Urteil des AG Cottbus vom 14.03.2017

AG Cottbus: gefahr im verzug, blutalkoholkonzentration, blutprobe, blutentnahme, körperliche unversehrtheit, polizei, rückrechnung, beweiswert, schuldfähigkeit, beweismittel

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Gericht:
AG Cottbus
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
95 Ds 1221 Js
19295/08 (104/08)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 81a Abs 2 StPO, § 465 StPO, §
69a StGB, § 316 Abs 1 StGB, §
316 Abs 2 StGB
(Blutentnahme bei Trunkenheitsfahrten: Konvertierbarkeit von
Atemalkoholkonzentrationswerten in
Blutalkoholkonzentrationswerte; Bedeutung des
Richtervorbehalts und Eilkompetenz der Ermittlungsbeamten)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30,00 € (insgesamt also 1350 €) verurteilt.
Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Führerschein wird eingezogen.
Die Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, vor Ablauf von noch 7 Monaten keine
neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Angeklagte hat die Verfahrenskosten und eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der am ... geborene, zur Zeit arbeitslose Angeklagte ist verheiratet und hat eine
berufstätige Tochter im Alter von ... Jahren.
Seine Ehefrau ist berufstätig als Sachbearbeiterin …. Zu seinen Einkünften hat er keine
Angaben gemacht.
Er besitzt den Führerschein der Klassen A1, A, B, C1, BE, C1E, M, T seit .... 2000 und ist
ausweislich einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister bisher dort wie folgt
verzeichnet:
1. …
2. …
3. …
Der Angeklagte befuhr am … gegen … Uhr mit dem PKW VW Golf mit dem amtlichen
Kennzeichen ..... in ... S. von der …Straße kommend die … Straße. Beim Abbiegen von
der ..Straße nach rechts in die …Straße geriet er mit den linken Rädern an die linke
Bordsteinkante. Dieses wurde von den Polizeibeamten … und …, die an der …Straße/
Ecke … eine Verkehrskontrolle durchführten, beobachtet. Diese versuchten daraufhin
den PKW anzuhalten, indem der Polizeibeamte … auf die Fahrbahn trat. Der Angeklagte
reagierte nicht und bog nach links in die Straße … ab. Durch Nachfahrt konnte der
Angeklagte in der …Straße mittels Blaulicht und Zeichen „Stopp - Polizei“ nach einer
Fahrstrecke von ca. 100 Metern angehalten werden. Von der Sichtung durch die
Polizeibeamten bis zum Anhalteort hatte der Angeklagte nach den Angaben der
Polizeibeamten eine Fahrstrecke von ca. 150 Metern zurückgelegt.
Der freiwillig sofort nach dem Anhalten durchgeführte Atem-Test mit dem Dräger 7410
ergab einen Atemalkoholwert von 2,46 mg/g. Aufgrund dessen wurde durch die
Polizeibeamten eine Blutprobe angeordnet. Eine ausdrückliche Einwilligung des
Angeklagten zu der Entnahme lag nicht vor mangels entsprechender Dokumentation.
Die richterliche Genehmigung nach § 81 a Abs. 2 StPO wurde durch die Polizeibeamten
wegen Gefahr in Verzug nicht eingeholt, da zu diesem Zeitpunkt ein Richter beim
zuständigen Amtsgericht Cottbus nicht erreichbar und dieses den Polizeibeamten
bekannt war.
Aufgrund der Allgemeinen Verfügung der Ministerien der Justiz vom 19. März 2006
(2043-E I.2/96) ist beim Amtsgericht Cottbus ein richterlicher Eildienst eingerichtet.
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(2043-E I.2/96) ist beim Amtsgericht Cottbus ein richterlicher Eildienst eingerichtet.
Dieser ist über Diensthandys erreichbar. In der Eildienstregelung heißt es diesbezüglich:
Die Diensthandys (Protokoll- und Richterdienst) sind in dem Zeitraum vom 01. April bis
30. September vom 04:00 Uhr bis 21:00 Uhr und in dem Zeitraum vom 01. Oktober bis
31. März von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr so in Bereitschaft zu führen, dass ankommende
Anrufe vorgenommen werden können.
Nach Verbringung des Angeklagten in die Notaufnahme des Krankenhauses in S. wurde
diesem durch den Assistenzarzt M. um 02:15 Uhr eine Blutprobe entnommen. Gründe
für die Anordnung der Blutprobe wurden in der Anzeige vom 04.06.2008 dokumentiert. In
dieser ist vermerkt, dass die Atemalkoholkonzentration des Angeklagten bei 2,46 mg/g
lag. Die Blutprobe ergab für den Zeitpunkt der Entnahme im Mittelwert eine
Blutalkoholkonzentration von 2,41 Promille und somit errechnet sich für die Tatzeit bei
einem Trinkende unmittelbar vor Fahrtantritt ebenfalls eine Blutalkoholkonzentration von
2,41 Promille.
Bei dem festgestellten Blutalkoholwert war der Angeklagte während der Fahrt absolut
fahruntüchtig.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen ... und
... sowie aufgrund des Gutachtens des Instituts für Laboratoriumsmedizin am Carl-
Thiem-Klinikum in Cottbus vom …. Dieses Institut hat an den Ringversuchen
teilgenommen und ist daher ein zertifiziertes i.S.d. BGH.
Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht geäußert. Er ist der Meinung, dass die
Blutentnahme wegen Verletzung des Richtervorbehaltes nach § 81 a Abs. 2 StPO als
Beweismittel nicht verwertbar sei.
Der Führerschein wurde am Tattag durch die Polizei sichergestellt und durch richterlichen
Beschluss vom 23.06.2008 bestätigt, nachdem der Angeklagte Widerspruch gegen die
Beschlagnahme eingelegt hatte.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen einer fahrlässigen
Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Denn er hat
im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug im Verkehr geführt. Bei
Anwendung der Sorgfalt, zu der er verpflichtet und imstande war, hätte er erkennen
können, dass er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Das Gericht konnte das Blutalkoholgutachten zur Grundlage für seine Urteilsfindung
machen. Denn die Anordnung der Blutprobe stand gemäß § 81 a Abs. 2 StPO den
Polizeibeamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft i.S.d. § 152 GVG zu.
Denn bei Einholung der richterlichen Genehmigung wäre der Untersuchungserfolg durch
Verzögerung der Blutentnahme gefährdet gewesen. Denn die Trunkenheitsfahrt wurde
am …2008 um 01:05 Uhr durch den Angeklagten begangen. Aufgrund der
Eildienstregelung beim nach § 162 StPO für die Ausübung des Richtervorbehalts
zuständigen Amtsgericht Cottbus wäre die richterliche Entscheidung frühestens um
04:00 Uhr morgens, mithin 2 Stunden und 55 Minuten nach der Tat möglich gewesen.
Hierbei handelt es sich nicht um eine kurzfristige Verzögerung, die durch Rückrechnung
problemlos ausgeglichen werden kann. Denn durch den raschen Abbau von Alkohol im
Körper und die Rückrechnungsgrundsätze zugunsten des Angeklagten wird die
Ermittlung und Feststellung der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der
Tatbegehung erschwert und verfälscht.
Der Angeklagte hat gegenüber der Polizei und dem Gericht keine Angaben zum
Trinkverlauf gemacht. Daher musste die Polizei als auch das Gericht zu Gunsten des
Angeklagten von einem Trinkende kurz vor Fahrtantritt und mangels Angaben zum
Fahrtverlauf kurz vor der Anhaltezeit ausgehen.
Daher war zum Zeitpunkt des Anhaltens hinsichtlich der Berechnung der
Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme ermittelten Blutalkoholwertes
die Resorptionsphase von 2 Stunden zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Somit war bei einer Blutprobeentnahme in dem Zeitraum von 2 Stunden seit dem
Anhaltevorgangs keine Rückrechnung möglich.
Bei einer innerhalb dieses Zeitraumes ermittelten Blutalkoholkonzentration unterhalb
von 1,1 Promille könnte somit nicht durch Rückrechnung unter Berücksichtigung eines
Abbauwertes von 0,1 Promille pro Stunde eine absolute Fahruntüchtigkeit des
Angeklagten zum Zeitpunkt der Fahrt ermittelt werden. Denn die Rückrechnung wäre
verwehrt mangels Kenntnis des Trinkverlaufs und Nichtabschluss der Resorptionsphase
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verwehrt mangels Kenntnis des Trinkverlaufs und Nichtabschluss der Resorptionsphase
bei Blutentnahme.
Aus Sicht der Polizeibeamten war daher eine rasche Entnahme der Blutprobe nach dem
Anhaltevorgang erforderlich, um den Abbauwert möglichst gering zu halten zur
Beweissicherung der absoluten Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung (siehe
hier auch OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2008 - 3 Ss 318/08, OLG Hamm in
Blutalkohol 2008 S: 389, 391) .
Ein Abwarten bis mindestens 04:00 Uhr morgens mit der Blutentnahme hätte daher
ebenfalls das Beweismittel der Blutprobe beeinträchtigt, denn auch in diesem Fall hätte
die Resorptionsphase berücksichtigt werden müssen.
Die Polizeibeamten hatten auch keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Fahrt nicht im Grenzbereich um 1,1 Promille
bewegte. Zwar hatte die kurz nach dem Anhalten des Angeklagten durchgeführte
Atemmessung einen Wert von 2,46 mg/g Atemalkoholkonzentration ergeben. Jedoch ist
ein Rückschluss von dem gemessenen Atemalkoholkonzentrationswert auf eine
bestimmte Blutalkoholkonzentration nicht möglich. Eine unmittelbare Konvertierbarkeit
von Atemalkoholwerten in Blutalkoholkonzentrationswerte scheidet nach den
Erkenntnissen der Rechtsmedizin aus (vgl. OLG Karlsruhe VRS 85, 347). So können die
Messwerte erheblich durch verschiedene physiologische Einflüsse, etwa die
unterschiedliche Verteilung des Alkohols im Organismus oder die Luftfeuchtigkeit
verfälscht werden. So kann die Benutzung von Mundwassern und Rachensprays zu
erheblichen Verschiebungen der Messergebnisse führen. Schließlich spielen auch
Atemkapazität und Atemtechnik eine wesentliche Rolle. Insbesondere während der
Resorptionsphase kommt es zu erhöhten Messwerten, währen die Werte bei Restalkohol
deutlich zu niedrig angezeigt werden.
Auch aus dem Verhalten des Angeklagten im Übrigen konnten die Polizeibeamten nicht
schließen, dass sich dessen Alkoholisierung nicht im Bereich von 1,1 Promille bewegte.
Denn die Beamten kannten nicht die Verhaltenweisen im nüchternen Zustand. Mangels
dieser Kenntnisse waren sowohl das Abstützen auf den Kofferraumdeckel als auch seine
unpräzisen Angaben nicht zweifelsfrei auf eine sehr hohe Alkoholisierung
zurückzuführen.
Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe zur Ermittlung der
Blutalkoholkonzentration war auch zulässig, da ein hinreichender Anhalt für eine
merkbare Alkoholbeeinflussung gegeben war. Denn hierzu genügte schon der
Alkoholgeruch des Angeklagten. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass die Ermittlung
der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Fahrt zur Beweissicherung auch insofern
von Bedeutung ist, als der Grenzwert von 1,6 Promille erreicht ist. Denn dieser Wert ist
nach § 13 Abs. 2 c FeV für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens von entscheidender Bedeutung und die Anordnung des medizinisch-
psychologischen Gutachtens liegt im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im
Straßenverkehr und überwiegt gegenüber dem geringen körperlichen Eingriff.
Insofern wäre auch insoweit bei Anwendung des Richtervorbehaltes eine
Beweisbeeinträchtigung eingetreten. Im Übrigen wäre bei Verletzung des
Richtervorbehaltes aus den im Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 28.08.2008
genannten Gründen die Verwertung der Blutentnahme nicht ausgeschlossen. Denn aus
den oben genannten Ausführungen ergibt sich, dass die Anordnung der Blutentnahme
durch die Polizeibeamten nicht objektiv willkürlich war und sich auch nicht als Folge einer
groben Fehlbeurteilung darstellt und auch nicht unvertretbar ist (vgl. Hierzu BVerfG,
Beschluss vom 28.07.2008 - 2 BVR 784/08 in Blutalkohol 2008, 386, 388).
Die Polizeibeamten haben nicht willkürlich die Gefahr im Verzug angenommen. Denn ein
richterlicher Anordnungsbeschluss wäre höchstwahrscheinlich zu erlangen gewesen, und
von einer Umgehung des Richtervorbehalts ist nicht auszugehen. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass der in § 81 a StPO enthaltene Richtervorbehalt nicht zum
rechtsstaatlichen Mindeststandard zu zählen ist (vgl. BVerfG in NJW 2008, 3053/3054)
und bei Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr zu einer Formalie verkümmert. Denn
der Richter kann in seiner Entscheidung nur die Angaben der Polizeibeamten zugrunde
legen ohne Nachprüfung des Vorliegens derselben. Bei einer selbständigen Überprüfung
durch Inaugenscheinnahme oder Anhörung des Beschuldigten würde eine solche
Zeitverzögerung eintreten, dass der Beweiswert der durch die Blutentnahme
gewonnenen Blutprobe gefährdet würde.
Der einfachgesetzliche Richtervorbehalt muss anders als der für
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Der einfachgesetzliche Richtervorbehalt muss anders als der für
Wohnungsdurchsuchungen und Freiheitsentziehungen im Grundgesetz verankerte nicht
deren strengen von der Rechtssprechung entwickelten Verfahrensgrundsätzen
entsprechen. Vielmehr muss er im Lichte dessen betrachtet werden, dass das
Grundrecht des Angeklagten auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
wegen der geringeren Intensität und Tragweite niedriger einzustufen ist, als das
hochrangige Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nach § 316
StGB. Eine Dokumentation der Gefahr im Verzug bedurfte es vorliegend nicht, da die
Dringlichkeit aufgrund des zuvor Ausgeführten - das der Polizei bekannt ist - evident ist.
(vgl. Hierzu BVerfG, Beschluss vom 28.07.2008 - 2 BVR 784/08 in Blutalkohol 2008, 386,
388). Denn den Polizeibeamten war die Eildienstregelung beim Amtsgericht Cottbus als
auch die Aussagekraft der Atemalkoholwerte in Bezug auf die Blutalkoholwerte bekannt.
Ferner war ihnen auch der rasche Abbau von Alkohol im Körper bekannt.
Bei Zumessung der zu verhängenden Strafe hat das Gericht zu seinen Lasten
berücksichtigt, dass der Angeklagte verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Tat zur Nachtzeit,
also zu einer verkehrsarmen Zeit, stattgefunden hat, so dass eine geringere Gefährdung
von dieser Trunkenheitsfahrt ausging. Es durfte jedoch nicht unberücksichtigt bleiben,
dass der Angeklagte sich äußerst leichtfertig verhalten hat, als er sich mit einem
Blutalkoholwert von 2,41 Promille noch ans Steuer setzte.
Eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB wegen verminderter Schuldunfähigkeit kam
nicht in Betracht. Der Angeklagte hat selber nicht vorgetragen, dass er aufgrund des
genossenen Alkohols in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war.
Auch die von den Polizeibeamten geschilderte Fahr- und Verhaltensweise des
Angeklagten lässt nicht den Schluss auf eine verminderte Schuldfähigkeit zu. Die
Trinkgewohnheiten und der am Tattag konsumierte Alkohols sind nicht bekannt.
Einen Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten gemäß §§ 21, 49 StPO
kommt zudem nicht in Betracht, da der Angeklagte aufgrund der einschlägigen
Vorstrafen die ungünstige Wirkung des Alkoholgenusses kannte (vgl. BGH NJW 2004,
3350).
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Arztes in dessen Bericht vom 04.06.2008
hat das Gericht die darin getroffenen Feststellungen nicht zur Grundlage für seine
Urteilsfeststellungen gemacht. So wird der Drehystagmus und das Augenzwinkern mit
10 Sekunden festgestellt, das Bewusstsein als klar und die Sprache als deutlich
beschrieben, während die übrigen Proben als unsicher beschrieben wurden. Daher
kommt diesen Angaben kein Beweiswert über das Vorliegen einer verminderten
Schuldfähigkeit zu.
Das Gericht hält unter diesen Umständen eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen für
schuldangemessen, wobei die Höhe eines Tagessatzes unter Berücksichtigung seiner
Einkommens- und Familienverhältnisse auf … Euro festzusetzen war.
Der Angeklagte hat sich durch seine Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erwiesen. Gemäß § 69 StGB war die Fahrerlaubnis zu entziehen und sein Führerschein
einzuziehen. Gemäß § 69 a StGB war unter Berücksichtigung der bei der
Strafzumessung erörterten Gesichtspunkte gegen ihn eine Sperrfrist von noch 7
Monaten festzusetzen, binnen derer dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt
werden darf. Dabei ist berücksichtigt worden, dass der Angeklagte seine Fahrerlaubnis
seit dem Tattag, mithin seit etwa mehr als fünf Monate entbehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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