Urteil des AG Charlottenburg vom 04.08.2005

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Gericht:
AG Charlottenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
227 C 43/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 91 Abs 2 S 1 ZPO
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten
des Unterbevollmächtigten
Tenor
In dem Rechtsstreit … wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts
Charlottenburg vom 20.09.05 auf die als Rechtspflegererinnerung zu wertende sofortige
Beschwerde der Beklagtenvertreter vom 30.09.05 wie folgt abgeändert:
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 04.08.05 werden die von der
Beklagten an den Kläger zu erstattenden, in dem Antrag vom 08.08.2005 berechneten
Kosten auf 184,62 € - in Worten: einhundertvierundachtzig 62/100 Euro - nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.05 festgesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird abgewiesen.
Die weitergehende als Rechtspflegererinnerung zu wertende sofortige Beschwerde der
Beklagtenvertreter wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Kosten der Erinnerung im Übrigen
trägt die Beklagte.
Gründe
Die als sofortige Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz zu
wertende sofortige Beschwerde der Beklagtenvertreter vom 30.09.2005 ist zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht bei Gericht eingegangen. Sie erreicht nicht den
erforderlichen Beschwerdewert von 200,00 € mit der Folge, dass es sich lediglich um
eine sofortige Erinnerung im Sinne § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz handelt.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde allerdings nur im geringen Umfang begründet,
im Übrigen unbegründet.
Entsprechend der Auffassung der Beklagtenvertreter waren die gemäß
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.05 von der Beklagten an den Kläger zu
erstattenden Kosten statt auf 188,62 € auf 184,62 € festzusetzen. Zu Unrecht sind
insoweit 4,00 € Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage als zu erstatten angesetzt
worden. Diese Kosten sind am 15.12.04 angefallen. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich
bereits die Beklagtenvertreter gegenüber den Klägervertretern bestellt, wie sich aus
dem zur Akte gelangten Schreiben vom 08.10.2004 ergibt. Wenn in einem solchen Fall
der beantragte Mahnbescheid der Partei selbst nicht zugestellt werden kann, wäre es
Sache der Klägervertreter gewesen, zunächst zu versuchen, die Adresse der Beklagten
bei ihren Bevollmächtigten zu erfragen. Weitergehend hätten die Klägervertreter auch
die Beklagtenvertreter als Zustellungsbevollmächtigte benennen können, was diese
ebenfalls bereits im Schreiben vom 08.10.2004 mitgeteilt hatten.
Hinsichtlich der festgesetzten Kosten des Unterbevollmächtigten ist dem gegenüber die
Rechtspflegererinnerung unbegründet. Denn es ist keine Verpflichtung des Klägers
ersichtlich, unmittelbar einen Prozessbevollmächtigten in Berlin zu beauftragen.
Nach der neueren Rechtsprechung ist die Frage, ob die Inanspruchnahme eines
Unterbevollmächtigten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zweckentsprechend
anzusehen ist, danach auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige
Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei
hat diese Partei die Obliegenheit, unter mehreren gleichgeeigneten Maßnahmen die
kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH NJW 2003, Seite 898, 900). In der Regel ist
danach die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen
Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung.
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Dies gilt auch für den Kläger. Denn dieser hat über 350 Unterrichtsstätten in
Deutschland. Anhaltspunkte dafür, dass die einzelnen Unterrichtsstätten oder die
regionalen Verwaltungsbereiche zu mehr als simplen Vertragsabschlüssen nach den
Formularen des Klägers befugt und personell hierfür ausgestattet wären, sind nicht
ersichtlich. Zudem begann das vorliegende Verfahren nicht etwa mit einer Klage beim
Amtsgericht Charlottenburg, sondern einem Mahnverfahren beim Amtsgericht Hagen.
Aus Sicht des Klägers, der offenbar eine Vielzahl ähnlicher Verfahren betreiben muss,
bietet es sich an, dieses Verfahren im Normalfall vom selben Prozessbevollmächtigten,
der sich mit der Materie, den Formularen und Gebräuchen des Klägers auskennt,
betreiben zu lassen. Die Beauftragung einer Vielzahl von Anwälten überall im
Bundesgebiet erscheint demgegenüber unzumutbar.
Nach alledem war das Ansetzen der Kosten für den Unterbevollmächtigten im
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.05 nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.
Beschwerdewert: 68,38 €.
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