Urteil des AG Charlottenburg vom 14.03.2017

AG Charlottenburg: vermieter, zahlungsunfähigkeit, wohnung, link, quelle, sammlung, räumung, mietvertrag, rechtshängigkeit, trennung

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Gericht:
AG Charlottenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
220 C 63/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 535 BGB, § 91a Abs 1 ZPO, §
259 ZPO
Wohnraummiete: Zulässige Klage auf künftige Miete bzw.
Nutzungsentschädigung
Tenor
werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.
Gründe
I. Die Klägerin hat den Beklagten auf Räumung, Zahlung von rückständigem Mietzins
sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die unstreitig seitens des Beklagten
angemietete Wohnung ... in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die unstreitig
rückständigen Mieten nach Rechtshängigkeit gezahlt, woraufhin die Parteien den
Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt haben. Der Beklagte hat sich insoweit der
klägerischen Erledigungserklärung angeschlossen.
Hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 1. und 2. hat der Beklagte die
Kostentragungspflicht anerkannt. Hinsichtlich des Klageantrages zu 3. ist der Beklagte
der Auffassung, dieser sei unzulässig gewesen, weshalb er, der Beklagte, insoweit die
Kosten nicht zu tragen habe. Der Beklagte habe weder den Mietzinsanspruch der
Klägerin bestritten noch sei er zahlungsunfähig. Er habe sich lediglich in einer
persönlichen Krise befunden, weil es zur Trennung von der Frau, mit der er die Wohnung
habe beziehen wollen, gekommen sei.
II. Es konnte vorliegend durch Beschluss gemäß § 91 a ZPO entschieden werden, da sich
der Beklagte unbedingt und vollständig der Erledigungserklärung der Klägerseite
angeschlossen hat und nicht etwa eine Teilerledigungserklärung unter teilweiser
Aufrechterhaltung des ursprünglich angekündigten Klageabweisungsantrages
abgegeben hat.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung billigen
Ermessens waren die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen,
§ 91 a Abs. 1 ZPO.
Hinsichtlich der ursprünglich in angekündigten Anträge zu 1. und 2. gilt dies bereits
aufgrund des Anerkenntnisses seitens des Beklagten.
Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 3. hat der Beklagte die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, weil auch insoweit die Klage ursprünglich zulässig und begründet
war.
Vorliegend war die Klägerin gemäß § 259 ZPO auch bei Unterstellung des
Beklagtenvortrages als richtig berechtigt, klageweise Nutzungsentschädigung geltend zu
machen. Denn die Klägerin durfte aufgrund des für sie erkennbaren Sachverhalts von
Zahlungsunfähigkeit auf Seiten des Beklagten ausgehen. Dieser hatte nämlich bis zur
Klageerhebung am 13.02.2006 nicht eine einzige Mietzahlung geleistet. Der Mietvertrag
datiert vom 30.09.05, das Mietverhältnis begann gemäß § 2 des Mietvertrages am 15.
Oktober 05. Unstreitig waren sämtliche Mieten ab Oktober 2005 offen. In einem solchen
Fall drängt sich dem jeweiligen Vermieter die Besorgnis auf, der Mieter werde auch
künftig die Miete nicht rechtzeitig zahlen. Dabei ist es für den Vermieter unerheblich, ob
der Mieter nun zahlungsunfähig oder – aus welchen Gründen auch immer –
zahlungsunwillig ist. Eine persönliche Krise entschuldigt den jeweiligen Mieter insoweit
nicht, insbesondere auch dann nicht, wenn dem Vermieter hierüber nichts bekannt ist.
Dem steht die Entscheidung des BGH vom 20.11.2002 (VIII ZB 66/02) nicht
entgegen, auch wenn dieser Entscheidung ein Fall von bereits eingetretener
Zahlungsunfähigkeit zugrunde lag. Denn der BGH hat den Fall, dass nach dem äußeren
Anschein Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Mieters vorlag, ausdrücklich
nicht entschieden. Richtigerweise muss aber in derartigen Fällen, in denen dem
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nicht entschieden. Richtigerweise muss aber in derartigen Fällen, in denen dem
Vermieter außer der Nichtzahlung seitens des Mieters nichts weiter bekannt ist, auch die
voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit des Mieters für die Erhebung einer Klage auf
Nutzungsentschädigung ausreichen. Denn wenn ein frisch eingezogener Mieter keinerlei
Mieten zahlt und sich auch sonst nicht weiter äußert, kann der Vermieter aus diesem
Verhalten des Mieters nichts anderes schließen, als dass dieser auch künftig keine
Mieten zahlen werde. In den Fällen, in denen die Mieter zunächst Miete entrichtet haben
und erst später Mietzahlungen unterblieben, mag dies anders zu würdigen sein.
Innere, dem Vermieter nicht mitgeteilte oder sonst zur Kenntnis gelangte
Beweggründe müssen demgegenüber unbeachtet bleiben, wie bereits dem
Rechtsgedanken von § 116 BGB zu entnehmen ist.
Nach alledem hat der Beklagte die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
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