Urteil des AG Brühl vom 07.04.2008

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Amtsgericht Brühl, 28 C 447/07
Datum:
07.04.2008
Gericht:
Amtsgericht Brühl
Spruchkörper:
Abteilung 28
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 C 447/07
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, 5,35 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 21. Juni 2007 zu zahlen; im
übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Beklagte ist auf der Ebayauktionsplattform unter der Bezeichnung ##-com als
gewerblicher Anbieter und sogenannter Powerseller von Elektronikware tätig. Der
Kläger erwarb bei ihm am 2. April 2007 eine TV-Out Kabelpeitsche 7 pol zu SVHS +
RGB zum Preis von 5,-- Euro zuzüglich Versandkosten in Höhe von 3,90 Euro. Am 7.
April 2007 erhielt der Kläger die Ware, woraufhin er beim Beklagten rügte, daß der
blaue Stecker für den Komponentenausgang nicht kontaktiere. Mit Email vom 10. April
2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dieser solle entweder von seinem
Widerrufsrecht Gebrauch machen oder aber zur Prüfung einer Gewährleistung die Ware
zurücksenden. Der Kläger sandte die Ware zurück, wofür er Kosten von 1,45 Euro
aufwendete. Mit Email vom 21. April 2007 forderte er den Beklagten auf, ihm bis zum 26.
April 2007 einen Austauschadapter zu übermitteln. Mit Email vom 23. April 2007 fragte
der Beklagte nach der Bankverbindung des Klägers und teilte mit, daß eine
Überweisung nach Bestätigung der Auflösung der eBay-Auktion erfolgen werden. Mit
Email vom gleichen Tag bestand der Kläger auf der Ersatzlieferung. Der Beklagte
antwortete ebenfalls noch am 23. April 2007: "Kabel-Peitsche geprüft. 100 %
funktionstüchtig, daher Widerruf. Bitte gehen Sie entsprechend der vorherigen Email
vor". Wiederum noch am gleichen Tag verlangte der Kläger erneut eine neue
Kabelpeitsche. In der Folge zahlte der Beklagte den Kaufpreis von 5,-- Euro zurück. Am
25. April 2007 gab der Kläger über den Beklagten folgende Bewertung bei eBay ab: "
Gewährleistung wird ohne Einwilligung wie Widerruf behandelt ?! (Wert < 40 E)". Diese
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ursprünglich mit einem neutralen Bewertungssymbol versehene Bewertung ergänzte er
am gleichen Abend um den Zusatz: "muß natürlich negativ heißen". Mit Email vom 26.
April 2007 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten
auf, die Versandkosten von 3,90 Euro und die Kosten der Rücksendung von 1,45 Euro
zu erstatten, und zwar bis zum 8. Mai 2007. Dieser Bewertung des Klägers fügte der
Beklagte am 27. April 2007 folgende Antwort hinzu: "Kabel 100 % intakt. Er WILL
einfach nicht verstehen. Solche KD brauchen wir nicht". Nahezu zeitgleich gab er über
den Kläger folgende Bewertung ab: "Kabel 100 % ok. Legt Gewährlstg/FernAbsG aus,
wie er’s braucht. Traktiert m.mail". Der Kläger fügte dieser Bewertung den Zusatz hinzu:
"Es wurde von mir kein Widerruf ausgesprochen! Rücksendung verweigert -> Rücktritt!".
In der Folge verlangte der Kläger vom Beklagten den Widerruf der abgegebenen
Bewertungen.
Der Kläger behauptet, die Behauptung des Beklagten, die Kabelpeitsche sei 100%ig in
Ordnung, sei falsch.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen,
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1. wie erkannt;
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2. die im Ebay-Bewertungsprofil unter ##-com am 25. Juli 2007 vorgenommene
Bewertung "Kabel 100 % intakt. Er WILL einfach nicht verstehen. Solche KD
brauchen wir nicht" sowie die Bewertung vom 27. April 2007 "Kabel 100 % ok.
Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht. Traktiert m.mail" zu widerrufen
und zu löschen;
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3. künftig die im Ebay-Bewertungsprofil unter ##-com am 25. Juli 2007
vorgenommene Bewertung "Kabel 100 % intakt. Er WILL einfach nicht verstehen.
Solche KD brauchen wir nicht" sowie die Bewertung vom 27. April 2007 "Kabel
100 % ok. Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht. Traktiert m.mail" zu
unterlassen;
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4. dem Beklagten für jeden Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziffer 3) ein
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Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 5.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft
anzudrohen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, die gelieferte Kabelpeitsche sei mängelfrei gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig.
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Das Amtsgericht Brühl ist örtlich zuständig. Soweit es um den Widerrufs- bzw.
Unterlassungsanspruch geht, besteht die Zuständigkeit nach § 32 ZPO. Denn der
klägerische Anspruch könnte sich u.a. aus unerlaubter Handlung ergeben. Der Erfolg
beispielsweise einer Beleidigung oder Verleumdung wäre aber – wenn sie denn
vorläge – im hiesigen Bezirk eingetreten, da der Kläger hier seinen Wohnsitz hat.
Soweit es um den Zahlungsanspruch geht, hat der Beklagte sich auf den Hinweis in der
mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen.
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Die Klage ist aber überwiegend unbegründet.
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Der Kläger hat lediglich Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der ihm
entstandenen Versendungskosten von 3,90 Euro sowie 1,45 Euro nach §§ 347 Nr. 3,
284 BGB. Der Kaufvertrag hatte infolge des vom Kläger erklärten Rücktritts sein Ende
gefunden. Das Rücktrittsrecht des Klägers bestand nach §§ 347 Nr. 3, 323 Abs. 1 BGB,
da der Kläger dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Das
Recht auf Nacherfüllung seitens des Klägers war gegeben, da davon ausgegangen
werden muß, daß die gelieferte Sache mangelhaft war. Die Beweislast diesbezüglich
liegt im vorliegenden Fall beim Beklagten. Denn er als Verkäufer hat zu beweisen, daß
bis zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Kaufsache frei von Mängeln war.
Gefahrübergang war vorliegend die Ablieferung des Pakets beim Kläger. Die
Ausnahmevorschrift über den Versendungskauf, § 447 BGB, findet hier nach § 474 Abs.
2 BGB keine Anwendung. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelte es sich hier, da der
Kläger Verbraucher im Sinne des § 13 BGB war, der Beklagte Unternehmer. Der
Beklagte hat für seine Behauptung, die Kabelpeitsche sei im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs mängelfrei gewesen, keinen geeigneten Beweis angeboten. Zwar hat
er ein Sachverständigengutachten angeboten. Nachdem aber der Kläger in Abrede
gestellt hat, daß der dem Sachverständigen vorzulegende Gegenstand auch der
Kaufgegenstand sei, hätte der Beklagte näher darlegen und unter Beweis stellen
müssen, daß dies sehr wohl der Fall sein würde, was er indes nicht getan hat. Infolge
der Mangelhaftigkeit hatte der Kläger zunächst Anspruch auf die begehrte
Nacherfüllung, nach erfolgloser Fristsetzung ein Recht zum Rücktritt. Die
Versandkosten sind nach § 284 BGB zu erstatten, da der Kläger sie im Vertrauen auf
den Erhalt einer mängelfreien Kaufsache gemacht hatte und auch machen durfte.
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Der Verzinsungsanspruch ergibt sich aus Verzug.
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Die weitergehende Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Widerruf der abgegebenen
Erklärungen. Widerruf könnte lediglich hinsichtlich der Behauptung "Kabel 100 % ok"
verlangt werden, da nur dieser Teil der Erklärung eine Tatsachenbehauptung beinhaltet.
Die übrigen Erklärungen sind lediglich Werturteile, bezüglich derer generell kein
Anspruch auf Widerruf besteht. Die Äußerung "Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s
braucht" stellt keine Tatsachenbehauptung dar. Die Frage, wie jemand ein Gesetz
auslegt oder auszulegen hat, kann nicht mit einer einzigen zutreffenden Antwort – d.h.
im einschlägigen Sinn wahrheitsgemäß - beantwortet werden; vielmehr richtet sich die
Antwort nach der Ansicht desjenigen, der insoweit die Entscheidung zu treffen hat. Die
Äußerung "Traktiert m.mail" ist ebenfalls keine Tatsachenbehauptung, da die
Formulierung "traktieren" bereits ein Werturteil darstellt, wobei der Beklagte sich
möglicherweise schon von zehn Emails traktiert fühlt, wohingegen eine andere Person
dies auch nach zwanzig Emails noch nicht so empfinden würde. Die Äußerung "Er WILL
einfach nicht verstehen" ist ebenfalls ein Werturteil. Denn es liegt in der Natur der
Sache, daß der Beklagte letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit wissen kann, ob der
Kläger nicht verstehen will oder nicht verstehen kann. Die Formulierung "Solche
Kunden brauchen wir nicht" könnte man zwar als Tatsachenbehauptung einordnen, da
objektiv festgestellt werden könnte, ob und welche Kunden der Beklagte benötigt. In der
Weise, wie der Beklagte die Äußerung aber verstanden haben will und wie der Kläger
sie auch verstanden hat, stellt sie lediglich ein Werturteil dar.
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Auch aus der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien in Verbindung mit den
von eBay aufgestellten Kriterien über die Bewertung ergibt sich ein Widerrufsanspruch
hinsichtlich dieser Werturteile nicht. Unabhängig davon, ob sich grundsätzlich hieraus
ein solcher Anspruch ergeben könnte, liegt er hier schon deshalb nicht vor, weil ein
Verstoß gegen die eBay-Kriterien nicht gegeben ist. Ob eine Bewertung unzutreffend ist,
ist im Falle der Abgabe von Werturteilen letztlich wiederum eine Frage der Bewertung.
Die vom Beklagten abgegebenen Werturteile sind insgesamt gesehen nicht unsachlich
und damit unzulässig. Vielmehr ist die Grenze zur Unsachlichkeit erst dann als
überschritten anzusehen, wenn bewusste Fehlurteile oder Verzerrungen vorgenommen
werden oder abschließende Bewertung als sachlich nicht mehr vertretbar, d.h.
indiskutabel erscheint. Hiervon waren aber die Äußerungen des Beklagten weit entfernt.
Würde man dies anders sehen, würde die Bewertungsmöglichkeit bei eBay auch gar
keinen Sinn mehr machen. Allein schon die Möglichkeit der "Bewertung" lässt den
Schluß zu, daß hier die persönliche Meinung gefragt ist, nicht die eines "objektiven
Dritten".
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Aber auch hinsichtlich der Tatsachenbehauptung "Kabel 100 % ok" hat der Kläger
keinen Widerrufsanspruch. Denn er hat für seine Behauptung, diese Erklärung des
Beklagten sei unwahr, keinen Beweis angeboten. Im Gegensatz zur
Beweislastverteilung bei Streitigkeiten über die mit dem Klageantrag zu 1) verfolgte
Kostenerstattung, d.h. über Ansprüche aus dem Kaufvertrag als solchem, liegt die
Beweislast im Falle der Geltendmachung eines Widerrufsanspruchs beim
Anspruchsteller, dem Kläger. Er muß die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen
sich die Unwahrheit der angegriffenen Behauptung ergibt.
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Auch einen Unterlassungsanspruch hat der Kläger nicht. Zum einen steht diesem
Anspruch entgegen, daß der Beklagte im Falle einer Verurteilung nie mehr die
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getätigten Äußerungen wiederholen dürfte, selbst wenn sie im Falle eines erneuten
Vertragsschlusses zwischen den Parteien zutreffen würden. Zum anderen ist für die
Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs das Bestehen einer
Wiederholungsgefahr Voraussetzung, die aber nicht gegeben ist. Der Beklagte hat
durch sein Verhalten letztlich einmalig auf die vom Kläger abgegebene Bewertung
reagiert; obwohl es sich um zwei Erklärungen handelte, sind diese im engen zeitlichen
Zusammenhang und damit als eine einzige Reaktion zu sehen. Seitdem ist nahezu ein
Jahr vergangen, ohne daß der Beklagte sich erneut gerührt hat. All dies bietet eine
hinreichend sichere Gewähr dafür, daß in Zukunft keine Äußerungen der
streitgegenständlichen Art mehr zu erwarten sind.
Mangels Unterlassungsanspruchs entfällt auch das Erfordernis der verlangten
Androhung von Ordnungsmitteln.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
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Streitwert: bis 5.000,-- Euro
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