Urteil des AG Charlottenburg vom 14.03.2017

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Gericht:
AG Charlottenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
213 C 376/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 194 Abs 1 BGB, § 214 Abs 1
BGB, § 551 BGB
Wohnraummiete: Verjährung des Vermieteranspruchs auf
Mietkaution
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden
Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte mietete mit schriftlichem Vertrag vom ... von der ... die in ... gelegene
Wohnung. In § 23 des Mietvertrages verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer
Kaution in Höhe von ... DM (= ... Euro), die in drei gleichen Raten zu zahlen sein sollte,
wobei die erste Rate am ... fällig wurde.
Die Klägerin erwarb vom zwischenzeitlich eingesetzten Insolvenzverwalter das
Grundstück ... mit notariellem Kaufvertrag vom .... In § 11 des Vertrages erteilte ihr der
Verkäufer Vollmacht zur Wahrnehmung sämtlicher Vermieterrechte. Sie wurde am ... als
Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie als neue Eigentümerin und Vermieterin berechtigt
sei, die Kautionszahlung von der Beklagten zu fordern. Der Kautionszahlungsanspruch
unterliege nicht der Verjährung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.093,23 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Kaution sei gezahlt. Die Beklagte ist
der Ansicht, dass der Kautionszahlungsanspruch zudem nicht auf die Klägerin als
Erwerberin übergegangen sei und sie erhebt die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Zahlung von 1.093,23 Euro aus § 23 des Mietvertrages.
Dabei kann dahin stehen, ob die Klägerin überhaupt aktiv legitimiert für den
Kautionszahlungsanspruch ist. Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Kaution gezahlt
wurde. Denn jedenfalls wäre ein Anspruch der Klägerin nicht durchsetzbar, weil diesem
die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen stehen würde, § 214
Abs. 1 BGB.
Die in § 23 des Mietvertrages vereinbarte Verpflichtung der Beklagten zur
Kautionsleistung unterliegt entgegen der Ansicht der Klägerin der Verjährung, da es sich
hierbei um einen Anspruch des Vermieters i.S.d. § 194 Abs. 1 BGB handelt, und nicht
um ein nicht der Verjährung unterliegendes absolutes Recht oder eine Rechtsstellung.
Auch die von der Klägerin zutreffend vorgetragene Tatsache, dass der Mieter dazu
verpflichtet ist, die Mietsicherheit wieder aufzufüllen, wenn sich der Vermieter während
des laufenden Mietverhältnisses berechtigterweise aus der Mietsicherheit befriedigt,
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des laufenden Mietverhältnisses berechtigterweise aus der Mietsicherheit befriedigt,
steht der Verjährbarkeit des Anspruches auf Zahlung der Mietkaution nicht entgegen.
Denn wenn der Vermieter in solch einem Fall auf die Mietsicherheit zugreift, lebt nicht
etwa der alte Anspruch auf Stellung der Mietsicherheit auf; vielmehr entsteht ein
Anspruch auf Ergänzung der Sicherheit, der wiederum einer eigenen Verjährungsfrist
unterliegt. Ein Anspruch aus § 23 des Mietvertrages wäre vorliegend mit Ablauf des
31.12.2004 verjährt. Denn sollte ein Anspruch am 01.01.2002 bestanden haben, würde
gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB das neue, seit dem 01.01.2002 geltende
Verjährungsrecht Anwendung finden. Da die Verjährung des Anspruches nach neuem
Verjährungsrecht im Hinblick auf die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von
30 auf drei Jahre kürzer wäre, würde die kürzere Frist des § 195 BGB gemäß Art. 229 § 6
Abs. 4 EGBGB vom 01.01.2002 an berechnet und hätte am 31.12.2004 geendet. Die
Klage ging erst am 06.07.2006 bei Gericht ein und wurde am 29.07.2006 der Beklagten
zugestellt, so dass die Verjährung nicht mehr wirksam gehemmt gewesen wäre.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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