Urteil des AG Darmstadt vom 21.06.2007

AG Darmstadt: zivilprozessrecht, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, gebühr, wiederherstellung, dokumentation, erlass, ermessen

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Gericht:
AG Darmstadt
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
302 II 175/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 44 WoEigG, § 47 WoEigG, §
91a ZPO, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1
Nr 3104 Abs 1 Nr 1 RVG
Rechtsanwaltsgebühr: Anfall einer Terminsgebühr bei
Entscheidung über die Kosten des erledigten
Wohnungseigentumsverfahrens
Tenor
In der Rechtssache ... wird auf die befristete Erinnerung des Antragsgegners der
Beschluss der Rechtspflegerin vom 12. April 2007 wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegner hat aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des
Amtsgerichts in Darmstadt vom 19.01.07 an den Antragsteller 310,58 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.07 zu
erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. April 2007 hat die Rechtspflegerin
gemäß dem Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers eine Terminsgebühr in
Höhe von 54,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der befristeten Erinnerung vom 03.
Mai 2007, eingegangen bei Gericht am 04. Mai 2007.
Die befristete Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Rechtspflegergesetz zulässig,
denn die sofortige Beschwerde nach §§ 13 a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3 ZPO ist nicht
zulässig, weil der Beschwerdewert 200,00 Euro nicht übersteigt, § 567 Abs. 2 S. 2
ZPO. Über die fristgerecht eingelegte Erinnerung entscheidet der Richter,
nachdem der Rechtspfleger ihr nicht abgeholfen hat.
Die Erinnerung ist begründet. Eine Terminsgebühr ist vorliegend nicht angefallen,
weil eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat und die
Voraussetzungen, unter denen eine solche Gebühr auch ohne mündliche
Verhandlung entstehen kann, nicht erfüllt sind. Bei dem vorliegenden Verfahren
handelt es sich zwar um ein solches nach § 43 Abs. 1 WEG, so dass gemäß § 44
Abs. 1 WEG grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten war. Das war aber
nur so lange der Fall, wie von den Beteiligten eine Entscheidung in der Sache
angestrebt wurde. Der Antragsgegner hat jedoch noch vor dem zunächst
anberaumten Termin den geltend gemachten Anspruch auf Wiederherstellung des
Stromanschlusses erfüllt, so dass nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß
§§ 47 WEG, 91 a ZPO zu entscheiden war. Für diese Entscheidung bedurfte es
keiner mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat im Rahmen der
Kostenentscheidung nach § 47 WEG nur noch eine summarische Prüfung
vorzunehmen, bei der eine Aufklärung des streitigen Sachverhalten durch weitere
Ermittlungen nicht mehr stattfindet. Daher ist insoweit der Grundsatz des § 128
Abs. 4 ZPO entsprechend auch im Rahmen des § 44 WEG anzuwenden. Das
Gericht folgt insoweit der Entscheidung des Kammergerichts vom 27.02.07 1 W
244/06, auf die Bezug genommen wird.
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Dass in dem Verfahren zunächst eine einstweilige Anordnung erging, durch deren
Befolgung der Antragsgegner die Erledigung der Hauptsache im vorliegenden
Verfahren herbeigeführt hat, spielt insoweit keine Rolle. Eine einstweilige
Anordnung gemäß § 44 WEG ist eine prozessleitende Maßnahme im Rahmen eines
anhängigen Verfahrens, die keinen Antrag voraussetzt, sondern nach billigem
Ermessen vom Gericht für die Dauer des Verfahrens getroffen werden kann. Ihr
kommt keinerlei selbständige Bedeutung gebührenrechtlich zu. Über den Erlass
einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht grundsätzlich mündlich zu verhandeln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 Rechtspflegergesetz, § 13 a Abs. 1
S. 1 FGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.