Urteil des AG Brühl vom 27.09.2005

AG Brühl: reparaturkosten, gleichwertigkeit, werkstatt, fahrzeug, subunternehmer, hauptsache, vollstreckbarkeit, nebenkosten, garant, datum

Amtsgericht Brühl, 21 C 232/05
Datum:
27.09.2005
Gericht:
Amtsgericht Brühl
Spruchkörper:
Abteilung 21
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 C 232/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 86 % und der
Beklagten zu 14 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO
verzichtet.
Entscheidungsgründe:
1
Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keine restlichen Ansprüche mehr gegen die Beklagte aus dem
Verkehrsunfall vom 17.02.2005 in Alt-I. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist
durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von nunmehr 710,91 € ausgeglichen. Ein
höherer Betrag steht ihm nicht zu.
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Zwar hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer
markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten und zwar
unabhänig davon, ob er den Wagen tatsächliche voll, minderwertig oder überhaupt nicht
reparieren läßt (BGH, NJW 2003, 2086). Allerdings muß sich der Geschädigte, der auf
Gutachtenbasis lediglich fiktive Reparaturkosten abrechnet, auf eine preiswertere, ihm
mühelos zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen (BGH
a.a.O., S. 2087). Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der erforderliche Geldbetrag zu
ersetzen. Das ist aber nur derjenige Betrag, der zur Schadensbeseitigung objektiv
notwendig ist (Wenker, VersR 2005, 917 [918] m.w.N.).
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Hier hat die Beklagte die ortsnahe Möglichkeit einer preiswerteren Reparatur konkret
nachgewiesen. Mit Schreiben vom 22.03.2005 hat sie den Kläger unter Vorlage des
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Prüfberichts vom 02.03.2005 auf die Möglichkeit der Reparatur in der Fachwerkstatt T zu
einem Gesamtbetrag von netto 685,91 € aufmerksam gemacht. Nach dem
substanziierten Vortrag der Beklagten hätte diese Werkstatt das Fahrzeug des Klägers
sach- und fachgerecht instand gesetzt und zudem die gleiche Gewährleistung
übernommen wie eine markengebundene Werkstatt. Daß es sich bei der Fa. T um
keinen Meisterbetrieb handelt steht der Gleichwertigkeit nicht entgegen. Der
Meisterbrief, der ja in vielen Bereichen für eine Selbstständigkeit gar nicht mehr
erforderlich ist, ist nicht immer Garant für qualitativ hochwertige Arbeit. Das Argument
des Klägers, er sei auf eine Markenwerkstatt angewiesen sei, weil anderenfalls ein
Wertverlust entstünde, entkräftet er selbst, denn er will die Reparatur tatsächlich doch
gar nicht bei einer Markenwerkstatt durchführen lassen. Da er lediglich fiktive
Reparaturkosten geltend macht, muß auch die Beklagte nur fiktiv die Gleichwertigkeit
der preiswerteren Reparatur darlegen. Die Anforderungen an ihren Vortrag sind daher
nicht zu überspannen. Hier hat sie mit dem Prüfbericht vom 02.03.2005 (Bl. 38 d.A.) eine
konkrete Kalkulation der Reparaturkosten der Fa. T, aufgeteilt nach Lohnkosten,
Nebenkosten, Lackierkosten, Ersatzteilkosten usw. vorgelegt. Danach und nach ihrem
zusätzlichen Vortrag besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Fa. T die Reparatur am
klägerischen Fahrzeug nicht ebensogut durchführen könnte, wie eine Markenwerkstatt,
die im übrigen häufig die Instandsetzung von Unfallschäden an Subunternehmer aus
der Karosseriebau- und Lackierbranche vergeben (Wenker, VersR 2005, 917). Das
pauschale Bestreiten der Gleichwertigkeit durch den Kläger geschieht vor diesem
Hintergrund erkennbar "ins Blaue” und ist deshalb nicht erheblich.
Da sich die Fa. T nur 11 km vom Kläger entfernt befindet, ist es auch zumutbar, den
Kläger auf diese Reparaturmöglichkeit zu verweisen.
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Da dem Kläger kein weitergehender Schadensersatz zusteht, hat er auch keinen
Anspruch auf Erstattung eines diesbezüglichen Anwaltshonorars.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91a ZPO. Soweit durch Zahlung der
Beklagten in Höhe von 25,- € der Rechtsstreit in der Hauptsache seine Erledigung
gefunden hat, waren die Kosten nach § 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Für eine
Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war kein Raum, weil die Geringfügigkeitsgrenze
von 10% überschritten wird.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.
11, 713 ZPO.
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Streitwert: bis 300,- €
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