Urteil des AG Charlottenburg vom 14.03.2017

AG Charlottenburg: ergänzung, handelsregister, gebühr, sammlung, quelle, firma, link

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Gericht:
AG Charlottenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
HRA 11893 B, HRA
11893
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 38 HGBEG, § 19 HGB, § 79
KostO, § 1 Anl 1 Nr 1501
HRegGebV, § 1 Anl 1 Nr 1506
HRegGebV
Handelsregisterverfahren: Gebührenfreiheit für die Ergänzung
eines Rechtsformzusatzes
Leitsatz
Gebührenfreiheit für die Ergänzung eines Rechtsformzusatzes: Für die Ergänzung eines
Rechtsformzusatzes nach Art. 38 EGHGB wird keine Gebühr nach KV 1506 bzw. 1501
HaRegGebVo erhoben, wenn eine vor dem Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes im
Handelsregister eingetragene Firma lediglich um den nunmehr nach § 19 HGB zwingend
vorgeschriebene Rechtsformzusatz ergänzt wird.
Tenor
In der Registersache … wird auf die Erinnerung der Beteiligten, Fr. S B, die zur
Kassensollbuchnummer … erstellte Kostenrechnung der Kosteneinziehungsstelle der
Justiz auf 131 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kostenrechnung von 161 EUR war um 30 EUR zu reduzieren, weil für die Eintragung
der Ergänzung des Rechtsformzusatzes nach Art. 38 keine Gebühr nach KV 1506
HaRegGebVO. zu erheben ist. Denn es handelt sich hierbei nach Art. 38 EGHGB um eine
Änderung, für die es nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bedarf
mit der Folge, dass hierfür auch nicht die Vorschriften über die Erhebung von Gebühren
aufgrund von Handelsregisteranmeldungen angewandt werden können.
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