Urteil des AG Charlottenburg vom 30.03.2006

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Gericht:
AG Charlottenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
232 C 71/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 254 Abs 1 BGB, § 280 BGB, §
823 BGB
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Durch Vertrag vom 30.3.2006 mieteten der Kläger und Frau … von der Beklagten auf
dem Grundstück … Berlin eine Garage mit Wirkung ab 1. Juni 2006. Zu dem Mietvertrag
gehört gem. § 11 eine Hausordnung, bei der die Parteien darüber streiten, ob das Feld,
wer bei Schneefall oder Glatteis zur Schneeräumung und zum Streuen mit
abstumpfenden Mitteln verpflichtet ist, angekreuzt wurde. Auf die genauen Einzelheiten
des Mietvertrags wird ansonsten verwiesen (Bl. 25 ff. der Akte).
Der Kläger behauptet, dass er am 3.1.2010 gegen 11:00 Uhr mit dem in seinem
Eigentum stehenden PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … die Garage verlassen
habe. Es habe sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Gelände vor der Garage eine bis ca. 10
cm hohe Schneedecke befunden. Darunter sei eine Eisfläche gewesen. Aus diesem
Grund habe er beim Rückwärtsfahren aus der Garage die Lenkgewalt über seinen PKW
verloren und sei mit der Hinterfront gegen den direkt vor seiner Garage stehenden
gemauerten Block gerutscht. Dadurch sei trotz der geringen Geschwindigkeit, mit der er
gefahren sei, sein Fahrzeug an der rechten hinteren Seite beschädigt worden. Zum
Beweis beruft er sich auf Vernehmung des Zeugen …, seine eigene Parteivernehmung
und Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens.
Mit der Klage begehrt der Kläger gemäß dem Gutachten des Sachverständigen … vom
18.3.2010 Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 1.875,54 € netto zuzüglich 600,00 €
Wertminderung sowie einer Auslagenpauschale von 25,00 € und 356,50 € Kosten des
Sachverständigengutachtens. Weiterhin beansprucht er Ersatz außergerichtlicher
Anwaltskosten von 229,55 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.086,59 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, jedenfalls sei der Sachschaden maßgeblich auf einen Fahrfehler des
Klägers zurückzuführen. Im Übrigen habe sie die Streitverkündete mit dem Winterdienst
auf dem Garagengrundstück beauftragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gem. den §§ 280ff. BGB, 823ff. BGB oder
sonstigen Anspruchsgrundlagen ist nicht gegeben.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte hier trotz einer behaupteten Übertragung
der Räumpflicht passivlegitimiert ist bzw. ob der Beklagten eine schuldhafte Verletzung
der Räumpflicht bzw. der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist. Auch wenn dies der
Fall ist und sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie der Kläger es behauptet, stünde
einem Schadensersatzanspruch gem. § 254 Abs. 1 BGB ein überwiegendes
Mitverschulden entgegen. Nach dem Vortrag des Klägers, und dies entspricht auch den
überreichten Fotografien, war das Grundstück, jedenfalls in dem maßgeblichen Bereich,
mit Schnee bedeckt. Das bedeutet, es war ohne weiteres erkennbar, dass
Räumungsarbeiten dort nicht ausgeführt waren. Bei dieser Sachlage wusste der Kläger,
dass keine Maßnahme gegen Winterglätte vorgenommen worden waren und sich das
Grundstück in einem Zustand befand, der einem normalen Befahren entgegenstand. Er
hatte deshalb die Entscheidung zu treffen, ob es ihm möglich war, das Fahrzeug auch
unter diesen Bedingungen aus der Garage herauszufahren. Wenn er es dann trotzdem
tat, bedeutete dies, dass er diese Entscheidung in Kenntnis der Situation traf, dass das
Grundstück nicht geräumt war und deshalb glatt sein konnte. Es bedeutete weiter, dass
er selbst bewusst das Risiko einging, trotz dieser Situation aus der Garage
herauszufahren. Dabei änderte der Umstand, dass von Seiten der Beklagten
möglicherweise die Räumpflicht verletzt worden war, auch nichts daran, dass der Kläger
diese Entscheidung allein traf und damit auch allein die Verantwortung dafür trug.
Wenn der Kläger sich unter diesen Umständen zu dieser Vorgehensweise entschloss,
folgte daraus seine weitere Verantwortung, seine Fahrweise dieser Situation
anzupassen. Das heißt, er musste sich mit dem Fahrzeug entsprechend vortasten, um
die Situation auszutesten und entsprechend vorsichtig, extrem langsam und ohne
Ruckeln auf das Gelände fahren. Bei einer solchen Fahrweise ist es grundsätzlich auch
möglich, ein Wegrutschen des Fahrzeugs zu verhindern, wenn keine besonderen
zusätzlichen Umstände wie abfälliges Gelände etc. gegeben sind. Davon hat der Kläger
aber nichts vorgetragen. Im Übrigen hätten solche Umstände dann von ihm bei seiner
Entscheidung, ob er aus der Garage herausfährt, da er das Gelände kannte, auch
berücksichtigt werden müssen. Das Gericht hat hierzu in der Erörterung der mündlichen
Verhandlung auf die Situation in Berlin hingewiesen, als vor ca. 15 Jahren, völlig
unerwartet für die Vielzahl der Autofahrer, plötzlich Blitzeis aufgetreten ist. Selbst diese
extremste Glättesituation hat nicht dazu geführt, obwohl dabei von den Autofahrern
längere Strecken zurückzulegen waren, dass etwa ein Befahren völlig unmöglich
gewesen wäre, selbst nicht für solche Fahrer, die, was damals auch noch mehr üblich war
als heute, nur über Sommerreifen verfügten.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass dem Kläger an dem nach seiner Behauptung
aufgetretenen Wegrutschen in doppelter Weise ein überwiegendes Verschulden trifft.
Zunächst war es die Entscheidung, trotz der erkennbaren Situation überhaupt aus der
Garage herauszufahren. Damit übernahm er als Fahrer die Verantwortung dafür, indem
er entschied, dass das Befahren durch ihn und für ihn verantwortbar war. Schließlich lag
es an ihm, so zu fahren, dass es tatsächlich nicht zu einem Wegrutschen kommen
konnte. In einer solchen Situation, in der allein das Verhalten des Klägers dazu führte,
dass sich für den konkreten Fall eine Gefahr aus der vorgefundenen Situation realisierte,
tritt ein etwaiges Verschulden der Beklagten hinter einem überwiegenden Verschulden
des Klägers in der Weise zurück, dass eine Haftung der Beklagten ausscheidet (vgl. OLG
Hamm NVZ. 1999, 127; Thüringer OLG NVZ 2009, 34).
Nach den vorstehenden Ausführungen, die vom Sachvortrag des Klägers ausgehen,
jedoch eine Bewertung der Verantwortung des Klägers vornehmen, war auch kein
Unfallrekonstruktionsgutachten einzuholen. Dabei ist hier noch ergänzend auf Folgendes
hinzuweisen: Die Fahrt des Klägers fand nicht auf einer öffentlichen Straße statt, bei der
ein Fahrzeugführer bei laufender Fahrt nicht ohne weiteres sofort die unterschiedliche
Beschaffenheit der Fahrbahn erkennen kann und er außerdem gehalten ist, den
Verkehrsfluss nicht zu behindern. Schließlich war der Kläger auch nicht als Fußgänger
unterwegs, dem es, weil er auf zwei Füßen nicht die Stellfläche eines Fahrzeugs hat, bei
extremer Glätte, sei es im Übrigen auch abhängig vom Schuhwerk, auch bei gebotener
Vorsicht gegebenenfalls geschehen kann, dass er wegrutscht und umfällt. Bei einem
Fahrzeug geht es aber nicht um ein Umfallen, das hier nicht möglich ist. Vielmehr soll
das Fahrzeug weg gerutscht sein, was auf ebener Fläche jedenfalls aus dem Stand nicht
möglich ist, so dass ein Fahrer es auch in der Hand hat, gegebenenfalls mit extrem
geringem Tempo zu fahren, um ein Wegrutschen zu vermeiden. Letztlich muss
festgestellt werden, dass, wenn der Kläger mit dem Fahrzeug weg gerutscht ist, er eben
noch zu schnell für die konkrete Situation gefahren ist, wobei diese Situation für ihn aber
erkennbar war.
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Mit dem Hauptanspruch entfallen auch weitere Ansprüche des Klägers.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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