Urteil des AG Charlottenburg vom 19.11.2010

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Gericht:
AG Charlottenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
202 C 159/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 106 ZPO, § 15a RVG, § 367
Abs 1 BGB
Tenor
In Sachen … werden die nach dem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom
19.11.2010 in den Anträgen vom 19.11.2010 und 11.12.2010 und nachstehend
berechneten Kosten wie folgt festgesetzt:
245,58 EUR, in Worten
zweihundertundfünfundvierzig 58/100 Euro
Der zu Grunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Auf Klägerseite konnten nur Kosten in Höhe von 379,91 EUR berücksichtigt werden.
Gem. § 15a RVG waren 68,25 EUR auf die Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 RVG
anzurechnen.
Gründe
Mit Antrag vom 19.11.2010 hat der Klägervertreter gem. § 106 ZPO die
Kostenausgleichung beantragt. Der Klägervertreter macht darin einen Gesamtbetrag
von 461,13€ geltend. Mit Stellungnahme vom 11.12.2010 hat die Beklagtenseite auf §
15a RVG hingewiesen und die hälftige Anrechnung einer titulierte Geschäftsgebühr
verlangt, davon ausgehend, dass die im gerichtlichen Vergleich vom 19.11.2010
vereinbarte Zahlung von 1.100,-€ auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten verrechnet
worden sind.
Da eine Reaktion der Klägerseite erfolgte, wurden an außergerichtlichen Kosten auf
seiten der Klägerin 379,91€ berücksichtigt. Das Gericht hat die Geschäftsgebühr in Höhe
von 68,25€ (berechnet nach einem Streitwert von 1.395,00€) gem. § 15a RVG
angerechnet.
Die Ansichten zur Frage der Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach einem
unbestimmten gerichtlichen Vergleich sind unterschiedlich. Es wird vertreten, dass eine
vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gem. § 15a RVG nicht anzurechnen ist,
wenn eine ausdrückliche Regelung im Vergleich nicht getroffen wurde. Dieser Meinung
haben sich in jüngster Zeit auch einige OLG’s angeschlossen (vgl. OLG Stuttgart,
Beschluss vom 16.07.2010, 8 W 317/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13
W 159/09 = AGS 2010, 209-211; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2010, 8 W 132/10;
OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2010, 2 W 13/10 = JurBüro 2010,
299-300; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2010, 17 W 86/10; OLG Celle, Beschluss vom
29.09.2010, 2 W 266/10; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2010, 25 W 113/10). Danach
muss der gerichtliche Vergleich eine unmissverständliche Regelung enthalten oder einen
bezifferten Einzelbetrag. Nur dann sei Anrechnung nach § 15a RVG möglich.
Diese Ansicht überzeugt nicht. Wird die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr mit
eingeklagt und anschließend ein Vergleich abgeschlossen, der eine Zahlung zum
Ausgleich der Klageforderung zum Gegenstand hat, muss eine Anrechnung nach § 15a
RVG erfolgen (So auch OLG Bamberg, Beschluss vom 09.03.2010, 8 W 26/10 =
RVGreport 2010, 227; OLG Saabrücken, RVGreport 2010, 229; AG Charlottenburg,
Beschluss vom 30.08.2010 und vom 06.09.2010, 213 C 380/09; AG Charlottenburg,
Beschluss vom 05.01.2011, 213 C 261/10). Allein die Tatsache, dass der Vergleich eine
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Beschluss vom 05.01.2011, 213 C 261/10). Allein die Tatsache, dass der Vergleich eine
Anrechnungsregelung nicht enthält, kann nicht dazu führen, dass § 15a RVG keine
Anwendung findet. Zwar kann es infolge des Abfassens eines Vergleichs zu
Auslegungsschwierigkeiten kommen, wie dies vorliegend geschehen ist. Allerdings ist es
nicht die Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens eine möglicherweise unzureichende
Formulierung im Einzelfall dahingehend zu interpretieren, ob eine Anrechnung gewollt
war oder nicht. Ist eine Regelung wie hier nicht getroffen worden, war aber die
Geschäftsgebühr mit eingeklagt, hat eine Anrechnung zu erfolgen. Anders ist der Fall nur
gelagert, wenn eine Negativregelung getroffen wird.
Die Geschäftsgebühr ist, wenn auch nicht streitwerterhöhend, Teil der Klageforderung.
Erfolgt durch den Vergleich eine Ausgleichszahlung auf die Klageforderung, ist davon
auch die Geschäftsgebühr erfasst.
Im Übrigen hat das Gesetz mit § 367 Abs.1 BGB selbst eine Regelung für den Fall
getroffen, dass eine Zahlung ohne Zahlungsbestimmung erfolgt. Danach ist die Leistung
zunächst auf die Kosten zu verrechnen. Auch wenn § 367 BGB nicht direkt anzuwenden
ist, weil auf den Vergleich die Ausgleichszahlung erfolgt, so ist doch zumindest der
Rechtsgedanke des § 367 Abs.1 BGB hier anzuwenden. Im Ergebnis erfolgte die
Ausgleichszahlung daher zunächst auf die Kosten, mithin auf die Geschäftsgebühr und
erst dann auf die Hauptforderung, sodass es zu einer vollen Titulierung der
Geschäftsgebühr gekommen ist.
Aus den vorgenannten Gründen, war daher wie geschehen zu entscheiden.
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