Urteil des AG Charlottenburg vom 21.02.2007

AG Charlottenburg: besondere härte, rechtliches gehör, räumung, umzug, kauf, link, sammlung, quelle, verbringen, auflage

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Gericht:
AG Charlottenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
32 M 8044/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 765a ZPO
Räumungsvollstreckung: Räumungsschutz wegen sittenwidriger
Härte bei drohendem Umzug des Mieters und seiner Kinder in
ein Obdachlosenquartier
Tenor
wird der Antrag des Schuldners vom 21.06.2007 auf Räumungsschutz gemäß § 765 a
ZPO hinsichtlich der durch die Gerichtsvollzieherin M zu DR-Nr. II 0652/07 aus dem Urteil
des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21.02.2007 (Geschäftszeichen: 225 C 4/07)
angekündigten Räumung für den 06.07.2007 zurückgewiesen.
Die Kosten trägt der Schuldner gemäß §§ 91, 788 ZPO.
Gründe
Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz vom 21.06.2007 Räumungsschutz gemäß §
765 a ZPO bis zum 21.08.2007.
Zur Begründung führte er an, dass die Räumung eine sittenwidrige Härte bedeuten
würde, weil er mit seinen Kindern in ein Obdachlosenasyl bzw. in Wohnraum aus dem
sog. geschützten Marktsegment des Bezirksamtes ziehen müsste, wenn die Räumung
durchgeführt würde.
Ferner gab er an, dass er zwei kleine Kinder im Alter von 3 und 2 Jahren hat, für die der
Umzug in solch eine Wohnung eine besondere Härte bedeuten würde.
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Gläubigerin wurde rechtliches Gehör gewährt; sie lehnte die Fortsetzung des Miet-
bzw. Nutzungsverhältnisses ab, weil erhebliche Mietrückstände bestehen. Mithin sei auch
ein Räumungsaufschub unter der Auflage, dass eine Nutzungsentschädigung zu
entrichten ist, vom Schuldner nicht zu realisieren.
Der Schuldner hat sich offensichtlich erst sehr spät um eine Mietübernahme durch das
zuständige Sozialamt bemüht.
Allein zum Zweck der Wohnungssuche kann Räumungsschutz nach ständiger
Rechtsprechung des Landgerichts Berlin nicht gewährt werden.
Eine unbillige Härte kann nicht allein aufgrund der Tatsache angenommen werden, dass
der Schuldner bisher nicht über Ersatzwohnraum verfügt. Denn eine zwangsweise
Räumung bedeutet stets eine Belastung für den Schuldner, nicht jedoch eine besondere
Situation, auf die der § 765 a ZPO abstellt.
Soweit der Schuldner die Sittenwidrigkeit damit begründet, dass für die Kinder eine
ernsthafte dauernde Schädigung der Entwicklung zu befürchten sei, wenn diese mehrere
Monate im kriminellen Umfeld verbringen müssen, kann hiervon aufgrund der
bevorstehenden Räumung und den hiermit verbundenen Umzug nicht zwangsweise
ausgegangen werden, eine Entscheidung im Rahmen von § 765 a ZPO kann hierauf nicht
gestützt werden.
Regelmäßige Nachteile der Räumungsvollstreckung muss der Schuldner in Kauf nehmen
(Landgericht Berlin in ständiger Rechtsprechung).
Umstände, die das Vorgehen der Gläubigerin ganz untragbar erscheinen lassen, liegen
nicht vor.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum