Urteil des AG Charlottenburg vom 14.03.2017

AG Charlottenburg: abrechnung, erstellung, eigentümer, zwangsverwaltung, ermessen, beendigung, sammlung, quelle, link, rückzahlung

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Gericht:
AG Charlottenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
232 C 292/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 535 Abs 2 BGB, § 556 BGB
Wohnraummiete: Pflicht des früheren Eigentümers zur
Erstellung der Betriebskostenabrechnung nach Beendigung der
Zwangsverwaltung
Tenor
Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nachdem die Klage
zurückgenommen worden ist.
Gründe
Der beklagten Partei waren die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, da
der Anlass zur Klage weggefallen und die Klage zurück genommen worden ist. Diese
Kostentragungspflicht ergibt sich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen, da der Anspruch auf die begehrte Abrechnung
und damit, da das Mietverhältnis der Parteien beendet war, mangels Abrechnung auch
der Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Betriebs- und Heizkostenvorschüsse
für die Jahre 2004 und 2005 ursprünglich gegeben war (vgl. BGH NZM 2005, 373). Denn
darauf, durch wessen Ausscheiden aus dem Mietverhältnis das Mietverhältnis endete,
kommt es nicht an. Nach Beendigung der Zwangsverwaltung war auch wieder die
Beklagte als ursprüngliche Eigentümerin zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung
verpflichtet (vgl. LG Berlin GE 2004, 691; AG Wedding GE 2007, 1325). Die Entscheidung
des BGH vom 26.03.2003 (VII ZR 333/02) führt zu keiner anderen Bewertung, weil es hier
um die Situation geht, dass die Zwangsverwaltung beendet ist. Da das Grundstück mit
Ablauf des Jahres 2005 noch keine neuen Eigentümer hatte, ist auch nicht der jetzige
Eigentümer der für die Jahre 2004 und 2005 Verpflichtete (vgl. BGH GE 2004, 292).
Die Beklagte kann nicht, auch nicht im Rahmen des billigen Ermessens, einwenden, dass
sie zunächst nicht in der Lage gewesen sei, die Abrechnung zu erstellen. Denn mit
Schreiben vom 07.10.2008 ließ sie mitteilen, dass sie zur Abrechnung nicht verpflichtet
sei und teilte nicht stattdessen mit, dass sie sich um die Erlangung der Unterlagen
bemühe, um die Abrechnung vorzunehmen. Damit kann sie den Klägern auch nicht
vorhalten, dass sie zu früh geklagte hätten. Unter diesen Umständen entspricht es
billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, weil die
Abrechnung den Klägern erst zuging, als die Klage bereits eingereicht war.
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