Urteil des AG Charlottenburg vom 14.12.2005

AG Charlottenburg: absolute person der zeitgeschichte, internationale zuständigkeit, einstweilige verfügung, örtliche zuständigkeit, persönlichkeitsrecht, internetseite, gerichtsstand, pseudonym, tod

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Gericht:
AG Charlottenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
209 C 1015/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG,
Art 5 Abs 1 GG, § 1004 Abs 1 S
1 BGB, § 1922 BGB
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Verletzung des postmortalen
Persönlichkeitsrechts einer nur unter Pseudonym aufgetretenen
Person durch Nennung des bürgerlichen Namens im Internet
Tenor
1. In der einstweiligen Verfügung vom 14. Dezember 2005 heißt es im Rubrum bei der
Antragsgegnerin statt
...
Antragsgegnerin,"
richtig
...
Antragsgegnerin,
Gleiches gilt damit auch in diesem Beschluss.
2. Der Antragsgegnerin wird gemäß § 184 ZPO aufgegeben, innerhalb von 2 Wochen
nach Zustellung des Beschlusses einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der
im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls kein Prozessbevollmächtigter
im Inland bestellt wird.
Gründe
Das Rubrum der einstweiligen Verfügung vom 14. Dezember 2005 war gemäß §§ 329,
319 ZPO entsprechend dem Antrag der Antragsteller zu berichtigen, da die
Antragsgegnerin ihren Sitz in den Vereinigten Staaten hat und insoweit eine offenbare
Unrichtigkeit vorliegt.
Da die Zustellung des Beschlusses in den Vereinigten Staaten erfolgen soll, war die
einstweilige Verfügung gemäß §§ 936, 922 Abs.1 S.2 ZPO auch nachträglich zu
begründen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin ist
begründet.
I.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Charlottenburg folgt aus §§ 937, 943, 32 ZPO
i.V.m. § 2 der 1. AGKonzentr.VO. Der Gerichtsstand bei im Internet begangenen
Rechtsverstößen bestimmt sich zwar nicht nach den Grundsätzen des so genannten
"fliegenden Gerichtsstandes", so dass der Rechtsinhaber beliebig den Gerichtsstand
bestimmen kann. Vielmehr gebietet das Willkürverbot, dass keine willkürliche
Gerichtsstandswahl erfolgt, so dass ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsortes nur
dort gegeben ist, wo sich der behauptete Verstoß in dem konkreten Verhältnis der
Prozessparteien ausgewirkt hat (OLG Celle, Beschl. v. 17. Oktober 2002 - 4 AR 81/02 -
OLGR Celle 2003, 47). Eine derartige Auswirkung ergibt sich aber jedenfalls am
Gerichtsstand der Antragsteller, weil diese dort bestimmungsgemäß die Internetseite
abrufen können. Für Namensangelegenheiten ist in Berlin nach § 1 AGKonzentr.VO das
Amtsgericht Charlottenburg zuständig. Allein durch diese örtliche Zuständigkeit wird die
internationale Zuständigkeit indiziert (BGH, Urt. v. 17. Dez. 1998 - IX ZR 196/97 - NJW
1999, 1395, 1396, m.w.N).
II.
1.
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Die Antragsteller haben einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Den
Antragstellern steht als gesetzlichen Erben des ... genannt "... " ein Anspruch auf
Unterlassung der Nennung des bürgerlichen Namens im Internet auf den Seiten
wikepedia.org aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 Abs.1 S.1 BGB gegen
die Antragsgegnerin zu. Durch die Benennung des bürgerlichen Namens des Sohnes der
Antragsteller auf der Internetseite der Antragsgegner wird das den Antragstellern
zustehende postmortale Persönlichkeitsrecht ihres Sohnes verletzt.
a)
Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine
Persönlichkeitsrecht sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater
Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Dabei ist
allgemein anerkannt, dass insbesondere auch das Recht, in diesem Bereich "für sich zu
sein", "sich selber zu gehören" vom Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst ist.
Geschützt ist insoweit das Recht jedes Einzelnen, darüber zu bestimmen, ob und
inwieweit andere das Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem
Leben erfahren dürften. So beeinträchtigt etwa eine öffentliche Berichterstattung über
eine Straftat unter Nennung des bürgerlichen Namens des Straftäters das
Persönlichkeitsrecht (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 -
NJW 1973, 1227, m.w.N.; vgl. auch zuletzt: BVerfG, Beschl. v. 3. Nov. 2005 - 1 BvR
691/03 - juris). Selbst ein "Schwerverbrecher" genießt diesen Schutz auf Anonymität und
hat Anspruch auf Geheimhaltung seines bürgerlichen Namens, da er keine absolute
Person der Zeitgeschichte darstellt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 13. Aug. 2001 - 11 W 20/01
- OLGR Frankfurt 2001, 309 ff.). Der Sohn der Antragsteller ist vor seinem Tod bewusst
nur unter seinem Pseudonym "...", nicht aber unter seinem bürgerlichen Namen,
aufgetreten. Die Nennung des bürgerlichen Namens auf der Internetseite der
Antragsgegnerin und der damit verbundene Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Sohnes der Antragsteller ist durch kein berechtigtes Interesse
der Antragsgegnerin gerechtfertigt. Insbesondere steht der Antragsgegnerin nicht die
Regelung des Art. 5 Abs. 1 GG zur Seite, da die Allgemeinheit zwar ein Informationsrecht
über das Wirken des Sohnes der Antragsteiler hat, eine derartige Berichterstattung
deshalb zulässig ist. Keinesfalls lässt sich daraus aber die Berechtigung einer
Berichterstattung bzw. Nennung des bürgerlichen Namens des verstorbenen Sohnes der
Antragsteller ableiten. Diese Feststellung gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass
der Sohn der Antragsteller ausschließlich unter seinem Pseudonym Bekanntheit erlangt
hat.
b)
Dieses ursprüngliche Recht des Sohnes der Antragsteller an der Geheimhaltung des
bürgerlichen Namens als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist kraft
Gesetz gemäß § 1922 BGB auf die Antragsteller übergegangen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht abgeleitete Abwehrrecht hinsichtlich einer unbefugten Verwendung
des Namens übertrag- und damit auch vererbbar, da das Namensrecht kommerziell
verwertet werden kann (std. Rspr. seit: BGH, Urt. v. 1. Dez. 1999-I ZR 49/97 - LM BGB §
823 Nr. 13 unter I.2.c.bb.).
c)
Die Antragsgegnerin ist als Betreiberin der Internetseite auch Zustandsstörer.
Zumindest ab dem Zeitpunkt, als die Antragsgegnerin auf die Aufforderung der
Antragsteller nicht unverzüglich den bürgerlichen Namen auf ihrer Internetseite beseitigt
hat, kam ihr die Störereigenschaft zu; abgesehen davon, dass bei der Verletzung
absoluter Rechte die Störereigenschaft ohnehin uneingeschränkt gilt (BGH, Urt. v. 11.
März 2004 - I ZR 304/01 - MMR 2004, 668, 671 unter II.2. b.bb.1)
2.
Es besteht auch ein Verfügungsgrund gemäß § 940 ZPO, weil durch die andauernde
Namensnennung im Internet die Gefahr besteht, dass der bürgerliche Name des
Antragstellers weiter bekannt gemacht wird. Gleichwohl war der Umfang der erlassenen
Verfügung gemäß § 938 Abs. 1 ZPO entsprechend dem Tenor der Entscheidung zu
beschränken, da die Antragsteller keinesfalls, wie von ihnen angenommen, einen
Anspruch auf Unterlassung der generellen Berichterstattung über ihren Sohn haben.
Denn allein der Umfang des Eintrages über den Sohn der Antragsteller in wikipedia zeigt,
dass die Öffentlichkeit ein grundsätzliches Informationsbedürfnis über dessen Leben hat,
dass die Öffentlichkeit ein grundsätzliches Informationsbedürfnis über dessen Leben hat,
zumal sogar ein Buch über den Tod des Sohnes existiert. Durch eine anonymisierte
Fassung unter bloßer Verwendung des Pseudonyms wird dem postmortalen
Persönlichkeitsrecht des Sohnes der Antragsteller ohne weiteres Genüge getan. Eine
weitergehende Regelung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
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