Urteil des AG Brühl vom 25.02.2008

AG Brühl: monteur, ersatzteil, verzug, firma, vollstreckbarkeit, beweisergebnis, meinung, anhörung, inkompatibilität, lieferung

Amtsgericht Brühl, 28 C 527/06
Datum:
25.02.2008
Gericht:
Amtsgericht Brühl
Spruchkörper:
Abteilung 28
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 C 527/06
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 529,08 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai
2006 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 29 %, dem
Beklagten zu 81 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
Die Klage ist überwiegend begründet.
2
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Betrages
aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Werkvertrag. Ein solcher ist
dadurch zustande gekommen, daß der Beklagte die Klägerin um Behebung des an den
Rolläden eingetretenen Defekts bat und die Klägerin dem nachkam. Soweit der
Beklagte behauptet, die Klägerin sei aufgrund von Gewährleistungs- bzw.
Schadensersatzansprüchen seinerseits tätig geworden, kann hiervon nicht
ausgegangen werden. Zum einen ist der Vortrag des Beklagten hierzu schon
unsubstantiiert. Die bloße Behauptung, die klägerseits gelieferten Zeitschaltuhren seien
nicht kompatibel gewesen, ist in keiner Weise nachvollziehbar dargetan. Zum anderen
aber ist der Vortrag des Beklagten aber auch widerlegt. Denn der Sachverständige hat
im Rahmen seiner Anhörung dargelegt, daß es eine Inkompatibilität insoweit gar nicht
geben könne. Da aus einer fehlerhaften Lieferung klägerseits keine Verpflichtung zur
Behebung des Defekts bestand, konnte die Klägerin die Aufforderung des Beklagten nur
als Angebot zum Abschluß eines Werkvertrages verstehen, den sie sodann annahm
und mängelfrei ausführte.
3
Allerdings hat sie der Höhe nach lediglich Anspruch auf Zahlung des zuerkannten
Betrages. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, daß es
akzeptabel gewesen sei, zur Feststellung des Defekts zwei Monteure vor Ort zu
schicken, da die Ursache des Defekts nicht klar gewesen sei. Zur Fehlersuche habe
4
sodann eine Stunde ausgereicht. Zum zweiten Termin hätte allerdings ein Monteur
ausgereicht, der – da nach den Bekundungen des Zeugen Q der Rolladen aufgewickelt
war – zwei Stunden zur Behebung des Defekts habe aufwenden müssen. Hinzu kommt
die vom Zeugen Q angegebene Fahrzeit von je einer Dreiviertelstunde. Es ergibt sich
somit für den ersten Termin eine Fahrzeit von 1,5 Stunden sowie eine Stunde
Fehlersuche für zwei Monteure, insgesamt 5 Stunden. Für den zweiten Termin ergeben
sich 1,5 Stunden Fahrzeit sowie zwei Stunden für die Fehlerbehebung für einen
Monteur. Insgesamt ergibt sich damit anzurechnende Zeit von 8,5 Stunden. Soweit der
Zeuge T ausgesagt hat, seiner Meinung nach hätten die Arbeiten nicht länger als 20
oder 25 Minuten in Anspruch genommen, ändert dies am Beweisergebnis nichts, da der
Zeuge weiter bekundet hat, er habe nicht auf die Uhr geschaut, sondern rein
gefühlsmäßig geschätzt. Hinsichtlich der Höhe des Stundenlohnes ist der von der
Klägerin selbst in Ansatz gebrachte Betrag zugrunde zu legen, da sie sich durch die
Rechnung insoweit festgelegt hat. Es ergibt sich ein Betrag von 328,10 Euro. Hinzu
kommen die Kosten für das Ersatzteil von 128,-- Euro. Wieso noch eine
Fahrtkostenpauschale abgerechnet werden könnte, erschließt sich dem Gericht
insbesondere angesichts der Feststellungen des Sachverständigen nicht. Der sich
ergebende Nettobetrag von 456,10 Euro macht bei einem Mehrwertsteuersatz von 16 %
den zuerkannten Betrag von 528,08 Euro aus.
Der Verzinsungsanspruch ergibt sich aus Verzug, die Höhe aus § 288 Abs. 1 BGB; für
ihren Vortrag, der Beklagte sei für die von ihm betriebene Firma tätig geworden, hat die
Klägerin weder hinreichend vorgetragen noch Beweis angeboten.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
6
Streitwert: 649,60 Euro
7