Urteil des AG Coesfeld vom 02.03.2004

AG Coesfeld: hund, gehorsam, vorführung, sachmangel, veranlagung, rasse, wild, vollstreckung, zwinger, sicherheitsleistung

Amtsgericht Coesfeld, 4 C 584/03
Datum:
02.03.2004
Gericht:
Amtsgericht Coesfeld
Spruchkörper:
4. Abteilung für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 584/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt Schadensersatz.
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Am 19.06.2003 erwarb er vom Beklagten den Jagdgebrauchshund "Astor von der
Heubach-Aue" zum Preise von 1.200,00 DM. Diesen Hund hatte der Beklagte zuvor in
der Zeitschrift "Wild und Hund" inseriert. Während der Verkaufsgespräche legte der
Beklagte drei Prüfbescheinigungen vor. Nach einer Bescheinigung "Derby" des DK-
Verbandes – Club Kurzhaar Westfalen e. V. hatte der Hund den 2. Preis belegt und sich
während der Prüfung "ruhig – gelassen" verhalten. Nach einer Zensurentafel für die
HZP des JGV Westmünsterland e. V. vom 21.09.2002 war der Gehorsam des Hundes
mit zehn Punkten (sehr gut) bewertet worden. Schließlich lag eine Bescheinigung des
LJV Nordrhein-Westfalen e. V. vom 13.10.2002 vor.
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Danach hatte der Hund verschiedene Zusatzprüfungen bestanden. Außerdem war
bestätigt worden, dass der Hund über einen einwandfreien Gehorsam verfüge und dies
anlässlich der Prüfung festgestellt werden konnte. Der Hund weist im übrigen eine
ausgezeichnete jagdliche Abstammung auf. Sämtliche Ahnen haben die Kleemann-
Auslese-Prüfung bestanden. Der Hund war jagdlich durchgezüchtet und genügte
hinsichtlich seines jagdlichen Genpotentials höchsten Zuchtansprüchen.
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Am 31.08.2003 verendete der Hund nach einem Verkehrsunfall an einer Bundesstraße.
Zuvor war er am 30.08.2003 ausgerissen.
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Vorgerichtlich hat der Kläger den Beklagten vergeblich aufgefordert, den Kaufpreis in
Höhe von 1.200,00 EUR sowie die Kosten für die Tierkörperbeseitigung in Höhe von
51,10 EUR zu erstatten.
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Der Kläger behauptet, er habe bei den Verkaufsverhandlungen darum gebeten, dass
der Beklagte den Hund im Felde vorführe, was dieser jedoch wegen seiner
angeschlagenen Gesundheitszustandes abgelehnt habe. Bereits vor dem 30.08.2003
sei der Hund aus seiner unmittelbaren Nähe ausgerissen, ohne zuvor eine Suche oder
Fährte aufgenommen zu haben. Der Hund habe daher generell die Eigenschaft gehabt,
sich dem Einfluss seines Führers zu entziehen und zu streunen. Er sei für die
Verwendung als Jagdgebrauchshund unbrauchbar gewesen. Das gleiche Verhalten
habe der Hund schon vor dem Kauf bei dem Beklagten gezeigt. Der Hund sei daher bei
Gefahrübergang mangelhaft gewesen. Diesen Mangel habe überdies der Beklagte
arglistig verschwiegen. Ursächlich für das Verhalten des Hundes sei eine chronische
Unterforderung gewesen. Die Bindung des hochveranlagten Hundes habe durch eine
ständige Zusammenarbeit mit seinem Führer aufgebaut und erhalten werden müssen.
Die unzureichende Bindung des Hundes habe ihre Ursache in einer chronischen
Unterforderung, fehlendem Arbeitseinsatz oder Zwingerhaltung. Der Beklagte habe
beim Verkaufsgespräch erwähnt, er habe mit dem Hund wegen der erlittenen
Herzinfarkte in der Vergangenheit nicht mehr arbeiten können.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.251,00 EUR nebst 5 % über dem jeweiligen
Basiszins seit dem 20.09.2003 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, der Hund habe über einen hervorragenden Gehorsam verfügt. Bei den
Verkaufsverhandlungen habe er dem Kläger auch angeboten, den Hund vorzuführen.
Dies habe der Kläger abgelehnt, weil er noch eine weite Heimreise anzutreten habe.
Sein angeschlagener Gesundheitszustand sei nur die Ursache des Verkaufes gewesen.
Im übrigen sei der Hund zu keinem Zeitpunkt bei ihm fortgelaufen. Bei allen jagdlichen
Veranstaltungen sei der Hund hervorragend zu führen gewesen. Der Kläger sei
offensichtlich unfähig gewesen, den Hund zu führen. Abgesehen davon habe jener 14
Tage nach dem Kauf angerufen und mitgeteilt, wie gut der Hund "funktioniere". Selbst
das Ablegen des Hundes unter dem Hochsitz und sonstige Übungen seien problemlos
möglich. Auch könne der Hund ohne weiteres mit der Hundeflöte angehalten werden.
Der Hund sei auch nie "arbeitslos" im Zwinger gehalten worden.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten gemäß §
434 BGB in Verbindung mit den §§ 437 Nr. 3, 440, 280 BGB. Nach dem gesamten Inhalt
der mündlichen Verhandlung ist das Gericht nämlich nicht davon überzeugt, dass der
Hund bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufwies.
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Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Beschaffenheitsvereinbarung
ist allein maßgeblich für das Vorliegen eines Sachmangels, und zwar ohne Rücksicht
auf den allgemeinen Qualitätsstandard und auch dann, wenn eine Eignung nach
Maßgabe des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben ist (Palandt-Putzow, § 434, Rdn.
13).
16
Vereinbar ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrages von vornherein oder
nachträglich die Pflichten des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand
zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist.
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Nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon
überzeugt, dass der Beklagte die Übergabe und Übereignung eines anerkannten
Jagdgebrauchshundes der Rasse Deutsch, Kurzhaar schuldete. Unstreitig ist der Kläger
auf das Inserat des Beklagten in einer Jagdzeitschrift, nämlich in der Zeitschrift "Wild
und Hund" aufmerksam geworden. Der Kläger hat selbst vorgetragen, er habe einen
aufgrund seines Ausbildungsstandes sofort einsetzbaren Jagdhund der genannten
Rasse gesucht. Unstreitig sind bei den Verkaufsverhandlungen auch drei
Prüfbescheinigungen vorgelegt worden. Nach dem Inhalt dieser drei Bescheinigungen
war der Hund aufgrund seiner Veranlagung und Ausbildung als Jagdgebrauchshund
geeignet. "Anerkannter Jagdgebrauchshund" ist ein Hund nämlich dann, wenn eine
offizielle Prüfbescheinigung vorliegt. Auch die Bezeichnung als "brauchbarer Jagdhund"
weist darauf hin, dass die Jagdgebrauchbarkeit durch eine offizielle Prüfung
nachgewiesen ist (OLG Oldenburg, Jagdrechtliche Entscheidungen XV, Nr. 26).
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Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass der Hund bei Gefahrübergang, auf den es
nach § 434 Abs. 1 Satz 1 alleine ankommt, einen Sachmangel aufwies. Dass der Hund
nach den Behauptungen des Klägers aufgrund einer chronischen Unterforderung zum
Streunen neigte, ist unerheblich. Der Kläger hat nämlich nicht näher dargelegt, wenn,
wie oft und zu welchem Zeitpunkt der Hund bei seinen Übungen ausgerissen sein soll.
Das vom Kläger behauptete Verhalten des Hundes kann auch auf die
Eingewöhnungsschwierigkeiten beruhen. Immerhin war der Hund zum Zeitpunkt der
Übergabe mehr als zwei Jahre alt.
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Soweit der Kläger schließlich behauptet hat, der Beklagte habe eine Vorführung des
Hundes während der Verkaufsgespräche abgelehnt, rechtfertigt dies keine andere
Entscheidung. Insbesondere rechtfertigt dies nicht die Feststellung eines arglistigen
Verhaltens des Beklagten bei den Verkaufsgesprächen. Die entsprechende
Schlussfolgerung des Klägers ist nämlich eine Behauptung "ins Blaue hinein". Es war
seine Sache, ggf. vor der Kaufentscheidung auf eine Vorführung des Hundes zu
bestehen, insbesondere auch deswegen, weil nach eigenem Vortrag des Klägers der
Beklagte beim Verkaufsgespräch erwähnt haben soll, er habe mit dem Hund wegen der
erlittenen Herzinfarkte in der Vergangenheit nicht mehr "arbeiten" können. Da eine
chronische Unterforderung des Hundes trotz seiner hervorragenden genetischen
Veranlagung gerade die Ursache für die Aufgabe des Bindungswillens und das
Streunen sein soll, war eine Vorführung des Hundes im Felde aus der Sicht des Klägers
angezeigt. Wenn der Kläger hierauf verzichtet und für seine Kaufentscheidung allein auf
die drei vorgelegten Prüfbescheinigungen vertraut hat, kann er nicht nachträglich dem
Beklagten arglistiges Verhalten vorwerfen. Die Richtigkeit der drei Prüfbescheinigungen
stellt der Kläger nämlich nicht in Abrede.
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Die Klage war danach abzuweisen.
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Die Nebenentscheidung folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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