Urteil des AG Charlottenburg vom 15.10.2009

AG Charlottenburg: ersteher, fristlose kündigung, mittelbarer besitz, rechtsnachfolger, besitzer, räumung, wohnung, zwangsverwaltung, herausgabe, zwangsvollstreckung

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Gericht:
AG Charlottenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
213 C 290/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 727 ZPO
Ersteher als Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters
Tenor
In dem Rechtsstreit … wird der Antrag des Antragstellers vom 15.10.2009 auf Erteilung
der Klausel gem. § 727 ZPO bezüglich des Anerkenntnis- und Schlussurteils des
Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.11.2005 zurückgewiesen.
Gründe
Eine Rechtsnachfolge des Erstehers ist vorliegend nicht gegeben. Lediglich auf
Grundlage des Zuschlagsbeschlusses sowie des Beschlusses über die Aufhebung der
Zwangsverwaltung wurde keine Rechtsnachfolge von dem Zwangsverwalter auf den
Ersteher gemäß § 727 ZPO nachgewiesen.
Da die genannten Titel nicht durch die Schuldner erstritten wurden sondern durch den
Zwangsverwalter Rechtsanwalt … als Partei kraft Amtes, kann der Ersteher nicht als
Rechtsnachfolger daraus die Zwangsvollstreckung betreiben (vgl. MünchKomm., ZPO, 3.
Aufl., Band 2, § 727 Rdnr. 33; Baumbach/Lauterbach, 66. Aufl., § 727 Rdnr. 29). Der
Ersteher kann schon gemäß § 265 ZPO nicht als Rechtsnachfolger in einen Prozess
eintreten, so dass eine Umschreibung der Titel zur Zwangvollstreckung daraus erst recht
ausscheidet (vgl. MünchKomm, ZPO, 3. Aufl., Band 1, § 265 Rdnr. 51;
Baumbach/Lauterbach, 66. Aufl., § 265 Rdnr. 13 “Zuschlag”).
Gem. der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.01.1954 - VI ZR 257/52 - wird
der Ersteher nicht Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters. Hinsichtlich der Rechte, die
vom Zwangsverwalter für die Zeit vor der Erteilung des Zuschlags geltend gemacht
worden sind, tritt schon deshalb keine Rechtsnachfolge ein, weil der Zwangsverwalter
auch heute noch zur Geltendmachung dieser Rechte allein legitimiert ist. Die
Nutzungsberechtigung des Erstehers entsteht unmittelbar mit dem Zuschlag, durch den
der Ersteher Eigentümer des Grundstücks wird. Auch i.S. d. §§ 265, 325 ZPO kann
insoweit von einer Rechtsnachfolge keine Rede sein, weil die Zwangsverwalterbefugnisse
von vornherein auf die Zeit bis zum Zuschlag begrenzt sind und der Ersteher in die
Amtsstellung des Zwangsverwalters nicht sukzedieren kann.
Der Zwangsverwalter ist ein Standschafter für den Schuldner und nach h.M. wird der
rechtsgeschäftliche Erwerber bzw. ein Ersteher gerade nicht Rechtsnachfolger des im
Titel aufgeführten Schuldners (Stöber, ZVG, Einl. Rdn. 69.1). Zwar betrifft dieses die
Stellung des Schuldners auf der Passivseite des Rechtsstreits, jedoch kann für die
Stellung des Schuldners auf der Aktivseite nichts anderes gelten.
Die im übrigen zitierte Fundstelle, wonach die Umschreibung der Klausel gem. § 727
ZPO möglich sein soll (Münchener Kommentar, Rdz. 4 zu § 727 ZPO) beinhaltet gerade
keinen Hinweis, dass diese Umschreibung so möglich ist.
Zwar ist eine Umschreibung des Titels auf den Eigentümer möglich, wenn und sofern die
Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben wurde (vgl. OLG Düsseldorf,
Urteil vom 25.10.1976 - 9 U 108/76 -), jedoch ist dieses hier gerade nicht der Fall. Die
Zwangsverwaltung wurde hier nicht durch Aufhebung nach Antragsrücknahme beendet,
sondern durch Aufhebung nach Zuschlagserteilung zugunsten des Erstehers.
Auch ist eine Rechtsnachfolge nicht über § 727 ZPO iVm § 325 ZPO eingetreten
(mittelbarer Besitz). § 325 ZPO fußt auf den in § 265 ZPO formulierten Rechtsgedanken,
denn ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil beendet die Rechtshängigkeit. Wie oben
schon ausgeführt, tritt ein Ersteher nicht in den Prozess ein, § 265 ZPO.
Der Ersteher hat grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums, § 985
BGB. Jedoch ist die Titelumschreibung gem. § 727 ZPO in diesem Fall nicht die richtige
Verfahrensweise. Vielmehr ist eine Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss gem. §
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Verfahrensweise. Vielmehr ist eine Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss gem. §
93 ZVG gegen den Besitzer der Wohnung (hier den Beklagten) durchzuführen. Gemäß
der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 27.02.2004, IXa ZB 269/03 (Rpfleger 2004,
368) darf der Ersteher nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG aus dem Beschluss, durch welchem
ihm der Zuschlag erteilt worden ist, die Zwangsvollstreckung gegen den Besitzer auf
Räumung und Herausgabe des Grundstücks nicht betreiben, wenn dieser aufgrund eines
Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist.
Vorliegend wurde das Mietverhältnis mit dem hiesigen Beklagten bereits im Jahr 2005
durch fristlose Kündigung beendet. Der Beklagte hat demnach kein Recht mehr zum
Besitz dieser Wohnung. Im Umkehrschluss zu der o.g. Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 27.02.2004 kann daher eine Räumung aus dem
Zuschlagsbeschluss gem. § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG erfolgen, da der Beklagte
unberechtigter Besitzer der Wohnung ist und ein Besitzrecht des Beklagten auch nach
dem Zuschlag nicht existiert. So auch das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom
31.07.1987 (Rpfleger 1989, 209-210). Wenn das Bestehen eines wirksamen
Mietverhältnisses zwischen Schuldner und Familienangehörigen nicht substantiiert
dargelegt worden ist, soll eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses
zum Zwecke der Räumung gegen den Schuldner und seine Angehörigen erteilt werden.
Da ein solcher Mietvertrag zwischen den Schuldnern und dem hiesigen Beklagten
(einem Familienangehörigen der Schuldner) nicht existent ist (vgl. Urteil des AG
Charlottenburg vom 11.11.2005 und Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.12.2006 im
hiesigen Verfahren), kann eine Klausel gem. § 93 ZVG gegen den Beklagten zur
Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss erteilt werden. Für die Erteilung einer Klausel
nach § 727 ZPO besteht insoweit auch kein Rechtschutzbedürfnis, losgelöst von den
oben ausgeführten Gründen.
Somit ist die Umschreibung des Titels auf den Antragsteller nach § 727 ZPO nicht
möglich.
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