Urteil des AG Castrop-Rauxel vom 05.10.2006

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Amtsgericht Castrop-Rauxel, 4 C 212/06
Datum:
05.10.2006
Gericht:
Amtsgericht Castrop-Rauxel
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 212/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
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Der 83jährige Kläger ist seit dem 15.04.2005 Bewohner des von dem Beklagten
betriebenen Seniorenzentrums M Straße in D. Er leidet unter erheblichen
gesundheitlichen Einschränkungen und erlitt vor nicht allzu langer Zeit einen
Schlaganfall.
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Der Beklagte hat in den Räumen der Bewohner ein Rauchverbot erlassen. Ab dem 03.
April 2006 hat die Leiterin des Seniorenzentrums ein weitgehendes Rauchverbot in den
öffentlich zugänglichen Bereichen erlassen. Ausnahmen gelten für den
Cafe/Aufenthaltsbereich im Erdgeschoss und der über diesen Räumlichkeiten im ersten
Obergeschoss befindlichen Empore sowie für die Sitzecke vor dem kleinen Aufzug. Das
Cafe ist an vier Tagen in der Wochen von 15 bis 17 Uhr (Di, Do, Sa, So) und an
Feiertagen geöffnet. Besuche sind jederzeit täglich möglich. Im Aufenthalts- und
Cafebereich befinden sich insgesamt 13 Tische, von denen 8 ausdrücklich als
Nichtrauchertische gekennzeichnet sind. Dieser Bereich ist ebenso wie die
angrenzenden Flure öffentlich zugänglich. Im ersten Stock befindet sich eine Empore,
die direkt mit der Cafeteria in Verbindung steht. Von den dort befindlichen 6 Tischen
sind vier als Nichtrauchertische gekennzeichnet. Vor dem kleinen Aufzug im
Erdgeschoss stehen 2 Stühle, neben denen ein Ascher steht.
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In welchem Umfang durch die Bewohner und die Gäste geraucht wird, ist zwischen den
Parteien streitig.
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Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte müsse zum Schutze seiner Gesundheit ein
allgemeines Rauchverbot erlassen. Eine Einteilung in Raucher- und Nichtraucherzonen
mache keinen Sinn, da sich die Ausbreitung des Rauches nicht verhindern lasse.
Gerade vom Passivrauchen gingen erhebliche Gefahren aus. Der Beklagte sei aufgrund
des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages verpflichtet, derartige Gefahren
von dem Kläger fern zu halten und das Rauchen in sämtlichen öffentlich zugänglichen
Räumlichkeiten zu untersagen. Nach dem geltenden Recht sei das Freisetzen giftiger
und krebserzeugender Luftschadstoffgemische unzulässig. Dies ergebe sich aus dem
einschlägigen Umweltrecht sowie den Gefahrstoffverordnungen. Nach der
Arbeitsstättenverordnung sei der Arbeitgeber verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zu
treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstättenwirksam vor den
Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Diese sei entsprechend
anwendbar. Der Beklagte habe ja auch in mehreren Einrichtungen ein generelles
Rauchverbot erlassen. Ihn treffe als caritative Vereinigung eine besondere
Verpflichtung. Der Rauch dringe aufgrund der offenen Bauweise in sämtliche Bereiche
ein. Die drei Bewohner des Erdgeschosses rauchten mehr als 20 Zigaretten täglich.
Insbesondere Frau W sei starke Raucherin; sie lasse sich regelmäßig Zigaretten
mitbringen. Allein durch die Bewohner würden täglich ca. 50 Zigaretten geraucht.
Insbesondere während der Besuchszeiten würden sich in dem Aufenthaltsraum dichte
Rauchschwaden ausbreiten. So würden während einer 1 bis 2stündigen Besuchszeit
von 2 Personen mehr als 20 Zigaretten konsumiert. Nach Schätzung des Klägers
würden in dem Raum mehr als 100 Zigaretten am Tag geraucht.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, in den Räumlichkeiten des Seniorenzentrums M Straße,
D, ein Rauchverbot zu erlassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte meint, der Kläger habe nicht ansatzweise dargelegt, warum er ein
generelles Rauchverbot erlassen sollte. Eine Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.
Die Arbeitsstättenverordnung sei wie die EG-Tabak-Richtlinie auf privatrechtliche
Verhältnisse nicht anwendbar. Der Kläger befinde sich nicht zwangsweise in einer
öffentlichen Einrichtung, sondern in einem privat betriebenen Seniorenzentrum, das er
jederzeit verlassen könne. Die Bewohner des Seniorenzentrums hätten
unterschiedliche Bedürfnisse. Ein Teil der Bewohner wie auch der Besucher rauche.
Der Beklagte müsse daher einen Ausgleich suchen, um allen Interessen gleichermaßen
gerecht zu werden. Der Kläger habe die Einrichtung des Beklagten gewählt in Kenntnis
der Bedingungen. Ein generelles Rauchverbot könne die Beklagte sowieso nicht
umsetzen. Dies unterliege dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Eine
Betriebsvereinbarung werde aber abgelehnt. Im Wohnbereich I im Erdgeschoss
wohnten 36 Bewohnerinnen und Bewohner, von denen drei täglich maximal 20
Zigaretten rauchen würden. Ein Teilnehmer des offenen Mittagstisches sei Raucher.
Dieser rauche nach der Mahlzeiteneinnahme vor dem Haus. Im Cafe seien 4 rauchende
Angehörige bzw. Besucher bekannt. Eine Angehörige komme vier mal die Woche nach
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dem Mittagessen und rauche bis 17.30 ca. 10 Zigaretten. Die Angehörigen eines
Bewohners kämen Sonntags, blieben 2 Stunden und rauchten 2 bis 3 Zigaretten. Zwei
Besucher kämen zwei Mal die Woche von 15.00 bis 17.00 Uhr und rauchten je 2 bis 3
Zigaretten. Auf der Empore rauchten nur zwei Bewohner des Wohnbereichs III. Diese
konsumierten je bis zu 10 Zigaretten am Tag.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erlass eines allgemeinen
Rauchverbots zu.
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Das Gericht kann keine Rechtsgrundlage erkennen, die einen solchen Anspruch des
Klägers rechtfertigen würde.
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Ein Anspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Heimvertrag besteht
nicht. Das Gericht kann keine Nebenpflicht des Beklagten erkennen, das Rauchen in
dem Seniorenheim generell zu untersagen.
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Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Abläufe in dem von dem
Beklagten betriebenen Seniorenzentrum bekannt waren. Die Ehefrau des Klägers
befindet sich bereits seit drei Jahren in dem Seniorenheim. Daher war ihm aufgrund
seiner Besuche durchaus bekannt, dass in diesem Haus geraucht wird. Bis zur
Anordnung der Heimleitung im März 2006 war das Rauchen sogar in einem weitaus
größeren Masse als heute möglich. Der Kläger hat daher seinen Vertrag in Kenntnis der
Zustände im Haus geschlossen. Es stand ihm frei, mit einem anderen Seniorenheim, in
dem nicht geraucht wird, einen Vertrag zu schließen, nach seinen Angaben
beispielsweise in Essen.
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Das Gericht verkennt nicht, dass von dem Passiv Rauchen Gefahren ausgehen. Dies ist
aufgrund von gerade in jüngster Zeit veröffentlichen Studien allgemein bekannt. Nicht
alles, was Menschen schaden kann, ist aber gesellschaftlich sanktioniert und durch
Gesetze untersagt. So ist der Genuss von Alkohol trotz der damit verbundenen Gefahren
allgemein toleriert und akzeptiert. Auch das Fahren mit hohen Geschwindigkeiten auf
Autobahnen ist trotz gesicherter Erkenntnisse, dass die Zahl von Unfällen und Toten bei
einer Geschwindigkeitsbeschränkung erheblich reduziert werden könnte, gestattet und
üblich. Nun ist beim Rauchen sicherlich zu beachten, dass der Raucher – anders als
derjenige, der Alkohol trinkt - nicht nur sich, sondern auch andere, nämlich die
Nichtraucherinnen und Nichtraucher belästigen und schädigen kann. Es ist aber auch
zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur Verpflichtungen gegenüber dem Kläger
hat, sondern auch gegenüber den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern des
Seniorenheimes. Auch diese haben einen Heimvertrag mit dem Beklagten in Kenntnis
bestehender Umstände geschlossen, insbesondere mit dem Umstand, dass in den
Aufenthaltsbereichen geraucht werden kann. Der Beklagte hat aus Gründen des
Brandschutzes ein Rauchverbot für die von den Heimbewohnern bewohnten Zimmern
erlassen. Dies ist nachvollziehbar, da diese Privaträume, anders als die öffentlich
zugänglichen Bereiche nicht der Einsicht der übrigen Bewohner und der ständigen
Aufmerksamkeit des Personals unterliegen und es daher gerade bei verwirrten
Personen leicht zu einem Brand kommen kann, der dann nicht sofort entdeckt würde.
Für die rauchenden Bewohnerinnen und Bewohner des Heimes bleibt daher nur die
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Möglichkeit, an den dafür vorgesehenen Stellen im Aufenthaltsbereich dem Rauchen
nachzugehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich auch für diese
Bewohnerinnen und Bewohner um ihr zu Hause handelt. Andere Orte, an denen
üblicherweise ein Rauchverbot verhängt wird, z. B. Schulen, Krankenhäuser oder der
Arbeitsplatz, werden von den Betroffenen nur zeitlich begrenzt aufgesucht. Das
Seniorenheim ist für die Bewohnerinnen und Bewohner aber der Ort, an dem sie sich
dauerhaft aufhalten, in dem sie wohnen. Bei der Abwägung der Interessen aller
Heimbewohner erscheint daher die Anordnung eines generellen Rauchverbots als
Nebenpflicht aus dem Heimvertrag unangemessen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte noch weitergehende Regelungen treffen
könnte. Die derzeitigen Regelungen berücksichtigen, dass es im Erdgeschoss und im
ersten Obergeschoss Raucherinnen und Raucher gibt, wobei diejenigen im ersten
Obergeschoss nicht ohne weiteres das Obergeschoss verlassen können.
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Den nicht rauchenden Bewohnern stehen, wenn sie den Rauch ganz vermeiden wollen,
die sogenannten Länderecken am jeweiligen Ende eines jeden Flures des Heimes zur
Verfügung, die auch als Aufenthaltsbereiche genutzt werden.
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Es gibt in dem Heim keinen anderen abgeschlossenen Raum mit angemessener Größe,
der als Raucherraum zur Verfügung gestellt werden kann.
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Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass auch die Besucher rauchen. Es wäre sicher
sinnvoll, einen Appell an die Besucher zu richten, das Rauchen für die Dauer des
Besuches zu unterlassen. Ein nur auf Besucher bezogenes Verbot ließe sich aber in der
Praxis wohl nicht umsetzen. Es lässt sich dem Besucher nur schwer vermitteln, nicht zu
rauchen, wenn gleichzeitig Heimbewohner rauchen.
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Eine zwingende gesetzliche Regelung zur Anordnung eines Rauchverbots besteht
nicht. Die Arbeitsstättenverordnung ist nicht anwendbar. Sie betrifft Betriebe und deren
Arbeitnehmer, nicht aber Heime und deren Bewohner. Auch eine analoge Anwendung
ist nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, ist die Situation des Arbeitnehmers, der sich
eine begrenzte Zeit des Tages im Betreib aufhält, mit der des Heimbewohners nicht zu
vergleichen. Im übrigen hat der Beklagte ausreichende Maßnahmen zum
Nichtraucherschutz ergriffen.
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Auch die EG- Tabakrichtlinie oder das vom Kläger nicht näher dargelegte Umweltrecht
oder Gefahrstoffverordnungen begründen keine Ansprüche des Klägers.
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Die Klage ist daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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