Urteil des AG Coesfeld vom 21.08.2009

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Amtsgericht Coesfeld, 6 C 93/09
Datum:
21.08.2009
Gericht:
Amtsgericht Coesfeld
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 C 93/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht bereits
übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine Berufung ist nicht zulässig.
(Urteil ohne Tatbestand gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO)
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin noch die im Streit befindliche Zahlung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro verlangt.
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Dieser Anspruch hätte zur Voraussetzung gehabt, dass sich die Beklagte in
Zahlungsverzug befunden haben müsste, was jedoch nicht der Fall war.
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Ihr stand nämlich ein Zurückbehaltungsrecht zu bezüglich der Zahlung restlicher, von
der Klägerin verlangter Betriebskosten. Auf dieses Zurückbehaltungsrecht hatte sie sich
bereits mit Schreiben vom 11.11.2008 berufen, indem sie folgendes ausführte:
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"Wir bitten um Überprüfung und vorsorglich unsererseits um Überlassung einer
Fotokopie der Ista-Gesamtaufstellung über die für die Liegenschaft erfassten Einheiten
pro Wohnung, d. h. eine spezifizierte Auflistung in Bezug auf die Verbrauchswerte pro
Einzelheizkörper. Selbstverständlich können und müssen die Grunddaten der anderen
Mietparteien geschwärzt und anonymisiert werden."
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Dem kam die Klägerin jedoch nicht nach. Mit Schreiben vom 17.11.2008 übersandte sie
lediglich die erste Seite der Ista-Gesamtaufstellung, ohne jedoch der weitergehenden
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Aufforderung auf Zurverfügungstellung einer spezifizierten Auflistung in Bezug auf die
Verbrauchswerte pro Einzelheizkörper im gesamten Mietobjekt nachzukommen.
Hierauf wurde auch nochmals mit dem von der Klägerin im vorliegenden Verfahren
selbst vorgelegten Schreiben vom 09.03.2009 hingewiesen unter Bekräftigung des
bereits ausgeübten Zurückbehaltungsrechtes. Dass der Beklagten zuvor mit Schriftsatz
vom 23.02.2009 eine Frist zur Zahlung bis zum 03.03.2009 gestellt worden war, ändert
hieran nichts, da das Zurückbehaltungsrecht bereits ausgeübt war und weiter Bestand
hatte bis schließlich erst mit der Klagebegründung der Beklagten die entsprechenden
Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden.
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Hierauf hat sie sodann nach ihr grundsätzlich zustehender Prüfungszeit die
Klageforderung bereits mit fristgerecht eingereichtem Schriftsatz vom 10.06.2009
anerkannt und sodann mit Buchungstag vom 15.05.2009 bezahlt. Ein Zahlungsverzug
der Beklagten war demnach insbesondere zum Zeitpunkt der vorprozessualen
anwaltlichen Tätigkeit auf Klägerseite nicht eingetreten, so dass die hierdurch
veranlassten Kosten nicht verlangt werden können.
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Die Klage war daher abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf
§§ 91, 91 a, 511, 708, 713 ZPO. Insbesondere waren auch die Kosten des Rechtsstreits,
soweit dieser übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, der Klägerin aufzuerlegen.
Die Beklagte hat nämlich die Klageforderung sofort anerkannt und die Zahlung alsbald
geleistet. Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen war dieser aus §§ 93
ZPO abzuleitende Gesichtspunkt im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO
zu berücksichtigen. Bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Klagebegründung und
gleichzeitiger Übermittlung der bereits früher unter Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts angeforderten Abrechnungsunterlagen bestand nämlich das
oben bereits festgestellte Zurückbehaltungsrecht der Beklagten.
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Da das Anerkenntnis und die Zahlung seitens der Beklagten binnen kurzer Frist erfolgt
sind, führt dies unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen zur Kostenbelastung der Beklagten.
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