Urteil des AG Charlottenburg vom 14.03.2017

AG Charlottenburg: internet, beendigung, provision, kündigung, reisebüro, agenturvertrag, flug, vollstreckung, vollstreckbarkeit, beratung

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Gericht:
AG Charlottenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
232 C 63/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 89b HGB
Handelsvertretervertrag: Ausgleichsanspruch eines
Reisebüroagenten bei Kündigung des Agenturvertrages
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz infolge der Beendigung eines Agenturvertrags.
Die Klägerin betreibt ein Reisebüro und war seit ca. 10 Jahren für die Beklagte im
Rahmen eines Agenturvertrags als Handelsvertreterin tätig. Sie erhielt eine
durchschnittliche Provision in Höhe von 8,5 %. In dem Zeitraum von November 2000 bis
Oktober 2005 erhielt sie Provisionen in Höhe von 28.767,93 Euro brutto. Mit Schreiben
vom 27. April 2005 kündigte die Klägerin den Agenturvertrag zum 31. Oktober 2005
(Blatt 7 d. A.). Dabei führte sie aus, dass sie weiterhin an einem Verkauf von
Flugscheinen durch das Reisebüro der Klägerin interessiert sei.
Mit der Klage begehrt die Klägerin eine Ausgleichszahlung nach § 89 b Abs. 1 HGB. Sie
behauptet, die zu berücksichtigenden Provisionen aus Geschäften mit Neukunden und
intensivierten Altkunden hätten in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des
Handelsvertreterverhältnisses 5758,21 Euro betragen. Daraus ergebe sich ein
Ausgleichsanspruch von 3484,22 Euro. Wegen der genauen Berechnung des Anspruchs
wird auf Seite 4 der Klageschrift (Blatt 4 d. A.) verwiesen. Exemplarisch benennt die
Klägerin mehrere Kunden, die mehrfach bei ihr Flüge gebucht hätten. Insoweit wird
wegen der Einzelheiten auf Seite 2 bis 7 des Schriftsatzes der Klägerin vom 16. Mai 2007
(Blatt 65 – 70 d. A.) verwiesen. Der Umsatz mit diesen Stammkunden hätte in den
letzten 12 Monaten vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses 73.382,20 Euro
betragen. Würde man nur 50 % der Kunden als Stammkunden ansehen, würde der
Ausgleichsanspruch nach einer vorsichtigen Schätzung immer noch 1694,25 Euro
betragen. Wegen der Einzelheiten dieser Berechnung wird auf Seite 8 des Schriftsatzes
der Klägerin vom 16. Mai 2007 (Blatt 71 d. A.) verwiesen.
Es sei auch nicht richtig, dass die Klägerin nach Umstellung des Vertriebs mehr als
während der vorherigen Agenturtätigkeit verdienen würde. Sie könnte dann lediglich auf
den von der Beklagten publizierten Preis einen Aufschlag als Makler nehmen, also etwa
ein Ticket von 100,00 Euro für 120,00 Euro verkaufen. Der Kunde würde aber sehr schnell
merken, dass die Flüge im Internet ohne Aufpreis verkauft werden und dann
preisgünstiger im Internet buchen. Außerdem würde sie die Flüge auf eigene Rechnung
verkaufen und dann dafür haften, wenn die Beklagte einen Flug streicht. Schließlich
würde sie zum Reiseveranstalter, wenn sie neben dem auf eigene Rechnung vermittelten
Flug auch noch ein Hotel oder einen anderen Veranstalter vermittelt.
Die Klägerin vertreibe auch nicht Flugscheine der Beklagten über ihre
Internetpräsentation. Zwar sei tatsächlich noch eine Flugdatenbank für Linienflüge
separat vorhanden gewesen. Bei dieser sei sie jedoch mittlerweile herausgenommen.
Ein Umsatz sei über die Beklagte nicht gemacht worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3484,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Beklagte würde immer noch Flugscheine der Beklagten über ihre
Internetpräsentation vertreiben. Dies habe eine Buchungsanfrage vom 30.4.2007
ergeben (Blatt 59 und 60 d. A.). Soweit die Klägerin jetzt noch Flüge der Beklagten
vermittele, erhalte sie dafür nicht mehr eine Provision von der Beklagten, sondern von
den Kunden selbst. Diese sei höher als die Provision, die sie von der Beklagten erhalten
habe. Die Klägerin habe der Beklagten auch keine Stammkundenkartei übertragen, aus
welcher diese jetzt Vorteile ziehen könne. Auch beanstandet sie, dass nicht ersichtlich
sei, dass die Klägerin Stammkunden habe. § 89 b HGB sei schließlich auf den
Flugreisevermittlungsmarkt nur eingeschränkt anwendbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen des § 89 b HGB sind nicht gegeben. Die Vorschrift ist nicht
einschlägig, weil § 89 b HGB von Voraussetzungen ausgeht, die in der speziellen
Beziehung der Parteien und der Situation eines Reisebüros hier nicht gegeben sind. Der
Anspruch ist ein Ausgleichsanspruch für die Vorteile des Unternehmers und die
Provisionsverluste des Handelsvertreters aufgrund der Beendigung des
Vertragsverhältnisses (vgl. Baumbach/Hopp, 32. Auflage Rnr. 2 zu § 89 b HGB). Im
vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar den Agenturvertrag mit der Klägerin gekündigt.
Die Klägerin hat aber gleichwohl weiterhin Flüge der Beklagten im Internet angeboten.
Bis zum 30. April 2007, und das hat die Klägerin auch nicht bestritten, war eine
entsprechende Buchungsanfrage jedenfalls möglich. Schließlich kann die Klägerin davon
unabhängig weiterhin Flüge der Beklagten vermitteln. Dies hat ihr die Beklagte im
Schreiben vom 27.04.2005 ausdrücklich zugestanden und es ist auch unstreitig. Sie
kann dafür, wie sie selbst einräumt, auch weiterhin Einnahmen erzielen, lediglich mit
dem Unterschied, dass sie keine Provision von der Beklagten, sondern von dem Kunden
erhält. Damit ist zwar eine veränderte Situation eingetreten. Das bedeutet aber nicht,
dass die Klägerin durch die Kündigung des Agenturvertrags Einnahmeverluste in Bezug
auf die die Beklagte betreffenden Stammkunden erleiden würde. Denn offensichtlich
erzielt sie solche Provisionen. Ihre Ausführungen, dass sie mehr als bisher verdienen
könnte, dies aber von den Kunden bemerkt werden würde, stellt kein Bestreiten dar,
dass sie zumindest ebenso viel einnimmt wie zuvor. Jedenfalls hat sie die Möglichkeit. Da
sie eine durchschnittliche Provision von 8,5 % erhielt, müsste sie auch nicht 20 %
aufschlagen, um die bisherigen Einnahmen zu erzielen. Zwar ist es richtig, dass der
Kunde im Internet preisgünstiger buchen könnte. Es ist aber ohnehin allgemein bekannt,
dass Flüge im Internet günstiger gebucht werden können als über ein Reisebüro. Wer zu
einer Internetbuchung bereit ist und in erster Linie an einem günstigen Preis interessiert
ist, wird deshalb ohnehin die Buchung im Internet vornehmen. Die Internetbuchung ist
zudem weniger aufwändig, weil sie vom eigenen PC erfolgen kann. Der Kunde kann
eigene Recherchen nach einem passenden und preisgünstigen Flug vornehmen. Die
Vorteile der Buchung über das Reisebüro liegen in der Beratung und darin dass ein
Fachmann dem Kunden die Suche und weitere Formalitäten abnimmt. Der Kunde muss
nicht über einen Internetanschluss verfügen und es gibt nicht die Unsicherheiten, die
mancher bei einer Buchung über das Internet empfindet. Unter diesen Umständen ist
nicht ersichtlich, wie der Klägerin durch die Beendigung des Agenturvertrags
Stammkunden verloren gegangen sein sollen. Ein Stammkunde, der in einer gewissen
Regelmäßigkeit bei der Klägerin Flüge der Beklagten gebucht hat und nicht auf das
Internet zurückgriff, hatte keine Veranlassung, allein weil der Agenturvertrag nicht mehr
bestand, nun nicht mehr bei der Klägerin zu erscheinen, um Flüge der Beklagten zu
buchen. Umgekehrt ist nicht erkennbar, dass die Klägerin durch die Kündigung
unmittelbar Vorteile durch Übernahme von Stammkunden, die bisher bei der Klägerin
erschienen sind, erzielt. Dass sich die allgemeine Situation geändert haben dürfte und
deshalb viele Kunden direkt über das Internet bestellen, mag für die Beklagte vorteilhaft
sein. Dieser Vorteil steht dann aber nicht in Zusammenhang mit der Kündigung des
Agenturvertrags. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass in dem Computerausdruck,
der die Namen und Buchungsdaten von Personen enthält, die die Klägerin als
Stammkunden bezeichnet, auch diverse Buchungen für die Zeit nach Beendigung des
Agenturvertrags verzeichnet sind, auch noch im Jahr 2006 und sogar im Jahr 2007.
Damit besteht hier für die Klägerin zwar jetzt eine veränderte Situation. Diese stellt sich
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Damit besteht hier für die Klägerin zwar jetzt eine veränderte Situation. Diese stellt sich
aber ganz anders dar, als sie in der Vorschrift des § 89 b HGB vorgesehen ist. Die
Tatsache, dass die Klägerin sich an veränderte Situationen anpassen muss und damit
möglicherweise auch neue Risiken zu tragen hat, ändert nichts daran, dass die in § 89 b
HGB unterstellte Entwicklung, dass durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses, und
nicht durch andere Umstände, die Beklagte erhebliche Vorteile hätte und die Klägerin
Ansprüche auf Provision (auch wirtschaftlich) verlieren würde, hier nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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