Urteil des AG Charlottenburg vom 13.09.2006

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Gericht:
AG Charlottenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
212 C 155/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 558b Abs 2 BGB, § 253 Abs 2
Nr 2 ZPO
Mieterhöhung: Anforderungen an die Klageschrift bei Erhebung
der Zustimmungsklage
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. September 2006 -
212 C 155/06 - wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes konnte gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO
abgesehen werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage war als unzulässig abzuweisen, so dass das Versäumnisurteil vom 13.
September 2006, gegen das die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat,
aufrechtzuerhalten war.
Die Klageschrift entspricht nicht den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Nach dieser Vorschrift muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag, die Angabe des
Streitgegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Bei einem
Zustimmungsverlangen gehört hierzu die Angabe sämtlicher Tatsachen, die vorliegen
müssen, damit die Voraussetzungen der §§ 558 ff BGB erfüllt sind. Weder aus dem
Klageantrag, noch aus der Klagebegründung bzw. den Anlagen zur Klageschrift lässt sich
aber entnehmen, für welche Wohnung die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangt wird.
Im Klageantrag ist lediglich angegeben, dass die Zustimmung zur Erhöhung "für die von
ihr bei der Klägerin gemietete Wohnung" begehrt wird, ohne dass klargestellt ist, um
welche Wohnung es sich hierbei handelt. Auch der Klagebegründung lässt sich dies nicht
entnehmen, denn auch dort wird nicht dargestellt, wo die von der Beklagten
"innegehaltene Wohnung" liegt. Ein Mietvertrag wurde nicht eingereicht und auch dem
Erhöhungsverlangen vom 25. Januar 2006 kann nicht entnommen werden, um welche
Wohnung es sich handelt. Allein aus dem Umstand, dass das Zustimmungsverlangen
und die Klage an die Anschrift der Beklagten K P .. , ... Berlin gerichtet wurde, lässt sich
nicht mit der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass
gerade für diese Wohnung die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses begehrt
wird. Es existiert kein Erfahrungssatz dahingehend, dass eine Person immer gerade nur
eine Wohnung angemietet hat, denn es ist durchaus nicht ungewöhnlich, das mehrere
Wohnungen, etwa in verschiedenen Stadtteilen und Städten von ein und derselben
Person angemietet worden sind.
Soweit die Klägerin ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 10. August 2006 unter Einreichung
der Wohnungsbeschreibung hinsichtlich Bezeichnung und Lage der angemieteten
Räumlichkeiten konkretisiert hat, erfolgte diese Konkretisierung nicht mehr innerhalb der
Frist von § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB, so dass die Klage auch insoweit unzulässig ist.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren über
eine identische Rechtsfrage kam nicht in Betracht, weil eine bloße Rechtsfrage keine
Rechtsverhältnis im Sinne von § 148 ZPO ist.
Die Berufung gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Frage betroffen ist, die zur Fortbildung des
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grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Frage betroffen ist, die zur Fortbildung des
Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine einheitliche
Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).
Soweit die Klägerin sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Wedding bezieht, nach
der der Klageantrag unter Berücksichtigung des Rubrums und der Anlagen zur
Klageschrift als ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen
wurde, ist nicht ersichtlich, dass auch im dortigen Verfahren keine Anlagen zur
Klagebegründung eingereicht wurden, aus denen sich die präzise Lage der Wohnung
ergab, so dass auch nicht davon ausgegangen werden konnte, dass bei völlig
übereinstimmender Sachlage eine abweichende Auffassung vertreten wurde.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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