Urteil des AG Charlottenburg vom 11.01.2011

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Gericht:
AG Charlottenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
203 C 1001/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
BGB
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … wird der Antrag des Antragstellers vom
11.01.2011 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, in der den Antragsgegnern
aufgegeben wird, es zu unterlassen, sich das als Mietkaution verpfändete Sparkonto, Nr.
..., in Höhe von 1.590,- EUR bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszahlen zu
lassen, zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Zuständigkeit steht § 79 ZPO Abs.2 S. 2
ZPO nicht entgegen, wenngleich eine Zustellung an die Antragsgegner nur über deren
Anschriften in den Niederlanden und nicht über die benannte Hausverwaltung, die ... ...
möglich ist.
Der Antrag ist jedoch mangels Verfügungsanspruchs unbegründet. Dem begehrten
Unterlassungsanspruch steht der Sinn und Zweck der der Verpfändung zugrunde
liegenden Sicherungsabrede entgegen. Denn die Kaution in Gestalt der Verpfändung
eines Sparkontos dient gerade der Sicherung der Ansprüche des Vermieters. Dieser soll
sich wegen bestehender mietvertraglicher Ansprüche während und nach Beendigung
des Mietverhältnisses auf einfache Weise und ohne die Verschaffung eines gerichtlichen
Vollstreckungstitels befriedigen können (vgl. auch LG Potsdam, Urteil vom 21.06.2007,
Az. 11 S 192/06, GE 2007, 1253-1254, Juris Rz. 13 m.w.N. und sinngemäß auch LG
Berlin, 62 T 5/07, Beschluss vom 15.01.2007, GE 2007, 449-451, juris-Rz. 4). Könnte der
Mieter die Befriedigung aus dem verpfändeten Sparbuch im Wege der einstweiligen
Verfügung verhindern, müsste der Vermieter sein Recht, die Kaution in Anspruch
nehmen zu können, im Klagewege durchsetzen. Er würde mithin in die Rolle des Klägers
gedrängt - mit der Folge, für alle ihm günstigen Tatsachen die Beweislast zu tragen; dies
ist mit dem Zweck der Kaution, dem Vermieter die Möglichkeit einzuräumen, sich
einfach ohne Prozess aus der dazu überlassenen Kaution befriedigen zu können,
unvereinbar (vgl .auch LG Potsdam und LG Berlin aaO). Dies gilt vorliegend umso mehr,
als dass in § 23 des Mietvertrages eine Barkaution vereinbart ist und der Antragsteller
der Verpflichtung aus § 23 des Mietvertrages nur insoweit nachgekommen ist, als dass
die Antragsgegner als Vermieter durch die Verpfändung des Sparkontos nicht schlechter
gestellt wurden, als sie bei der Entrichtung einer Barkaution stünden. Auch dadurch wird
deutlich, was von den Parteien tatsächlich bei Abschluss des Mietvertrages gewollt war,
nämlich der Zugriff der Antragsgegner auf das Vermögen des Antragstellers, ohne sich
hierzu einen gesonderten Vollstreckungstitel verschaffen zu müssen.
Der Sinn und Zweck der Sicherungsabrede steht dem Unterlassungsbegehren des
Antragstellers auch nicht im Hinblick darauf entgegen, dass die Antragsgegner in den
Niederlanden wohnhaft sind und daher eine Vollstreckung von Ansprüchen des
Antragstellers im Ausland erforderlich wäre. Allein der Wohnsitz bringt den
Sicherungszweck der der Kautionszahlung zugrundeliegenden Sicherungsabrede nicht
zu Fall. Dies gilt auch trotz des weiteren Umstands, dass die Inhaberin des Sparbuchs,
die ..., mit Schreiben vom 15.12.2010 angekündigt hat, die Auszahlung zu veranlassen,
obgleich der Antragsteller bereits zum Az. 213 C 388/10 das Hauptsacheverfahren führt.
In dem - hier beigezogenen - Verfahren 213 C 388/10 hat die Abteilungsrichterin erst mit
Verfügung vom 17.12.2010 den Haupttermin für den 16.02.2011 bestimmt. Damit
erfolgte die Terminsladung erst nach Abfassen des Schreibens der ... .... Ein treuwidriges
Verhalten der ..., das den Antragsgegnern zuzurechnen sei, ist daher nicht erkennbar.
Dies gilt umso mehr, als dass die Antragsgegner veranlasst haben, den unstreitigen
Differenzbetrag an der Kaution in Höhe von 1.972,50 EUR an den Antragsteller
auszuzahlen. Dies ist nach dem eigenen Vortrag des Antragsstellers bereits im
Dezember 2010 erfolgt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
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