Urteil des AG Coesfeld vom 21.05.2008

AG Coesfeld: krankenversicherung, verzug, krankenkasse, öffentlich, unfall, datum

Amtsgericht Coesfeld, 4 C 35/08
Datum:
21.05.2008
Gericht:
Amtsgericht Coesfeld
Spruchkörper:
4. Abteilung für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 35/08
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
420,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszins seit dem 11.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
(ohne Tatbestand gem. § 495 a ZPO)
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Die Beklagten haften gem. § 7 StVG i.V. m. § 3 PflVersG, der hier wegen des
Unfalldatums noch anwendbar ist, auf Schadensersatz. Die vollständige Haftung der
Beklagten ist im Grunde nach unstreitig.
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Die Kosten des Einsatzes des Rettungswagens sind adäquat kausal durch den Unfall
veranlasst worden. Die entsprechenden Kosten sind gegen die Klägerin durch einen
Gebührenbescheid als öffentlich-rechtliche Forderung festgesetzt worden. Dass der
Bescheid rechtswidrig ist, behaupten die Beklagten nicht. Auch für sog. "Fehlfahrten"
kann nach § 15 Abs. 1 RettG NRW ein Benutzungsendgeld verlangt werden.
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Die Beklagten können die Klägerin nicht darauf verweisen, sich auf eine
Auseinandersetzung mit ihrer gesetzlichen Krankenkasse wegen der Erstattung der
Kosten für den Rettungseinsatz einzulassen. Die Krankenversicherung hat die
Übernahme der Kosten abgelehnt. Dieses ergibt sich aus dem Schreiben vom
29.10.2007. Die Frage der Kostenübernahme für sog. "Fehlfahrten" ist bislang
höchstrichterlich nicht geklärt (SG Aachen, S 13 KR 68/06; LSG Schleswig Holstein, L 5
KR 122/04). Bei dieser Sachlage kann der Schädiger den Geschädigen nicht darauf
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KR 122/04). Bei dieser Sachlage kann der Schädiger den Geschädigen nicht darauf
verweisen, sich mit einem anderen vor Gericht über die Kostenübernahme zu streiten.
Diese Auseinandersetzung mag die Beklagte zu 2) mit der zuständigen
Krankenversicherung führen, die aufgrund eines Rahmenteilungsabkommens ohnehin
55 % der Aufwendungen zu tragen hätte.
Die zuerkannten Zinsen schulden die Beklagten gem. § 286 BGB i.V. mit § 288 BGB.
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Aufgrund der im Schreiben vom 10.12.2007 geäußerten Erfüllungsverweigerung waren
sie spätestens seit dem 11.12.2007 in Verzug.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO:
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Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht
erforderlich ist.
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