Urteil des AG Charlottenburg vom 14.03.2017

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Gericht:
AG Charlottenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
239 C 122/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 BGB, § 535 BGB
Wohnraummiete: Kostentragungspflicht des Mieters für ein
Lärmschutzgutachten
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in der .... Die Räume im
Erdgeschoss unter der von den Beklagten gemieteten Wohnung sind an das ... Kolleg
vermietet. In den vom ... Kolleg gemieteten Räumen werden Jugendliche und
Erwachsene ab 16 Jahren zur Erlangung des Abiturs auf dem zweiten Bildungsweg
unterrichtet.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 7.10.05 forderten die Beklagten die Klägerin auf, den
von dem ... Kolleg ausgehenden Lärm in der von ihnen gemieteten Wohnung durch
Ergreifen geeigneter Lärmschutzmaßnahmen zu reduzieren und sicherzustellen, dass
der Hauseingang und der Hausflur nicht ständig durch Schüler blockiert werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des anwaltlichen Schreibens vom 7.10.05 wird auf
dessen zur Akte gereichten Kopie Bl. 39-41 d. A. Bezug genommen.
Die Hausverwaltung der Klägerin teilte mit Schreiben vom 17.10.05 mit, den erhobenen
Beschwerden nachzugehen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 6.1.06 drohten die Beklagten der Klägerin
Klageerhebung wegen der anhaltenden Lärmbelästigung an.
Daraufhin kündigte die Klägerin die Inauftraggabe eines Lärmschutzgutachtens an, dem
die Beklagten mit Schreiben 17.1.06 mit dem Hinweis zustimmten, dass sie dafür nicht
die Kosten tragen werden.
Im Folgenden wurde das Schallschutzgutachten nach erfolgten Schallmessung in der
von den Beklagten gemieteten Wohnung erstellt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis,
dass die Lärmdämmwerte der Geschossdecke zwischen Erdgeschoss und 1. OG in der
Wohnung der Beklagten vorliegend eingehalten seien, da ein Bauschall-Dämm-Maß von
60 dB festgestellt worden sei, die DIN 4109 jedoch nur einen Wert von 53 dB vorschreibe.
Mit der Klage macht die Klägerin die Kosten für das in Auftrag gegebene
Lärmschutzgutachten i.H.v. 1.113,60 EUR abzüglich eines Guthabenbetrages auf dem
Mietkonto der Beklagten in Höhe von 4,06 EUR geltend.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Gutachten aufgrund einer
Vertragspflichtverletzung der Beklagten erforderlich geworden sei, da sich durch das
Ergebnis des Lärmschutzgutachtens herausgestellt habe, dass die Mängelrüge wegen
behaupteter Lärmbelästigung unberechtigt gewesen sei. Daher hätten die Beklagten
auch die Kosten des Gutachtens zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.109,54 EUR
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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.109,54 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass eine Beeinträchtigung der Mietsache durch den durch das ... Kolleg
verursachten Lärm unabhängig vom Ergebnis des Lärmschutzgutachtens objektiv
vorliege.
Der Sachverständige habe gegenüber den Beklagten telefonisch am 20.1.06 und 6.2.06
erklärt, dass stillgelegte Schornsteinzüge typischerweise Ursache für erhebliche
Lärmbelästigungen seien.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klägerin sich zunächst selbst einen Eindruck
von der Erheblichkeit der Lärmbelästigung hätte verschaffen müssen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der durch die
Inauftraggabe des Lärmschutzgutachtens entstandenen Kosten aus § 280 Abs. 1 BGB.
Ein solcher Anspruch der Klägerin setzte eine schuldhafte Verletzung der
Vertragspflichten durch die Beklagten voraus.
Die erhobene Mängelrüge wegen der behaupteten Lärmbelästigung stellt jedoch ebenso
wenig wie die Klageandrohung bei Nichtergreifen von Lärmschutzmaßnahmen eine
solche schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten dar.
Aufgrund der Nutzung der unter der Wohnung der Beklagten belegenen Räume durch
das ... Kolleg ist von einer Geräuschemmission durch dieses auch in die Wohnung der
Beklagten auszugehen. Eine Schule zur Jugendlichen- und Erwachsenenbildung
verursacht allein aufgrund der großen Anzahl an Personen, die in die Räume regelmäßig
hinein- und aus diesen hinausgehen und sich vor allem auch in den Pausen darin
unterhalten üblicherweise Geräusche, welche erheblich über solche hinausgehen, die
durch eine Wohnnutzung von Räumen verursacht werden.
Auch wenn das von der Klägerin in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten zu
dem Ergebnis kam, dass der Bauschall-Dämm-Wert der Geschossdecke zwischen dem
Erdgeschoss und dem 1. OG über der hierfür geltenden DIN liege, lässt dies nicht darauf
schließen, dass in der Wohnung der Beklagten nicht Geräusche in einem Ausmaß
wahrgenommen werden konnten und können, welche für die Beklagten und auch für
einen objektiven Dritten als erheblich die Nutzung der Mietsache beeinträchtigend
anzusehen sind.
Zum einen wurde vorliegend durch den Gutachten offenbar nur der Bauschalldämmwert
der Geschossdecke gemessen. Nicht berücksichtigt wurden offenbar aber – unabhängig
von der streitigen Berücksichtigung der Lärmübertragung durch stillgelegte
Schornsteinzüge – andere Lärmbrücken, wie die Türen und Fenster. Gerade wenn das
Treppenhaus von vielen Personen genutzt wird, ist eine erhebliche Lärmeinwirkung in die
von den Beklagten gemietete Wohnung bereits hierdurch nicht auszuschließen.
Zudem stellt die Einhaltung der DIN lediglich bei normalen Lärm keinen Mangel der
Mietwohnung dar (Kinne/Schach/Bieber Miet- und Mietprozessrecht, 4. Auf. § 535 Rz. 78).
Liegt jedoch eine außergewöhnliche Lärmemission vor, reicht der Nachweis des
Einhaltens der DIN nicht aus, um eine Lärmbelästigung auszuschließen, die die
Mietmangelgrenze überschreitet. Dass durch das ... Kolleg stärkerer Lärm – als der als
normal z. B. durch durchschnittlichen Straßenverkehr und durchschnittliche
Wohnnutzung verursachte – ausgeht und auch in der Wohnung der Beklagten
wahrnehmbar ist, ist wahrscheinlich und kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
Daher ist seitens der Klägerin vorliegend bereits nicht ausreichend dargelegt, dass es in
der Wohnung der Beklagten nicht zu einer Lärmeinwirkung gekommen sein kann, die als
Mietmangel angesehen werden konnte und daher die Beklagten zur Mängelrüge und zur
Klageandrohung berechtigt hat, so dass eine Pflichtverletzung der Beklagten in Form
einer schuldhaften unberechtigten Mängelrüge nicht anzunehmen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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