahrt erst ermöglicht.
Die verletzte Sorgfaltspflicht ist in § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StVG sogar
ausdrücklich normiert.
Tenor
Der Angeklagte A wird wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit
fahrlässigem Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von
45 Tagessätzen in Höhe von je 10,00 € verurteilt.
Gegen den Angeklagten wird ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 02.08.2007 wird aufgehoben.
Strafe und Kosten dürfen in Monatsraten von 75,00 € bezahlt werden, bei
Zahlungsverzug entfällt diese Erleichterung.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
I. Der Angeklagte wurde am …1984 in ... (Kroatien) geboren und wohnt heute in
O1. Der gebürtige Kroate hat immer in Deutschland gelebt und besitzt inzwischen
die deutsche Staatsangehörigkeit. Der 22-jährige Angeklagte absolviert derzeit
eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, hierdurch erzielt er monatlich 300 €
netto. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte wohnt bei den Eltern und
muss an diese kein Geld abführen. Taschengeld neben seinem Lehrlingsgehalt
erhält er nicht.
Mit Beschluss vom 02.08.2007 hatte das Amtsgericht Darmstadt dem
Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen.
II. Der Angeklagte überließ am 01.04.2007 in O1 gegen Abend sein Kraftrad, eine X
(amtliches Kennzeichen: …), dem damals 21-jährigen Geschädigten B auf dessen
Bitte hin für eine Probefahrt. Der Angeklagte hatte sich zuvor mit ein paar
Freunden auf dem Parkplatz an der ...-Tankstelle in O1 getroffen. Hierzu gehörte
auch der Geschädigte B, der am nächsten Tag seinen Dienst bei der Bundeswehr
antreten sollte und der den Angeklagten bereits früher – vergeblich – darum
gebeten hatte, mit seinem Kraftrad eine Probefahrt machen zu dürfen. Bei dem
Kraftrad handelte es sich um eine mit einer Motorleistung von 120 PS
ausgestattete, sportliche Maschine (Höchstgeschwindigkeit: etwa 265
Stundenkilometer), die eine enorme Fahrzeugbeschleunigung ermöglichte und die
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Stundenkilometer), die eine enorme Fahrzeugbeschleunigung ermöglichte und die
der Angeklagte als Halter seit etwa einem Jahr besaß. Dem Geschädigten B waren
die technischen Eigenschaften des Motorrads bekannt.
Der Geschädigte B setzte sich in geübter Weise auf das Kraftrad, legte den Helm
des Angeklagten an, startete den Motor und fuhr davon. Kurz danach, gegen
20:10 Uhr, befand er sich auf dem ... in westlicher Richtung. Nachdem er zuvor den
Kreisel noch mit normaler Geschwindigkeit verlassen hatte, setzte er nun mit einer
erheblichen Beschleunigung zum Überholen einer Reihe von insgesamt drei Pkw
an, die hintereinander auf dem ... fuhren. Er begann, diese links zu überholen,
indem er auf der Spur des Gegenverkehrs fuhr. Obwohl die zulässige
Höchstgeschwindigkeit dort auf 50 Stundenkilometer beschränkt war,
beschleunigte Geschädigte B das Kraftrad auf eine Geschwindigkeit von über 100
Stundenkilometern mit Tendenz nach oben. Als die Zeugin Z1 mit ihrem Pkw,
einem ... (amtliches Kennzeichen: …), nach erfolgtem Schulterblick und mit
gesetztem Blinker nach links in die ...straße abbog, konnte er nicht mehr
rechtzeitig bremsen und prallte mit großer Wucht auf den abbiegenden Pkw auf.
Dabei erlitt er so schwere Verletzungen, dass er kurz darauf im Klinikum ... hieran
verstarb. Die Zeugin Z1 und ihr Beifahrer, der Zeuge Z2, erlitten durch den
Zusammenstoß nicht unerhebliche Verletzungen: Die Zeugin Z1 war nach dem
Unfall vier Tage lang in stationärer Behandlung und litt noch etwa fünf bis sechs
Wochen an einem Lagerschwindel. Der Zeuge Z2 hatte Schnittwunden im Gesicht
und musste deshalb zweimal zum Arzt.
Der Geschädigte B, ein ausgebildeter Kfz-Mechaniker, war zum Zeitpunkt des
Unfalls zwar im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Pkw, nicht jedoch einer
Erlaubnis zum Führen von Krafträdern. Dessen ungeachtet war er jedoch in der
Vergangenheit bereits mehrfach mit Krafträdern gefahren, was auch der
Angeklagte gesehen hatte. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Kraftrads ging der
Angeklagte zu Unrecht davon aus, dass der Geschädigte B seine Erlaubnis zum
Führen von Krafträdern zeitgleich mit derjenigen zum Führen von Pkw erworben
hatte, wie es bei ihm selbst der Fall gewesen war. Auf den Gedanken, sich den
entsprechenden Führerschein zeigen zu lassen, kam der Angeklagte nicht.
Er hätte sich jedoch versichern können und müssen, dass der Geschädigte B
tatsächlich über die Erlaubnis zum Führen des Kraftrads verfügte, als er es ihm
übergab. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Geschädigte B von seinem
sportlichen Motorrad fasziniert war.
Es war für den Angeklagten voraussehbar, dass es leicht zu einem folgenschweren
Unfall mit Personenschaden kommen kann, wenn jemand eine … fährt, der die
hierfür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.
III. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund – der
Einlassung des Angeklagten, – des Auszugs aus dem Verkehrszentralregister des
Geschädigten B,– der Lichtbilder (Blatt 22 bis 26 der Akten),– der Aussagen der
Zeugen Z1, Z2, Z3, Z4 und Z5 sowie – des Gutachtens des Sachverständigen
Dipl.-Ing. SV1.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass er zum
Zeitpunkt der Übergabe des Kraftrads davon ausgegangen sei, dass der
Geschädigte B seine Erlaubnis zum Führen von Krafträdern zeitgleich mit
derjenigen zum Führen von Pkw erworben habe. Der Geschädigte B habe ihm dies
etwa zwei bis drei Jahre früher gesagt. Auf den Gedanken, sich den
entsprechenden Führerschein zeigen zu lassen, sei er nicht gekommen.
Diese Einlassung war dem Angeklagten nicht zu widerlegen. Allein der Zeuge Z6
hat ausgesagt, dass der Angeklagte ihm gegenüber in der Unfallnacht eingeräumt
habe, dass der Geschädigte B wohl gar keine Erlaubnis zum Führen von
Krafträdern gehabt habe. Die Aussage des Zeugen unterliegt jedoch insoweit
einem Verwertungsverbot: Die berichtete Äußerung des Angeklagten fiel zu einem
Zeitpunkt, als ihn der Zeuge Z6 als Polizeibeamter im Zusammenhang mit der
Unfallaufnahme am 01.04.2007 befragte. Zuvor hatte ihn der Zeuge bereits
gefragt, ob er der Halter des Unfall-Kraftrads sei, was der Angeklagte bejahte.
Daraufhin hätte ihn der Zeuge Z6 sofort nach § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136
Abs. 1 Satz 2 StPO als Beschuldigten über sein Aussageverweigerungsrecht
belehren müssen, was nicht (nachweisbar) erfolgt ist und damit eine Verwertung
der anschließenden Angaben des Angeklagten verbietet. Der Zeuge hat in der
Hauptverhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass ihm bewusst war, dass sich der
Angeklagte strafbar gemacht hat, wenn er jemand anderem sein Motorrad
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Angeklagte strafbar gemacht hat, wenn er jemand anderem sein Motorrad
gegeben hat, der keinen Führerschein hat. Zwar war sich der Zeuge auf Nachfrage
in der Hauptverhandlung sicher, den Angeklagten damals über sein
Aussageverweigerungsrecht belehrt zu haben, jedoch erwähnte er die Belehrung
nicht einmal, als er am 13.08.2007 nachträglich eine dienstliche Erklärung über
das Gespräch mit dem Angeklagten in der Unfallnacht verfasste (Blatt 107 der
Akten). Damit verblieben gewichtige Zweifel, dass es tatsächlich zu der Belehrung
nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gekommen war.
Dem Angeklagten war ferner nicht zu widerlegen, dass er – unabhängig von der
Frage einer Fahrerlaubnis – auf Seiten des Geschädigte B von ausreichenden
Kenntnissen und Erfahrungen im Umgang mit Motorrädern ausgegangen ist, ohne
dabei offensichtliche Anhaltspunkte für das Gegenteil zu verkennen. Es konnte in
der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit
festgestellt werden, dass der Geschädigte B keine oder nur geringfügige Erfahrung
im Umgang mit Krafträdern, insbesondere mit solch leistungsstarken wie der ...,
hatte. Obwohl er nach den Feststellungen des Sachverständigen SV1 unmittelbar
vor dem Unfall keine Gefahrenbremsung vorgenommen hat, sprachen hiergegen
vor allem die geübte Inbetriebnahme des Kraftrads sowie dessen kontrollierte
Beschleunigung auf die hohe Geschwindigkeit, was auch der Sachverständige
ausdrücklich nicht in Abrede stellen konnte. Der Zeuge Z5 hat in der
Hauptverhandlung zudem glaubhaft bekundet, dass ihm der Geschädigte B als
geübter Motorradfahrer bekannt war. Das Gericht hatte keine Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, der sich ersichtlich um eine sachliche
und erinnerungskritische Schilderung bemühte, wobei er weder einen Be-, noch
einen Entlastungseifer in Bezug auf den Angeklagten erkennen ließ. Dabei hat das
Gericht nicht verkannt, dass der Zeuge den Angeklagten jedenfalls oberflächlich
aus früheren Begegnungen an der Tankstelle kennt.
Die Feststellungen zu dem Unfallhergang auf dem ... / Ecke ...straße beruhen auf
den sich im Wesentlichen deckenden Aussagen der Zeugen Z1, Z2, Z3 und Z4
sowie auf dem Gutachten des Sachverständigen SV1.
Die Vernehmung des Zeugen Z7 trug nicht zur weiteren Aufklärung des
Sachverhalts bei.
IV. Der Angeklagte ist strafbar wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 229,
230 Abs. 1 Satz 1 StGB. Denn er hat durch Fahrlässigkeit mittelbar körperliche
Misshandlungen und Gesundheitsschädigungen bei zwei anderen Personen
verursacht, namentlich den Zeugen Z1 und Z2. Wenngleich der Geschädigte B als
unmittelbarer Verursacher des Unfalls anzusehen ist, hat der Angeklagte durch
sein Vorverhalten dennoch die Kausalitätskette zurechenbar in Gang gesetzt:
Indem er sein Kraftrad dem Geschädigten B zu einer Probefahrt überließ, ohne
sich zu vergewissern, ob dieser tatsächlich über die Erlaubnis zum Führen des
Kraftrads verfügt, hat er die ihm als Halter des Motorrads obliegenden
Sorgfaltspflichten in vorwerfbarer Weise verletzt und damit den späteren Unfall
erst ermöglicht. Die verletzte Sorgfaltspflicht ist in § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1
Nr. 2 StVG sogar ausdrücklich normiert. Gleichzeitig war für den Angeklagten
aufgrund seines Alters und seines persönlichen Erfahrungshorizontes
voraussehbar, dass es leicht zu einem folgenschweren Unfall mit
Personenschaden kommen kann, wenn jemand eine ... fährt, der die hierfür
erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere
öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bezüglich der fahrlässigen
Körperverletzung bejaht (§230 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Der Angeklagte ist weiterhin strafbar wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens
ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StVG. Hinsichtlich der
beiden Delikte liegt Tateinheit im Sinn des § 52 Abs. 1 StGB vor.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung des Geschädigten B
nach § 222 StGB ist dagegen nach den oben niedergelegten tatsächlichen
Feststellungen nicht gegeben. Zwar hat der Angeklagte durch sein Verhalten in
fahrlässiger Weise die entsprechende Kausalitätskette in Gang gesetzt, die
letztlich zum Tode des Geschädigten B (neben den Verletzungen der beiden
Zeugen Z1 und Z2) führte. Anders als die beiden Körperverletzungen bei den
Zeugen kann der Tod des Geschädigten B dem Angeklagten jedoch nicht objektiv
zugerechnet werden: Der Unfalltod stellt sich hier als das Ergebnis einer
eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Geschädigten dar, die dem
Angeklagten nicht zur Last gelegt werden kann. Nach höchstrichterlicher
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Angeklagten nicht zur Last gelegt werden kann. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung besteht der rechtliche Ursachenzusammenhang nicht mehr,
wenn sich in dem tatbestandlichen Erfolg gerade das mit einer Selbstgefährdung
vom Opfer bewusst eingegangene Risiko verwirklicht und die Mitwirkung des Dritten
in einer bloßen Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung des
Selbstgefährdungsaktes erschöpft hat (BGHSt 32, 262; vgl. auch BayObLG, NStZ-
RR 1997, 51 m.w.N.). Dadurch wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass das
Strafrecht die Rechtsgüter des einzelnen vor Eingriffen Dritter, nicht jedoch ohne
weiteres vor Gefährdungen durch den Träger des Rechtsgutes selbst schützen soll.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Täter, der die Selbstgefährdung
einer anderen Person veranlasst, ermöglicht oder fördert, kraft überlegenen
Sachwissens das Risiko besser erfasst als jene Person und letztere damit die
Tragweite ihres Entschlusses nicht überblickt (BGHSt 32, 262, 265; Tröndle/Fischer,
StGB, 54. Auflage 2007, § 222, Rndnr. 28, m.w.N.). Im vorliegenden Fall entfallen
die strafrechtliche Zurechnung und damit die Tatbestandsmäßigkeit, weil sich in
dem Tod des Geschädigten B gerade das von diesem mit der krass überhöhten
Geschwindigkeit von mehr als 100 Stundenkilometern bewusst eingegangene
Unfallrisiko realisiert hat. Wie bereits ausgeführt, hat die Beweisaufnahme in der
Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit
ergeben, dass der Geschädigte B im Gegensatz zum Angeklagten keine oder nur
geringfügige Erfahrung im Umgang mit Krafträdern, insbesondere mit solch
leistungsstarken wie der … hatte.
Infolge der Straftaten war bei dem Angeklagten über die Verhängung einer Strafe
hinaus die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69a StGB beziehungsweise
die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB zu prüfen.
V. Das schwerwiegendere Delikt der fahrlässigen Körperverletzung sieht in § 229
StGB als Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Im Fall
des Angeklagten, der ausweislich fehlender Eintragungen im Auszug aus dem
Bundeszentralregister vom 07.08.2007 bislang strafrechtlich noch nicht in
Erscheinung getreten ist, erwies sich eine Geldstrafe als ausreichend.
Als tat- und schuldangemessen hat das Gericht eine Geldstrafe von 45
Tagessätzen angesehen. Strafmildernd war dabei die geständige Einlassung des
Angeklagten in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Zu Gunsten des
Angeklagten wirkte sich weiterhin dessen strafloses Vorleben aus. Das Gericht hat
bei der Strafzumessung gleichzeitig der Tatsache Rechnung getragen, dass in der
Tat des Angeklagten auch eine gewisse Unreife als Heranwachsender zum
Ausdruck kommen ist. Beschränkt strafmildernd musste sich schließlich auswirken,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zeugin Z1 durch ein eigenes,
geringes Fehlverhalten den Unfall gefördert und damit im Sinn der Kausalität mit
verursacht hat. Besondere strafschärfende Faktoren waren demgegenüber nicht
zu erkennen.
Die Tagessatzhöhe ergab sich nach § 40 Abs. 2 StGB aus dem durch 30 geteilten
monatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten. Dieses wurde entsprechend den
Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung mit 300 € angesetzt. Es sind
Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB gewährt worden.
Das Gericht hat keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB
ausgesprochen, da unter der Würdigung aller Umstände aus der Tat nicht ohne
weiteres auf eine derzeitige Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von
Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zu schließen war. Diese Entscheidung stützt
sich vor allem darauf, dass der Angeklagte einerseits letztlich wegen zwei
fahrlässig begangener Delikte zu verurteilen war und andererseits die Straftat
nicht beim eigentlichen Betrieb des Kraftrads als Fahrer begangen wurde.
Infolgedessen war der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 02.08.2007
über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben.
Das Gericht hielt es jedoch für tat- und schuldangemessen, dem Angeklagten für
die Dauer von drei Monaten zu verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder
Art zu führen. Denn der Angeklagte war wegen einer Straftat zu verurteilen, die er
unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Bei der
Bemessung dieser Nebenstrafe ist der persönlichen Situation des Angeklagten
sowie den Umständen der zu Grunde liegenden Tat Rechnung getragen
worden.Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 465 Abs. 1
StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.