Urteil des AG Cottbus vom 09.06.2009

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Gericht:
AG Cottbus
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
83 OWi 562/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 25 Abs 2a S 2 StVG
Verkehrsordnungswidrigkeit: Parallelvollstreckung mehrerer
verhängter Fahrverbote bei mindestens einmaliger Einräumung
der 4-Monatsfrist
Tenor
In der Bußgeldsache … wird festgestellt, dass das mit Bußgeldbescheid der Zentralen
Bußgeldstelle, Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg, Az. 161/09/0006942/5,
vom 09.06.2009, rechtskräftig seit 16.06.2009, verhängte Fahrverbot am 15.07.2009
endet.
Gründe
Gegen den Betroffenen wurde durch die Landesdirektion Chemnitz, Bußgeldstelle, am
18.03.2009 eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. In der
rechtskräftigen Entscheidung wurde von § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG Gebrauch gemacht.
Der Betroffene gab den Führerschein am 15.06.2009 in amtliche Verwahrung; das
Fahrverbot endet daher am 14.07.2009.
Unter dem 09.06.2009 erließ die Zentrale Bußgeldstelle, Zentraldienst der Polizei des
Landes Brandenburg, Az. 16 1/09/0006942/5, gegen den Betroffenen einen weiteren
Bußgeldbescheid und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Dieses Fahrverbot
sollte ab Rechtskraft der Entscheidung gelten. Der Bescheid wurde dem Betroffenen am
11.06.2009 zugestellt. Er erklärte unter dem 16.06.2009, eingegangen bei der
Bußgeldstelle am 16.06.2009, Rechtsmittelverzicht und fragte ausdrücklich an, ob beide
Fahrverbote nebeneinander vollstreckt würden.
Durch Schreiben der Zentralen Bußgeldstelle vom 26.06.2009 wurde der Betroffene
darauf hingewiesen, dass beide Fahrverbote nacheinander vollstreckt würden.
Dagegen wendet sich der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2009 und
beantragte gerichtliche Entscheidung. Er vertritt die Auffassung, dass § 25 Abs. 2a, Satz
2 StVG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet.
Die Zentralen Bußgeldstelle legte die Akte zur Entscheidung vor.
Der Antrag ist gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zulässig.
Der Antrag ist auch begründet.
Das Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid vom 09.06.2009 ist am 15.07.2009 verbüßt.
Gem. § 25 Abs. 2 StVG wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung wirksam, der Führerschein ist amtlich zu verwahren. Ab diesem
Zeitpunkt darf der Betroffene kein Kfz führen, anderenfalls macht er sich nach § 21 Abs.
1 Nr. 1 StVO strafbar und von diesem Augenblick an zählt deshalb auch grundsätzlich
die von der Zentralen Bußgeldstelle festgesetzte Dauer des Verbotes (vgl. Warda, GA
1965, 88). Eine andere Auslegung des Begriffs ‘wirksam“ ist insoweit nicht möglich und
entspricht auch der Funktion des Fahrverbots als “Denkzettel“, der im möglichst engen
zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stehen soll.
Gem. § 25 Abs. 5 StVO wird die Verbotsfrist jedoch erst von dem Tag an gerechnet, an
dem dieser Führerschein amtlich verwahrt wird. Dies heißt allerdings nicht, dass der
Betroffene in der Zwischenzeit berechtigt ist, ein Fahrzeug zu führen. Auf den Beginn der
Verbotsfrist hat dies keinen Einfluss. Es handelt sich bei § 25 Abs. 5 StVG lediglich um
eine Berechnungsvorschrift, die zur Folge hat, dass sich die Wirkungen des Fahrverbots
über die im Bußgeldbescheid verhängte Dauer verlängern. Durch diese Regelung soll
dem Betroffenen der Anreiz genommen werden, die 1-lerausgabe des Führerscheins zu
verzögern oder zu hintertreiben (vgl. Warda, GA 1965, 88). Durch die amtliche
Verwahrung soll auch gewährleistet werden, dass die Einhaltung des Fahrverbots besser
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Verwahrung soll auch gewährleistet werden, dass die Einhaltung des Fahrverbots besser
überwacht werden kann und der Betroffene bei einer eventuellen Polizeikontrolle keinen
Führerschein vorzeigen kann (vgl. auch Wollentin-Breuckerfeld, NJW 1966, 632).
Aus dem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 5 StVO muss auch gefolgert werden, dass es
völlig gleichgültig ist, in welchem Verfahren der Führerschein sich in amtlicher
Verwahrung befindet. Denn die Kontrollmöglichkeit ist immer dann gegeben, wenn der
Betroffene keinen Führerschein vorzeigen kann. Somit muss es auch unerheblich sein,
ob der Führerschein in diesem Verfahren, welchem der bußgeldbewehrte Verstoß
zugrunde liegt, amtlich verwahrt ist, oder eventuell in einem anderen Verfahren
sichergestellt oder beschlagnahmt ist bzw. eine Führerscheinsperre in einem anderen
Verfahren vollstreckt wird (AG Augsburg, NZV 1990, 244).
Da somit § 25 Abs. 5 StVG keinen eigenen Beginn der Verbotsfrist schaffen will, muss
die grundsätzliche amtliche Verwahrung ausreichen. Somit beginnt die Verbotsfrist zu
laufen, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist und sich der Führerschein in
amtlicher Verwahrung befindet.
Für die Berechnung der Verbotsfrist gelten die § 59 a, 37 Abs. 4 StVollstrO. Hier wurde
der Bußgeldbescheid am 1 6.06.2009 durch Einspruchsrücknahme rechtskräftig, das
Fahrverbot wurde wirksam, zu diesem Zeitpunkt befand sich der Führerschein auch
bereits in amtlicher Verwahrung. Damit war aber das Fahrverbot mit Ablauf des
15.07.2009 vollstreckt.
Das Gericht schließt sich insoweit den in Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl., § 44, Rz 21,
Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 44, Rz 18 jeweils m.w.N. an.
§ 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da dieser nach der
Gesetzesbegründung allein in den Fällen, in denen der Betroffene den Beginn des
rechtskräftig verhängten Fahrverbots selbst bestimmen kann, Missbrauch dadurch
verhindern soll, dass der Betroffene mehrere Fahrverbote zusammenlegt. Diese
Möglichkeit wurde dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vom 09.06.2009 aber gerade
nicht eingeräumt. Vielmehr sollte das Fahrverbot ab Rechtskraft der Entscheidung zu
laufen beginnen.
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