Urteil des AG Brühl vom 26.07.2005

AG Brühl: vertrag zugunsten dritter, die post, eingriff, briefkasten, abholung, agb, besitz, frachtvertrag, werbung, postgeheimnis

Amtsgericht Brühl, 21 C 669/04
Datum:
26.07.2005
Gericht:
Amtsgericht Brühl
Spruchkörper:
Abt. 21
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 C 669/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
der Beklagten
durch Sicherheitleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T A T B E S T A N D :
1
Der Kläger verlangt von der Beklagten es zu unterlassen, ihn zur Abholung von
Päckchen auf dem Postamt aufzufordern, ohne zuvor mindestens einen erfolglosen
Zustellversuch unter seiner Privatadresse vorgenommen zu haben.
2
Am 05.10.2004 gab die Schwester des Klägers ein an diesen adressiertes Päckchen
bei der Beklagten auf. Ohne vorherigen Zustellversuch legte die Beklagte am
07.10.2004 durch eine ihrer Postzustellerinnen einen Benachrichtigungsschein mit der
Aufforderung, ein Päckchen bei der Filiale der Beklagten in der X-Straße in Brühl
abzuholen, in den Briefkasten des Klägers. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten ist unter Ziffer 4 Abs. 1 geregelt: "Die Deutsche Post befördert die Post
zum Bestimmungsort und liefert sie an den Empfänger unter der vom Absender
genannten Anschrift ab." In Ziffer 1 Abs. 1 der genannten AGB wird im einzelnen
bestimmt, daß die Ablieferung (Zustellung) durch Einlegung in den Hausbriefkasten
oder durch Aushändigung an den Empfänger erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf
die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten "Brief National" (Bl. 31 f. d.A.)
verwiesen. Die Beklagte gibt ihren Zustellern vor, daß eine Benachrichtigung über die
Niederlegung einer Sendung nur erfolgen darf, wenn zuvor ein Zustellversuch
stattgefunden hat. Der Kläger erwartet auch zukünftig Päckchen, die von der Beklagten
befördert werden.
3
Der Kläger behauptet, daß es sich bei dem Vorgang vom 07.10.2004 nicht um einen
Einzelfall gehandelt habe. Vielmehr sei ihm am 04.03.2004 ein Geburtstagspäckchen
ebenfalls nicht zugestellt, sondern lediglich ein Benachrichtigungsschein in den
Hausbriefkasten eingelegt worden.
4
Der Kläger beantragt,
5
die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
6
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes bis 700,00 € verboten den Kläger zur Abholung für die an
seine Privatanschrift ...adressierten Päckchen aufzufordern, wenn nicht zuvor
mindestens ein erfolgloser Zustellversuch durch die Beklagte unter der Adresse
...an den Kläger erfolgte.
7
Die Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
10
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
11
Die Klage ist unbegründet.
12
Der Kläger hat keinen Unterlassunganspruch gegen die Beklagte.
13
Eine vertragliche Anspruchsgrundlage besteht nicht. Der von der Schwester des
Klägers geschlossene Vertrag mit der Beklagten ist ein Frachtvertrag im Sinne des §
407 AGB. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei der Schwester des Klägers um
eine Verbraucherin handelt, weil es sich insoweit um ein einseitiges Handelsgeschäft
handelt (§ 345 HGB, vgl. auch § 449 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dieser Frachtvertrag ist ein
Vertrag zugunsten Dritter. Das hat zur Folge, daß auch der Empfänger die Leistung an
sich fordern kann, § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V.m. § 328 BGB. Diese
Hauptleistungspflicht ist – wenn auch mangels Zustellversuches schlecht – erfüllt. Damit
ist das Schuldverhältnis nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagte hat daher
keine wie auch immer gearteten vertraglichen Pflichten mehr gegenüber dem Kläger.
14
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden
Anwendung von § 1004 BGB. Fehlerhafte Postzustellungen greifen nicht in eine durch §
1004 BGB analog geschützte Rechtsposition ein. Soweit sich der Kläger darauf beruft,
daß eine Verletzung des Brief- und Postgeheimnisses im Sinnes des Artikels 10
Grundgesetz vorliege, ist schon nicht ersichtlich, worin diese Verletzung bestehen sollte.
Die Unterlassung eines Zustellversuchs beinhaltet zwar eine Vertragsverletzung, jedoch
noch keinen Eingriff in das Brief- und Postgeheimnis. Das gleiche gilt für den –
allerdings ebenfalls vertragswidrigen – Einwurf eines Benachrichtigungsscheins in den
Briefkasten des Klägers ohne zuvor einen Zustellversuch unternommen zu haben.
15
Auch aus der Rechtsprechung zum Abwehranspruch gegen unerwünschte Werbung
kann der Kläger keine Grundlage für sein Begehren herleiten. Nach der herrschenden
16
Rechtsprechung stellt die Übersendung von Werbematerial trotz eines erklärten
entgegenstehenden Willens eine Besitz- bzw. Eigentumsstörung dar und kann darüber
hinaus einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrechts beinhalten (BGHZ 106,
229 (223); KG, NJW 2002, 379) und löst damit einen Abwehranspruch nach den §§ 903,
826, 823 Abs. 1, 1004 BGB aus. Hier ist aber zu berücksichtigen, daß der Kläger nach
wie vor Postzustellungen an seine Privatadresse wünscht. Dass dabei im Einzelfall
Fehler unterlaufen können, ist bei einem Großunternehmen mit einer Vielzahl von
Mitarbeitern wie der Beklagten niemals ganz auszuschließen und dürfte auch dem
Kläger bekannt sein. Es mag sein, daß die Qualität der Leistungen der Beklagten
gegenüber dem Privatkunden seit der Privatisierung und dem Börsengang der
Beklagten nicht unbedingt verbessert wurde. Das rechtfertigt jedoch nicht den Schluß,
daß der fehlerhafte Einwurf eines Benachrichtigungsscheins in einen dafür allgemein
vorgesehenen Briefkasten ohne vorherigen Zustellversuch einen Eingriff in das
Eigentum, den Besitz oder gar das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
17
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11,
709, 711 ZPO.
18
Streitwert: 700,00 €
19